Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.06.2000, Az.: 8 L 1953/98

Abschiebungsschutz; Asyl; Gebietsgewalt; inländische Fluchtalternative; Kosovo

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.06.2000
Aktenzeichen
8 L 1953/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 06.02.1998 - AZ: 2 A 534/95

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Albanische Volkszugehörige sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit im Kosovo vor politischer Verfolgung hinreichend sicher, da der jugoslawische Staat im Kosovo Gebietsgewalt nicht ausübt. Für sie besteht im Kosovo eine inländische Fluchtalternative.

Gründe

I.

1

Der am ... 1965 in C., Kreis I., in der serbischen Provinz Kosovo geborene Kläger zu 1) und seine Ehefrau, die am ... 1973 in M. ebenfalls im Kosovo geborene Klägerin zu 2) besitzen die jugoslawische Staatsangehörigkeit und sind albanische Volkszugehörige moslemischen Glaubens. Die Kläger lebten vor ihrer Ausreise aus Jugoslawien mit den gemeinsamen Kindern in dem Ort C. im Kosovo.

2

Der Kläger zu 1) reiste am 15. Januar 1994 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23. Dezember 1994 folgte ihm die Klägerin zu 2) mit den gemeinsamen Kindern auf dem Landweg.

3

Am 28. Dezember 1994 stellten die Kläger in der Bundesrepublik Deutschland den Antrag, sie als Asylberechtigte anzuerkennen.

4

Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 3. Januar 1995 führte der Kläger zu 1) zur näheren Begründung des Asylantrages aus, dass er seine Heimat verlassen habe, weil ihm die Verbüßung einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe bevorgestanden habe. Während der Zeit seines Wehrdienstes habe er den Dienstrang eines Reserveoffiziers erlangt. Die jugoslawische Wehradministration habe ihn im Frühjahr 1991 und erneut fünf Monate danach zum Wehrdienst in den jugoslawischen Streitkräften einberufen. 1993 habe er erneut eine Einberufung erhalten. Hierauf habe er indessen nicht reagiert. In dieser Zeit - insbesondere seit Oktober 1992 - habe er sich wiederholt in S. in M. aufgehalten, um dort Spenden und Medikamente für den Kosovo abzuholen. Einer seiner Bekannten habe mit der Organisation "Mission Ost-West" in Deutschland zusammengearbeitet. Die Hilfsgüter, die diese Organisation in den Kosovo transportiere, habe er selbst in seine Heimat gefahren. Im Dezember 1992 sei er in diesem Zusammenhang von der jugoslawischen Grenzpolizei angehalten und befragt worden, warum er nicht mit der Polizei zusammenarbeite. Bis März 1993 habe er dann nichts mehr von der Polizei gehört. Im weiteren Verlauf habe ein Kurier ein gerichtliches Schriftstück überbracht, aus dem er entnommen habe, dass er wegen der Abholung der Spenden und wegen der Nichtbefolgung seiner Einberufung bestraft worden sei. Außerdem sei auf dem Schriftstück vermerkt gewesen, dass er zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Darüber hinaus führte der Kläger zu 1) aus, dass er seit etwa drei Jahren einfaches Mitglied der LDK gewesen sei. Die Klägerin zu 2) bezog sich zur Begründung ihres Asylantrages im Wesentlichen auf das Vorbringen ihres Ehemannes.

5

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag der Kläger mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 1995 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG in ihrer Person nicht vorlägen; gleichzeitig forderte es die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien an.

6

Daraufhin haben die Kläger am 8. März 1995 Klage erhoben und zur Begründung dargelegt, dass sich die Situation im Kosovo zu Lasten der albanischen Volkszugehörigen inzwischen so weit verschlechtert habe, dass man von einer gruppengerichteten politischen Verfolgung des jugoslawischen Staates gegen die Albaner sprechen müsse. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1) vorgetragen, dass sein Onkel Bürgermeister in dem Heimatdorf C. gewesen sei. Dieser Onkel habe ihn aufgefordert, einer "albanischen Armee", die im Geheimen operiere und in jedem Dorf ein Kommando unterhalte, beizutreten. Er selbst sei dann gemeinsam mit seinem Onkel und zwei weiteren ehemaligen Militärkameraden Mitglied des Kommandos in C. geworden. Die Tätigkeit dieser Gruppe sei geheim gewesen. Bis zu seiner Ausreise habe er deswegen keine Nachteile oder Verfolgungsmaßnahmen erlitten. Er habe aber im Frühjahr 1997 erfahren, dass sein Onkel wegen dessen Aktivitäten verhaftet worden sei.

7

Nachdem die Kläger ihre auf die Zuerkennung des Asylrechtsschutzes gerichtete Klage durch Schriftsatz vom 6. Juli 1995 zurückgenommen hatten, haben sie beantragt,

8

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Februar 1995 in den Ziffern 2 bis 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen,

9

hilfsweise,

10

die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festzustellen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt.

14

Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Urteil vom 6. Februar 1998 dem Abschiebungsschutzantrag der Kläger stattgegeben und unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG einer Abschiebung der Kläger in die Bundesrepublik Jugoslawien entgegenstehen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass albanischen Volkszugehörigen aus der serbischen Provinz Kosovo, zu denen die Kläger gehörten, bei einer Rückkehr in ihre Heimat wegen ihrer Volkszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare gruppengerichtete politische Verfolgung durch den serbischen Staat drohe. Eine individuelle Verfolgungsgefahr in der Person der Kläger hat das Verwaltungsgericht hingegen nicht festgestellt.

15

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Senat durch Beschluss vom 20. April 1998 zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten.

16

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt sinngemäß,

17

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer (Einzelrichterin) - vom 6. Februar 1998 zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als ihr stattgegeben worden, ist.

18

Die Kläger beantragen,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Die Kläger verteidigen den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und berufen sich ergänzend auf die Kriegssituation im Kosovo im Laufe des Jahres 1998 und zu Beginn des Jahres 1999. In der Person des Klägers zu 1) sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass insbesondere Männer im wehrpflichtigen Alter sowie Anhänger der UCK einer erheblichen Gefährdung unterlägen, wenn sie in die Bundesrepublik Jugoslawien zurückkehrten. Darüber hinaus ergebe sich aus den Berichten der Menschenrechtsorganisationen, dass die medizinische Versorgung und die Lebensmittelversorgung im Kosovo sehr problematisch seien. Das Wohnhaus der Kläger in C. sei im Übrigen durch Kriegseinwirkungen zerstört.

21

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landkreises C. Bezug genommen.

23

Der Senat hat das mit Verfügungen an die Beteiligten vom 4. Februar 1999 und vom 4. April 2000 in das Verfahren eingeführte Erkenntnismaterial zur Bundesrepublik Jugoslawien bzw. zu Serbien/Montenegro und den dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt gegebenen Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 19. April 2000 zum Gegenstand der Beratung gemacht und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

II.

24

Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist begründet. Sie führt zur teilweisen Änderung des angefochtenen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage.

25

Diese Entscheidung trifft der Senat gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zur persönlichen Anhörung der Kläger nicht für erforderlich hält.

26

Eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ist entbehrlich, weil sich die Kläger im Verwaltungsverfahren und - anwaltlich vertreten - im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausführlich zu ihrem Verfolgungsschicksal haben äußern können.

27

Nach Erlass der auf § 87 b VwGO gestützten Anhörungsverfügung des Senats vom 20. Oktober 1998 sowie im Anschluss an die Anhörungsverfügung vom 4. Februar 1999 haben sich die Kläger auf die kriegerische Situation im Kosovo bezogen und mit Schriftsatz vom 23. November 1998 die Anregung formuliert, eine Auskunft des UNHCR zur jetzigen Lage im Kosovo, insbesondere zur Frage einer Gefährdung von rückkehrenden Asylbewerbern, einzuholen. Diese Anregung der Kläger zwingt nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren. Denn der Senat ist zu Einzelfragen der gruppengerichteten politischen Verfolgung, zu den sonstigen möglichen Gefährdungen abgelehnter Asylbewerber bei der Wiedereinreise in den Kosovo und zur Versorgungslage im Kosovo ausreichend sachkundig beraten. Die vom Senat bereits herangezogenen und in das Verfahren eingeführten sachverständigen Erkenntnismittel, die der Senat sämtlich ausgewertet hat, ermöglichen dem Senat eine Beurteilung der Gesamtsituation im Kosovo. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass der Senat umfangreiche Auskünfte des UNHCR neuesten Datums in seine Bewertung mit einbezogen hat. Diese sind den Beteiligten mit der Verfügung vom 4. April 2000 bekannt gegeben worden. Die danach zu Rate gezogenen Sachverständigengutachten und die Auskünfte der Menschenrechtsorganisationen aktuellen Datums drängen dem Senat eine weitere Einholung von Stellungnahmen und Auskünften durch Sachverständigengutachten nicht auf (vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschl. v. 20.8.1997 - 9 B 96.97 -; Nds. OVG, Urt. v. 30.10.1997 - 12 L 3975/97 -). Das individuelle Verfolgungsvorbringen insbesondere des Klägers zu 1) würdigt der Senat nachfolgend - soweit es entscheidungserheblich ist - im Einzelnen.

28

Der Senat hat die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidungsform angehört.

29

Die Berufung entspricht im Übrigen den Erfordernissen des § 124 a Abs. 3 VwGO.

30

Das Verwaltungsgericht hat der Abschiebungsschutzklage zu Unrecht stattgegeben.

31

Die Kläger haben nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen,  dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG in ihrer Person vorliegen. Denn für albanische Volkszugehörige besteht eine inländische Fluchtalternative im Sinne einer hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung im Kosovo; für sie sind nicht asylerhebliche, aber gegebenenfalls verfolgungsbedingte existenzbedrohende Gefahren nicht beachtlich wahrscheinlich. Weiterhin steht den Klägern auch der im erstinstanzlichen Verfahren hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht zu. Schließlich entspricht die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge enthaltene Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Vorgaben.

32

Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Asylrechts nach Art. 16 a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, und sie unterscheiden sich auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892; BVerwG, Urt. v. 10.5.1994 - 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24).

33

Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer in Anknüpfung an die politische Überzeugung, die religiöse Grundüberzeugung, die Volkszugehörigkeit oder in Anknüpfung an andere unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen erlitten hat oder wem diese unmittelbar drohten oder noch drohen (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 - u.a., BVerfGE 80, 315, 333).

34

Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann nicht nur aus einer gegen den Asylbewerber selbst gerichteten Maßnahme folgen, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, welches der Asylbewerber mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, so dass es als eher zufällig anzusehen ist, dass er bislang von ausgrenzenden Rechtsgutsverletzungen verschont geblieben ist (gruppengerichtete Verfolgung).

35

Hat eine bestimmte Personengruppe asylerhebliche Verfolgung nicht landesweit, sondern nur in bestimmten Teilen des Staatsgebietes zu befürchten, so kann eine regionale Gruppenverfolgung oder aber auch nur eine örtlich begrenzte Verfolgung vorliegen (BVerwG, Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134, 139; BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274). Eine regionale Gruppenverfolgung ist dadurch gekennzeichnet, dass der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte, durch eine oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als "mehrgesichtiger Staat" - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität oder wegen fehlender Verfolgungsmöglichkeiten lediglich regional, aber nicht landesweit verfolgt. Bei einer derartigen Regionalisierung des äußerlichen Verfolgungsgeschehens, welches unter ungewissen Bedingungen stets in eine landesweite Verfolgung umschlagen kann, bleiben die außerhalb der Region, in der die Verfolgung praktiziert wird, lebenden Gruppenmitglieder mitbetroffen. Anders ist es hingegen, wenn sich die Verfolgungsmaßnahmen nicht gegen alle durch übergreifende Merkmale wie die Volkszugehörigkeit oder die Religion verbundenen Personen richten, sondern nur gegen solche, die beispielsweise zusätzlich aus einem bestimmten Ort oder einem bestimmten Gebiet stammen und dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Grundbesitz innehaben. Dann besteht schon die Gruppe, die der Verfolger im Blick hat, lediglich aus solchen Personen, die sowohl die asylerheblichen Kriterien wie etwa die Ethnie oder die Religion und andererseits die gebietsbezogenen Kriterien erfüllen (örtlich begrenzte Verfolgung).

36

Die zur Feststellung politischer Verfolgung erforderliche gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit ist gegeben, wenn dem Schutzsuchenden im Falle der Rückkehr bei verständiger Würdigung aller bekannten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die in diesem Zusammenhang erforderliche Prognose einen absehbaren zukünftigen Zeitraum mit einzubeziehen hat (BVerwG, Urt. v. 3.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760, BVerwG; Urt. v. 5.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162). Einem Ausländer, der schon vor seiner Ausreise politisch verfolgt worden ist, kann eine Rückkehr in das Heimatland nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, d.h. wenn keine ernsthaften Zweifel an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bestehen. Insofern gilt für die erforderliche Prognose ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerwG, Urt. v. 25.9.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169; BVerwG, Urt. v. 18.2.1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97).

37

Wer nur von regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist nur dann schutzbedürftig im Sinne des Asylrechts, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also über keine inländische Fluchtalternative verfügt (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 15.5.1990 - 9 C 17.87 -, BVerwGE 85, 139; BVerwG, Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123).

38

Für einen nicht landesweit, sondern nur regional Verfolgten besteht eine inländische Fluchtalternative in anderen Landesteilen, wenn der Betroffene dort nicht in eine ausweglose Lage gerät. Das setzt voraus, dass er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, a.a.O.). Dem liegt zugrunde, dass einem regional Verfolgten zwar nicht zugemutet werden darf, sich in eine existenzielle Notlage zu begeben, um der Verfolgung zu entgehen, dass er aber andererseits dann, wenn er dieser Notlage schon an seinem Herkunftsort ausgesetzt war, durch die Wohnsitznahme an einem verfolgungssicheren Ort keine verfolgungsbedingte und deshalb unzumutbare Verschlechterung seiner Lebensumstände erleidet (BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204, 211). Das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort einer inländischen Fluchtalternative ist damit nur asylerheblich, wenn es verfolgungsbedingt ist.

39

Der Zeitpunkt für den Vergleich der einander gegenüberzustellenden wirtschaftlichen Situationen hängt davon ab, für welchen Zeitpunkt die Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative zu beurteilen ist. Ist zu ermitteln, ob der Asylsuchende vorverfolgt ausgereist ist, ob er also vor seiner Flucht landesweit in einer ausweglosen Lage war oder an den Ort einer innerstaatlichen Fluchtalternative hätte ausweichen können, kommt es für die Erheblichkeit einer dort bestehenden wirtschaftlichen Notlage darauf an, ob diese Notlage im Zeitpunkt der Ausreise auch an dem Herkunftsort des Asylsuchenden ohne Berücksichtigung der dortigen Verfolgung bestanden hat. Im Falle der Bejahung scheidet eine Vorverfolgung aus. Geht es hingegen um die Frage, ob dem bereits geflohenen   Asylsuchenden im Falle einer gegenwärtigen Rückkehr in sein Heimatland eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, so muss die wirtschaftliche Lage, die im verfolgungsfreien Gebiet herrscht, mit der Lage verglichen werden, die im Rückkehrzeitpunkt an dem Herkunftsort des Asylsuchenden besteht (BVerwG, Urt. v. 9.9.1997, a.a.O.). Daraus folgt, dass sich die Frage nach der wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit oder einer sonstigen existenziellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative nicht stellt, wenn bezogen auf den Rückkehrzeitpunkt der ursprüngliche Herkunftsort des Asylsuchenden mit dem zum heutigen Zeitpunkt verfolgungssicheren Gebiet identisch ist (BVerwG, Urt. v. 9.9.1997, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 5.10.1999 - 9 C 15.99 -, InfAuslR 2000, 32, 33; Nds. OVG, Urt. v. 24.2.2000 - 12 L 748/99 -).

40

Sind der Herkunftsort des Asylsuchenden und der aus heutiger Sicht verfolgungssichere Ort identisch, entbindet dieser Umstand nicht von der Prüfung der sonstigen für die Bejahung einer inländischen Fluchtalternative erforderlichen Voraussetzungen. Denn für die Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 5.10.1999, a.a.O.). Daher ist auch bei einem Zusammentreffen dieser beiden Orte grundsätzlich zu prüfen, ob der zurückkehrende Asylbewerber bei einer unterstellten Verfolgungsgefahr in den übrigen Landesteilen in dem speziellen Gebiet der inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben und ob er dieses Gebiet auch ohne unzumutbare Gefährdungen tatsächlich erreichen kann (BVerwG, Urt. v. 13.5.1993 - 9 C 59.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162). In diesem Zusammenhang genügt es, dass der Betroffene den hinreichend verfolgungssicheren Ort in zumutbarer Weise freiwillig erreichen könnte, weil er auch in diesem Fall nicht des subsidiären Schutzes vor politischer Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland bedarf (BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -; VGH Kassel, Urt. v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99.A -).

41

Diese Grundsätze sind auch im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG zu beachten; insbesondere ist ein von politischer Verfolgung Betroffener nicht nach § 51 Abs. 1 AuslG schutzbedürftig, wenn er in einem bestimmten Gebiet seines Heimatlandes, welches mit seinem Herkunftsort identisch sein kann, auf absehbare Zeit hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben kann und auch die anderen Voraussetzungen für die Feststellung einer inländischen Fluchtalternative bezüglich dieses Gebietes erfüllt sind (Nds. OVG, Urt. v. 24.2.2000, a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 15.2.2000, a.a.O.).

42

Die vorbezeichneten Grundsätze über die inländische Fluchtalternative sind darüber hinaus auch dann anzuwenden, wenn der Verfolgerstaat in einer Region seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren hat und am Ort der inländischen Fluchtalternative eine andere staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung besteht (BVerwG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544). Erst wenn die Bundesrepublik Jugoslawien in der Region des Kosovo die faktische Gebietsherrschaft - etwa durch seine Sezession - endgültig verloren hätte, wäre der Kosovo für die Bundesrepublik Jugoslawien Ausland, so dass er als inländische Fluchtalternative für rückkehrende albanische Volkszugehörige nicht mehr in Betracht käme. Der Kosovo ist jedoch nach wie vor Teil der Bundesrepublik Jugoslawien, weil auf seinem Gebiet noch kein neuer völkerrechtlich relevanter Staat entstanden ist. Bisher ist die Völkergemeinschaft zu keinem Zeitpunkt von ihrem in der UN-Sicherheitsratsresolution Nr. 1244 vom 10. Juni 1999 zum Ausdruck gebrachten Bekenntnis zur Souveränität und territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien abgerückt; die Bundesrepublik Jugoslawien hat ihren Anspruch auf den Kosovo auch nicht aufgegeben. Darüber hinaus fehlt es an einem Anerkennungsakt der Völkergemeinschaft, der indiziell auf die Entstehung eines neuen Staates hinweisen könnte. Deshalb gilt der Kosovo nach wie vor als Teil der Bundesrepublik Jugoslawien (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2000 - A 14 S 1167/98 -; Nds. OVG, Urt. v. 24.2.2000 - 12 L 748/99 -; VGH Kassel, Urt. v. 15.2.2000, a.a.O.).

43

Unter Beachtung dieser Maßgaben besteht weder bei der Annahme des Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Rheinland/Pfalz, Urt. v. 30.9.1999 - 7 A 13272/94 A. OVG -) noch bei Annahme des herabgestuften Maßstabes (Nds. OVG, Urt. v. 24.2.2000, a.a.O., S. 7) ein Anhaltspunkt dafür, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo asylrechtsrelevante politische Verfolgung oder existenzbedrohende wirtschaftliche Gefahren zu befürchten hätten. Dabei geht der Senat davon aus, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auch dann gewährleistet ist, wenn der Schutzsuchende auf Dauer für die Schaffung einer Lebensgrundlage auf private oder öffentliche Zuwendungen angewiesen ist und solche Zuwendungen erfolgen (BVerwG, Beschl. v. 18.7.1996 - 9 B 367.96 -).

44

Der beschließende Senat kann deshalb offen lassen, ob die Kläger vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo individuell verfolgt waren oder in gruppengerichteter Form Opfer politischer Verfolgung gewesen sind.

45

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Einberufung eines albanischen Volkszugehörigen zum Wehrdienst in den jugoslawischen Streitkräften und eine eventuell drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nach ständiger Rechtsprechung des Senats zum Zeitpunkt vor der Ausreise des Klägers nicht die Kriterien einer asyl- oder abschiebungsschutzrelevanten politischen Verfolgung erfüllten (z.B. Senatsbeschl. v. 26.2.1998 - 8 L 5550/96 -; Senatsbeschl. v. 16.12.1997 - 8 L 6044/95 -).

46

Die Kläger, die zur Überzeugung des beschließenden Senats albanische Volkszugehörige sind, sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit auf dem Territorium des Kosovo hinreichend sicher vor politischer Gruppenverfolgung bzw. vor einer individuellen Verfolgung durch ihren Heimatstaat, die Bundesrepublik Jugoslawien. Denn die Organe des jugoslawischen/serbischen Staates haben im Kosovo die effektive Gebietsgewalt verloren (ebenso: Nds. OVG, Urt. v. 24.2.2000, a.a.O.; VGH Kassel, Beschl. v. 15.2.2000, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2000 - A 14 S 1167/98 -). Die Bundesrepublik Jugoslawien und die Republik Serbien haben die effektive Gebietsgewalt auf dem Territorium des Kosovo seit dem Einrücken der UN-Friedenstruppe Kosovo Force (KFOR) und seit dem vollständigen Abzug aller serbischen bzw. jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo im Juni 1999 auf der Grundlage des von der Bundesrepublik Jugoslawien angenommenen G-8-Friedensplans und der vom UN-Sicherheitsrat beschlossenen Kosovo-Friedensresolution Nr. 1244 vorübergehend verloren (UN-Resolution Nr. 1244 (1999), EuGRZ 1999, 362). Diese Resolution autorisiert sowohl die Anwesenheit der KFOR-Truppen als auch eine internationale Zivilpräsenz, die die Einrichtung einer Übergangsverwaltung im Kosovo zum Ziel hat. Durch die Präsenz der KFOR-Truppen ist es auch für absehbare Zeit ausgeschlossen, dass die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. die serbische Republik auf militärischem Weg die effektive Gebietsherrschaft im Kosovo wiedererlangen könnten. Die zitierte Resolution bestimmt, dass die internationale zivile Präsenz und die internationale Sicherheitspräsenz zunächst für einen Zeitraum von 12 Monaten eingerichtet werden, dass dieser Zeitraum jedoch zu verlängern ist, wenn der Sicherheitsrat nichts anderes beschließt. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr werden nach der Einschätzung des früheren Kommandanten der KFOR im Kosovo, General Klaus Reinhardt, die KFOR-Truppen noch mehrere Jahre im Kosovo gebraucht (vgl. hierzu insgesamt: AA, Lagebericht v. 8.12.1999; SFH, Lagebericht v. 20.11.1999; UNHCR, Lagebericht v. 9.12.1999 gegenüber OVG Lüneburg; Die Welt v. 24.3.2000; Nds. OVG, Urt. v. 24.2.2000; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2000, a.a.O.).

47

Die Kläger sind daher bei einer gegenwärtigen Rückkehr in den Kosovo dort auf absehbare Zeit hinreichend sicher vor einer von dem jugoslawischen Staat oder von der serbischen Regierung ausgehenden oder diesen zurechenbaren politischen Verfolgung.

48

Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger zu 1) geltend gemachte Möglichkeit, wegen seiner Wehrdienstentziehung jetzt noch bestraft zu werden. Abgesehen von dem Fehlen einer effektiven Gebietsgewalt der Organe der Bundesrepublik Jugoslawien auf dem Territorium des Kosovo ist insoweit zu berücksichtigen, dass auf den Kläger zu 1) das am 22. Juni 1996 in Kraft getretene Amnestiegesetz für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure anzuwenden wäre, welches die Bundesrepublik Jugoslawien am 18. Juni 1996 erlassen hat. Nach diesem Gesetz bleiben Männer von Strafverfolgung verschont oder werden - sofern sie schon verurteilt worden sind - amnestiert, die sich von 1982 bis zum 14. Dezember 1995, dem Tag der Unterzeichnung des Daytoner Friedensvertrages, der Wehrpflicht in der jugoslawischen Armee entzogen haben. Die vorgenannte gesetzliche Regelung gilt für alle wehrpflichtigen Männer, unabhängig von ihrer jeweiligen Volkszugehörigkeit. Lediglich aktive Offiziere und aktive Unteroffiziere sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen (im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 26.2.1998 - 8 L 5550/96 -, m.w.N.). Der Kläger zu 1) wäre in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen, denn er war nach eigener Darstellung vor seiner Ausreise aus Jugoslawien Reservist. Darüber hinaus besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Hinblick auf die von ihm behauptete aktive Tätigkeit für die Geheimarmee des Kosovo (UCK) von jugoslawischen oder serbischen Behörden belangt würde. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er vor seiner Ausreise aus dem Kosovo persönlich insoweit nicht in das Blickfeld der serbischen Administration geraten sei. Da die Organe der Bundesrepublik Jugoslawien auf dem Territorium des Kosovo gegenwärtig nicht administrativ oder repressiv aktiv sind, ergibt sich auch keine Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass der Kläger zu 1) nunmehr im Nachhinein wegen der von ihm behaupteten Aktivität politisch verfolgt werden könnte.

49

Die Kläger können den Kosovo als verfolgungssichere Heimatregion auch ohne unzumutbare Gefährdung erreichen; insbesondere sind die Kläger nicht darauf angewiesen, dabei das Gebiet der (restlichen) Bundesrepublik Jugoslawien zu betreten. Seit August 1999 ist der Flughafen Prishtina in begrenztem Umfang für Charterflüge geöffnet, womit prinzipiell allen jugoslawischen Staatsangehörigen die Möglichkeit eröffnet wurde, über diesen Flughafen auf dem Luftweg direkt in den Kosovo zurückzukehren. Die EU hat darüber hinaus das Flugverbot nach Jugoslawien aufgehoben (FAZ v. 21.3.2000; AA, Lagebericht v. 8.12.1999, VGH Kassel, Urt. v. 15.2.2000, a.a.O.). Darüber hinaus wurde am 21. März 2000 von den Regierungen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Deutschland, Italien, Kroatien, Österreich, Schweiz, Slowenien und Ungarn eine Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger unterzeichnet. Darin gestatten die Vertragsstaaten allen ausreisepflichtigen jugoslawischen Staatsangehörigen, darunter den Albanern aus dem Kosovo, zum Zweck der Rückkehr die freiwillige, einmalige und visumfreie Durchreise, soweit nicht im Einzelfall für einen Transitstaat ein Einreiseverbot besteht. Damit ist die Möglichkeit gegeben, dass ausreisepflichtige jugoslawische Staatsangehörige freiwillig auf dem Landweg unter Mitnahme ihrer persönlichen Habe in den Kosovo zurückkehren (vgl. Erlass d. Nds. Innenministeriums v. 19.4.2000 - 45.22 - 12235/12 -38 - 3 - mit Anlagen). Schon bis zum Herbst 1999 sind fast 900.000 Flüchtlinge wieder in den Kosovo zurückgekehrt, wobei Tausende wöchentlich mit Hilfe von Direktflügen aus Drittländern auf den Flughäfen in Prishtina oder Skopje angekommen sind oder den Kosovo mit eigenen Fahrzeugen erreicht haben. Darüber hinaus ist eine Erweiterung der Rückkehrangebote auf dem Luftweg durch die erneute generelle Öffnung des Flughafens Prishtina für den zivilen Flugverkehr zu erwarten (Bericht der UNMIK "Die UN im Kosovo"; AA, Lagebericht v. 8.12.1999).

50

Da der Herkunftsort bzw. die Herkunftsregion der Kläger, nämlich der Kosovo, und der Bereich der inländischen Fluchtalternative bei einer Rückkehr in den Kosovo identisch sind, sind die den Klägern dort drohenden sonstigen Nachteile und Gefahren - abgesehen von der Frage der politischen Verfolgung - regelmäßig nicht verfolgungsbedingt.

51

Allerdings stellt der beschließende Senat in Rechnung, dass die gegenwärtige wirtschaftliche Situation und die Versorgungslage im Kosovo maßgeblich durch die kriegerischen Verhältnisse im Jahr 1999 und durch die Verfolgungsmaßnahmen des jugoslawischen Staates in der ersten Jahreshälfte 1999 gegenüber den Albanern im Kosovo bestimmt worden sind. Ohne diese in der ersten Jahreshälfte 1999 von der jugoslawischen Administration praktizierte Verfolgung der Albaner im Kosovo bestünde voraussichtlich die jetzt gegebene wirtschaftliche Lage im Kosovo nicht in vollständig gleicher Weise. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die zur Zeit im Kosovo herrschende Situation zumindest teilweise auch verfolgungsbedingt sein könnte.

52

Deshalb hat der Senat zugunsten der Kläger auch die Frage geprüft, ob sie bei einer Rückkehr in den Kosovo hinreichend sicher vor einer Gefährdung des wirtschaftlichen Existenzminimums oder vor sonstigen Nachteilen und Gefahren sind. Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Existenzgrundlage für die Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo dort gegenwärtig gesichert ist.

53

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine zumutbare inländische Fluchtalternative dann aus, wenn das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum auf Dauer nicht erreichbar ist, d.h. wenn die wirtschaftliche Existenz des Schutzsuchenden am Ort der inländischen Fluchtalternative weder durch eine ihm zumutbare Beschäftigung noch durch private oder öffentliche Zuwendungen gewährleistet ist und er deshalb ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, welches zu Hunger, Elend oder Tod führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1997 - 9 C 2.97 -, BayVBl. 1998, 250; BVerwG, Urt. v. 31.3.1992 - 9 C 40.91 -, NVwZ-RR 1992, 583).

54

Ein Leben über dem Existenzminimum ist im Kosovo durch die Anwesenheit der KFOR-Truppen, die Zivilpräsenz der UNO und durch die Aktivitäten von über 300 Hilfsorganisationen gewährleistet. In Umsetzung der UN-Resolution schreitet der Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung und die Wiederherstellung kommunaler Strukturen erkennbar fort. Die UNMIK hat durch ihren Sonderbeauftragten Kouchner verschiedene Verordnungen erlassen, die den rechtlichen Rahmen ihrer Tätigkeit regeln und deren Umsetzung nachhaltig in die Wege geleitet worden ist. Vertreter der UNMIK und die albanische Seite haben am 15. Dezember 1999 ein gemeinsames Abkommen unterzeichnet, in dem die Bildung eines gemeinsamen Regierungsrates mit maßgeblichen albanischen Führern vereinbart wurde und demzufolge ein vorläufiger Verwaltungsrat eingerichtet werden soll (AA, Lagebericht v. 8.12.1999; UNHCR, Bericht v. 9.12.1999 zur Lage im Kosovo; dpa v. 15.12.1999; Nürnberger Zeitung v. 16.3.2000; Süddeutsche Zeitung v. 16.3.2000). Zum Wiederaufbau der Infrastruktur des Kosovo und zur Entwicklung einer modernen Wirtschaft über einen Zeitraum von 18 Monaten hat die Geschäftsführung der Weltbank 25 Millionen Dollar von insgesamt 60 Millionen Dollar bewilligt. In gleicher Weise hat die EU-Kommission beschlossen, für die Region im Kosovo bis zum Jahr 2006 insgesamt 5,5 Milliarden Euro aufzubringen. Soweit es bisher zu Verzögerungen bei der Auszahlung der Mittel gekommen ist, lassen sich lediglich vorübergehende finanzielle Engpässe feststellen (vgl. im Einzelnen: Süddeutsche Zeitung v. 29.7.1999; dpa v. 15.12. 1999; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2000, a.a.O.).

55

Mit auf Dauer völlig unzureichenden Wohnverhältnissen oder mit Obdachlosigkeit müssen rückkehrende albanische Volkszugehörige im Kosovo nicht rechnen. Zwar wurden im Zuge des Kosovo-Krieges fast 120.000 Häuser in Mitleidenschaft gezogen und 78.000 Häuser schwer beschädigt. Die Wiederaufbaumaßnahmen an den Häusern und die zusätzliche Bereitstellung von umfangreichen Kontingenten an Wohncontainern sind inzwischen jedoch weit vorangeschritten. Zahlreiche Hilfsorganisationen, u.a. das Technische Hilfswerk, stellen Baumaterialien zur Verfügung, die den Wiederaufbau beschleunigen (vgl. UNHCR v. 9.12.1999 an OVG Lüneburg; AA, Lagebericht v. 8.12.1999; Gesellschaft für bedrohte Völker, Bericht v. 17.8.1999 und Bericht v. 1.2.2000; SFH v. 8.12.1999 an VGH Mannheim; UNHCR v. 7.3.2000 an OVG Lüneburg). Die Einschätzung, dass im Kosovo eine Wohnraumsicherung gewährleistet werden kann, teilen auch der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 17.3.2000, a.a.O.), der 12. Senat des Nds. OVG (Urt. v. 24.2.2000, a.a.O.) und der VGH Kassel (Urt. v. 15.2.2000, a.a.O.).

56

Im Kosovo ist die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern gewährleistet. Alle Nahrungsmittel sind in den Lebensmittelgeschäften wieder verfügbar. Auf den Märkten werden Obst, Gemüse, Plastikwaren, Installationsbedarf und Baumaterialien angeboten. Zusätzliche Nahrungsmittellieferungen erfolgen durch die humanitären Organisationen, die aus dem Ausland zahlreiche Unterstützung erhalten. Zusätzliche Verteilungsorganisationen wie etwa die Organisation "Mutter Theresa" und die orthodoxe Kirche tragen dazu bei, dass eine ausreichende Versorgung der im Kosovo lebenden Bevölkerung mit den notwendigen Nahrungsmitteln gesichert ist (UNHCR v. 2.12.1999 an OVG Lüneburg; Bericht der UNMIK "Die UN im Kosovo"; SFH v. 8.12.1999 an VGH Mannheim; Gesellschaft für bedrohte Völker v. 1.2.2000; UNHCR v. 7.3.2000).

57

Den Klägern drohen auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren bei einer Rückkehr in den Kosovo. Dies gilt insbesondere für die Minengefährdung als Folge des Kosovo-Krieges. Ursprünglich waren 3.500 Gebiete als minengefährdet bezeichnet worden - insbesondere im Westen des Kosovo (SFH v. 8.12.1999 an VGH Mannheim) -. Seit August 1999 sind die Unfälle mit Minen und aufgrund ausgelöster Kampfmittel jedoch zurückgegangen. Inzwischen gibt es zahlreiche Minenräumprogramme, die der Sicherung von Gebäuden und Schulen sowie der Freiräumung von Einrichtungen der Stromversorgung dienen (SFH v. 8.12.199 an VGH Mannheim; AA, Lagebericht v. 8.12.1999; UNHCR v. 9.12.1999 an VGH Mannheim; AA v. 18.10.1999 an VG München). Darüber hinaus gibt es seit Sommer 1999 mehrere Informationsprogramme im ganzen Kosovo zur Minengefahr, so dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe den Rückgang von Unfällen auch darauf zurückführt, dass die Bevölkerung durch diese Programme ausreichend in Kenntnis gesetzt worden ist. Bei Beachtung dieser Hinweise erscheint die Gefährdung hinreichend beherrschbar (SFH v. 8.12.1999, a.a.O.; vgl. ferner: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2000, a.a.O.).

58

Die im Jahr 1999 teilweise festzustellende Gewaltbereitschaft im Kosovo hat sich inzwischen erheblich reduziert. Dies beruht einerseits auf dem Einsatz der KFOR-Streitkräfte, andererseits auf dem Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte aus dem Ausland. Vor diesem Hintergrund besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Kläger, Opfer von Gewalttätigkeiten im Kosovo als albanische Volkszugehörige zu werden (im Einzelnen: Die Welt v. 24.3.2000; AA, Lagebericht v. 8.12.1999; SFH v. 20.11.1999; Süddeutsche Zeitung v. 23.3.2000; Frankfurter Rundschau v. 15.3.2000).

59

Albanischen Volkszugehörigen, die in den Kosovo zurückkehren, drohen auch nicht gesundheitliche Risiken  und Gefahren, die nicht beherrschbar wären und sie in eine existenzielle Notlage bringen könnten. Der Gesundheitssektor ist durch den Kosovo-Krieg im Sommer 1999 zwar erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden. Inzwischen aber haben die medizinischen Versorgungseinrichtungen im Kosovo in den meisten Orten das Vorkriegsniveau erreicht; zahlreiche albanische Ärzte sind in die Kliniken und in die Praxen zurückgekehrt. Die medizinische Grundversorgung und die Versorgung in aktuellen Notfällen wird für jedermann grundsätzlich gewährleistet. Medizinische Einrichtungen der KFOR stehen vorrangig der Truppe zur Verfügung; Notfallpatienten werden jedoch ebenfalls behandelt. In der Universitätsklinik in Prishtina ist die Versorgung mit Medikamenten am besten. Die internationale Gemeinschaft kann aber in der Regel jedes Medikament beschaffen, wenn es die Finanzlage zulässt. Für Patienten, die weder im Krankenhaus von Prishtina noch in den Feldhospitälern der KFOR-Truppen behandelt werden können, besteht die Möglichkeit zur Evakuierung medizinischer Notfälle. Die internationalen Hilfsorganisationen beteiligen sich an der Sicherstellung einer medizinischen Grundversorgung für die Bevölkerung (AA, Lagebericht v. 8.12.1999; AA v. 15.2.2000 an VG Sigmaringen; SFH v. 20.11.1999; Berichte des Büros des zivilen Koordinators für Kosovo v. 27.10.1999, v. 18.12.1999 und v. 29.1.2000; UNHCR v. 7.3.2000).

60

In der Person der Kläger liegt auch kein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vor.

61

Über die mögliche Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu entscheiden. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Befugnis hat, sich in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz auch insoweit zu beteiligen, als diese das Vorliegen der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zum Gegenstand haben (BVerwG, Urt. v. 27.6.1995 - 9 C 7.95 und 9 C 8.95 -, NVwZ 1996, 79; DVBl. 1995, 1308).

62

Das Klagebegehren der Kläger nach § 53 AuslG hat die Vorinstanz nur deshalb nicht beschieden, weil sie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt hat. Auf das Rechtsmittel des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hin ist dieses Begehren in der Berufungsinstanz ebenfalls mit angefallen und von dem Senat bei der Zurückweisung des Hauptantrages der Kläger zu bescheiden (BVerwG, Urt. v. 15.4.1997 - 9 C 19.96 -, InfAuslR 1997, 420; BVerwG, Urt. v. 28.4.1998 - 9 C 2.98 -).

63

Im Hinblick auf den Verlust der effektiven Gebietsgewalt des jugoslawischen Staates im Kosovo bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Provinz Kosovo die konkrete Gefahr drohen könnte, im Sinne des § 53 Abs. 1 AuslG der Folter unterworfen zu werden oder dass ihnen dort wegen einer Straftat die Verhängung der Todesstrafe drohen würde (§ 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG).

64

Auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt für die Kläger hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien nicht vor. Ein Abschiebungshindernis nach dieser Vorschrift besteht nur dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung droht, die alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt und deshalb als eine von einer staatlichen Herrschaftsmacht begangene oder zu verantwortende Misshandlung zu qualifizieren wäre (BVerwG, Urt. v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265; VGH Kassel, Urt. v. 15.2.2000, a.a.O., m.w.N.). Für die Feststellung einer in diesem Sinne drohenden Gefahr bedarf es konkreter Hinweise und Anhaltspunkte, die für jeden Einzelfall spezifiziert nachzuweisen sind und die ein geplantes, vorsätzliches und auf die jeweils bestimmte Person gerichtetes Handeln verlangen (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331). Mangels effektiver Gebietsgewalt des jugoslawischen Staates im Kosovo und angesichts der Tatsache, dass Angehörige der UNMIK und Mitarbeiter der OSZE im gesamten Kosovo für die Einhaltung der Menschenrechte arbeiten, sind keine Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG gegeben.

65

Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind ebenfalls nicht erfüllt.

66

Diese Vorschrift setzt ebenfalls im Einzelfall eine erhebliche, individuell konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus. Es muss mithin eine schwere existenzielle Bedrohung konkret zu befürchten sein, die sich nicht schon aus der allgemeinen, von einer staatlichen Repressionspolitik gegen die albanische Bevölkerung gekennzeichneten Lage in der Provinz Kosovo herleiten ließe. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77) hervorgehoben, dass allgemeine Gefahren, die nicht nur den betreffenden Ausländer, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen (allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG), auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und individualisierbar betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass nicht die möglicherweise geringere Betroffenheit eines Einzelnen die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sperrt, sondern die Tatsache, dass er sein Fluchtschicksal mit vielen anderen Personen teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine politische Leitentscheidung im Sinne des § 54 AuslG befinden soll. Lediglich dann, wenn einem Ausländer im Zielstaat im Ausnahmefall so erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, dass unmittelbar aus dem Grundgesetz die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist (Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG), sind allgemeine Gefahren durch eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu berücksichtigen. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat in eine extreme Gefahrenlage dergestalt geriete, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.).

67

Einer derartigen extremen Gefahrenlage werden die Kläger bei einer heutigen Rückkehr in den Kosovo nach den vom Senat in das Verfahren eingeführten und ausgewerteten Erkenntnisquellen nicht ausgesetzt sein.

68

Da bereits das Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative im Falle der Kläger bejaht wurde, weil sie hinreichend sicher sein können, dass im Kosovo das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert sein wird und ihnen auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, kann auf die oben im Einzelnen ausgeführte Darstellung verwiesen werden. Die nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1995 vorauszusetzende extreme Gefahrenlage kann danach für die Kläger erst recht nicht angenommen werden. Die oben vom Senat vollzogene Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt, dass eine wirtschaftliche und medizinische Grundversorgung im Kosovo besteht. Diese Einschätzung des Senats steht im Einklang mit der Beurteilung anderer Oberverwaltungsgerichte (VGH Kassel, a.a.O., VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 24.2.2000; Nds. OVG Beschl. v. 30.3.2000 - 12 L 4192/99 -; OVG Rheinland/Pfalz, Urt. v. 8.12.1999 - 7 A 12268/95.OVG -, AuAS 2000, 100).

69

Über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in dem klageweise angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu entscheiden (VGH Kassel, Urt. v. 15.2.2000, a.a.O., m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 24.2.2000, a.a.O.).

70

Die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden, sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 AuslG. Nach der letztgenannten Bestimmung soll die Androhung den Staat bezeichnen, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Insoweit genügt es, wenn der betreffende Staat bezeichnet ist, mag auch in einem Gebiet dieses Staates die zentrale Regierung Staatsgewalt effektiv nicht mehr ausüben. Bei der Durchführung der Vollstreckung ist später sicherzustellen, dass der Ausländer nicht in Gefahrengebiete abgeschoben wird, in denen er politische Verfolgung zu besorgen hat. Vor diesem Hintergrund ist die Ausländerbehörde gehalten, dem Ausländer den beabsichtigten Abschiebeweg mitzuteilen und ihm die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -). Die Abschiebungsandrohung in die "Bundesrepublik Jugoslawien" erweist sich im Übrigen als inhaltlich hinreichend bestimmt.

Sonstiger Langtext

71

Beschluss

72

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 4.500,00 DM (§ 83 b Abs. 2 AsylVfG).

73

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).