Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.06.2000, Az.: 1 M 2011/00

Bebauungsplan; Bebauungsplanfestsetzung; Drittschutz; Festsetzung; Nachbarklage; Nachbarschutz; nachbarschützende Wirkung; überbaubare Grundstücksfläche

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.06.2000
Aktenzeichen
1 M 2011/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 08.05.2000 - AZ: 2 B 30/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur nachbarschützenden Bedeutung der Festsetzung einer überbaubaren Fläche.

Tatbestand:

1

Die Antragstellerin, die Eigentümerin des mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücks A 6 bis 16 in B ist, sucht um vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. Februar 1998 mit Nachträgen vom 9. Dezember 1998 und 7. März 2000 für ein Mehrfamilienhaus mit 31 Seniorenwohnungen auf dem südwestlich benachbarten Grundstück nach.

2

Der Bebauungsplan Nr. 10 ... setzt die Grundstücke der Beteiligten nördlich der Planstraße A (A) als allgemeines Wohngebiet, zwingend zweigeschossig, GFZ 0,25 und abweichende Bauweise fest. Für die 60 bis 80 m tiefe Fläche nördlich der Planstraße ist eine 25 m tiefe und ca. 230 m lange bebaubare Fläche weitgehend parallel zur Straße in der nördlichen Hälfte dieser Fläche festgesetzt sowie drei jeweils 25 m breite und 20 m bis 35 m zur Straße vorspringende Flächen, die untereinander einen Abstand von 55 m einhalten. Auf das 3.500 m2 große Grundstück der Beigeladenen entfällt eine 40 m lange und 25 m tiefe bebaubare Fläche etwa in Ostwestrichtung. Außerdem setzt der Bebauungsplan fest, dass die notwendigen Stellplätze in Tiefgaragen herzustellen sind.

3

Mit den angefochtenen Genehmigungen gestattete der Antragsgegner unter Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche, des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Lage der Stellplätze die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 31 Seniorenwohnungen in einer Länge von 52,54 m mit einer Höhe von ca. 11 m, einem Abstand von 15,74 m von der Grenze des Grundstücks der Antragstellerin. Die genehmigte Grundflächenzahl beträgt 0,261; 19 Stellplätze sind ebenerdig genehmigt. Das Haus ist in Nordsüdrichtung im Wesentlichen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche genehmigt, die in Ostwestrichtung liegt.

4

Der Aussetzungsantrag hatte beim OVG Erfolg.

Entscheidungsgründe

5

Die zugelassene Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg, weil die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplanes verstößt und die erteilte Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Fläche die nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt.

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Der genehmigte Baukörper soll mit einer Länge von 52,54 m in Nordsüdrichtung errichtet werden, so dass nur 25 m in der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden, während 27,54 m außerhalb der überbaubaren Fläche liegen sollen. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche ist nicht nur städtebaulich motiviert, sondern dient auch den Interessen der Nachbarn. In der Begründung des Bebauungsplanes (Nr. 5. 1) heißt es nämlich:

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... Die Baukörper sollen sich zum Südwesten öffnen, um so eine gute Besonnung und Belichtung zu ermöglichen. ... Die Grundflächenzahl ist mit 0,25 recht gering; da hier aber durch die Ausnutzung des Obergeschosses und des Dachgeschosses eine Vielzahl Wohnungen im Geschosswohnungsbau oder in Reihenhäusern entstehen können, wünscht die Gemeinde Freiräume, die direkt bei den Wohnungen liegen. Auch aus diesem Grund sollen die nicht überbaubaren Flächen nicht als Stellplatzflächen genutzt werden. Die notwendigen Stellplatzflächen sollen in einer Tiefgarage erstellt werden. ...

8

Aus der Zusammenschau dieser Erläuterungen ergibt sich, dass die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche auch dem Schutz der Nachbarn dienen sollen, weil der Plan damit eine besondere Wohnqualität sichern soll: Die den bebaubaren Flächen vorgelagerten Freiflächen sollen der Bebauung eine über den Standard der Grenzabstandsvorschriften hinausgehendes Maß an Besonnung und Belichtung sichern.

9

Die Frage, ob § 31 Abs. 2 BauGB als Voraussetzung einer Befreiung einen atypischen Sachverhalt voraussetzt (bejahend: Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 31 RdNr. 19; Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 1998, § 31 RdNr. 22; anderer Ansicht: Claus, DVBl. 2000, 241 m.N.) kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan ... auch zu den Grundzügen der Planung zu rechnen ist.

10

Die von dem Antragsgegner gewährte Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche wird der nach § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen Würdigung nachbarlicher Interessen nicht gerecht. Während die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften die Rechte des Nachbarn verletzt, nach den Maßstäben zu beantworten ist, die die Rechtsprechung zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986 -- 4 C 8.84 -- DVBl. 1987, 476), verschiebt sich das Gewicht der nachbarlichen Interessen bei der Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift deutlich zu Gunsten des Nachbarn. Bei einer Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des Nachbarn an der Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift des Bebauungsplanes müssen die Belange des Nachbarn in besonderer Weise beachtet werden. Die Antragstellerin hat sich, was die bebaubare Fläche anlangt, im Wesentlichen an die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehalten und das Nachbargrundstück mit Wohnblocks in Ostwestrichtung und die vorspringenden bebaubaren Flächen mit quadratischen Blocks ausgenutzt. Die Antragstellerin durfte nach dem Bebauungsplan erwarten, dass sich die Beigeladene an die bebaubare Fläche hält und damit für ihre Bewohner den Ausblick nach Südwesten freihält. Demgegenüber können die Interessen der Beigeladenen an einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht als besonders gewichtig anerkannt werden. Der Bebauungsplan setzt auf dem Grundstück der Beigeladenen eine 40 m lange und 25 m tiefe bebaubare Fläche in Ostwestrichtung fest, die für ein Mehrfamilienhaus nicht ungeeignet ist. Es kann offen bleiben, ob angesichts des Zuschnitts des Grundstücks der Beigeladenen eine maßvolle Überschreitung der bebaubaren Fläche nach Süden zulässig wäre, denn der der Beigeladenen genehmigte Baukörper widerspricht der Konzeption des Bebauungsplanes diametral: Der genehmigte Baukörper steht mit mehr als der Hälfte seiner Fläche außerhalb der bebaubaren Grundstücksfläche. Dass der Baukörper vom Grundstück der Antragstellerin einen größeren Abstand einhält als nach der NBauO erforderlich, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Der Bebauungsplan sichert den Grundstückseigentümern eine besondere Wohnqualität, die hinsichtlich der Gebäudeabstände weit über das Mindestmaß der NBauO hinausgeht. Das Vertrauen der Antragstellerin auf den Bebauungsplan kann nicht mit dem Hinweis auf die Grenzabstände der NBauO reduziert werden.