Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.06.2000, Az.: 1 L 2170/00
Abstandfläche; Abstandsfläche; Baugenehmigung; Baunachbarklage; Nachbarklage; Schmalseitenprivileg
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.06.2000
- Aktenzeichen
- 1 L 2170/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 42037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 30.03.2000 - AZ: 4 A 2395/99
Rechtsgrundlagen
- § 7 BauO ND
- §§ 7ff BauO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die in § 7 a Abs. 1 Satz 1 NBauO genannten Abschnitte zweier beliebiger Grenzen beziehen sich auf die Grenzen des Baugrundstücks und nicht auf die Grenzen benachbarter Grundstücke.
Gründe
Die Kläger wenden sich unter anderem mit der Begründung gegen ein Wohnbauvorhaben des Beigeladenen, dieses könne das Schmalseitenprivileg zu ihrer Grundstücksseite schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er dieses zur Ostseite hin bereits verbraucht habe; dort grenzten nämlich insgesamt vier Grundstücke an das Baugrundstück an.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der angegriffenen Entscheidung, auf deren Gründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Zulassungsantrag blieb erfolglos.
Selbst wenn man den Zulassungsantrag als noch hinreichend substantiiert ansähe, wäre er jedenfalls unbegründet. Denn die in § 7 a Abs. 1 Satz 1 NBauO genannten Abschnitte gegenüber zwei beliebigen Grenzen beziehen sich (nicht auf die Grenzen benachbarter Grundstücke, sondern allein) auf die Grenzen des Baugrundstücks (§ 4 Abs. 1 Satz 1 NBauO). Dies ergibt sich u.a. daraus, dass § 7 a Abs. 1 Satz 1 NBauO eine von § 7 Abs. 3 NBauO abweichende Regelung trifft. § 7 Abs. 3 NBauO knüpft seinerseits an die Grundregel des § 7 Abs. 1 Satz 1 NBauO an, wonach Gebäude "von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand" zu halten haben. Die Abstände sind daher stets zu beziehen auf das Verhältnis zwischen dem Gebäude (Vorhaben) und dem Baugrundstück, d.h. dem Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Rechts, auf dem eine Baumaßnahme durchgeführt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 1 NBauO). Dementsprechend ist es unerheblich, wie viel Grundstücke an dieses Baugrundstück angrenzen. Das zeigt gerade der hier zu entscheidende Fall. Denn beispielsweise das Flurstück 286/9, auf welches der Kläger verweist, hat nur eine Breite von etwa 7,50 m. Wäre auf dieses Grundstück abzustellen, dann könnte der Kläger die Privilegierung des § 7 a Abs. 1 NBauO, der einen immerhin 17 m langen Abschnitt mit dem Schmalseitenprivileg versieht, nicht ausgenutzt werden. Dementsprechend kommt es zur Bestimmung des Schmalseitenprivilegs allein auf die Verhältnisse auf dem Baugrundstück und nicht auf die Zahl der Nachbargrundstücke an (ebenso Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO 6. Aufl., § 7 a RdNr. 4 unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 12,12.1988 -- 10 A 1729/87 --, BauR 1989, 445 = BRS 49 Nr. 123 zu § 6 BauO NW).