Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.06.2000, Az.: 1 K 5178/98
Abwägungsgebot; Bebauungsplan; Erforderlichkeit; Folgekosten; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.06.2000
- Aktenzeichen
- 1 K 5178/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 42090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 47 VwGO
- § 1 Abs 3 BauGB
- § 1 Abs 6 BauGB
- § 11 BauGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die planende Gemeinde hat jedenfalls keinen Anlass, den Immissionen eines (dem Plangebiet benachbarten) Landhandels durch Ermittlung der Ist-Emissionen nachzugehen, wenn dieser Einschränkungen seines Betriebes mit Rücksicht auf einen sein Grundstück betreffenden Bebauungsplanentwurf hingenommenen und im Aufstellungsverfahren zum nunmehr angegriffenen Plan keine Anregungen und Bedenken vorgebracht hat.
2. Ein Bebauungsplan ist auch dann erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Gemeinde dieses Areal unter anderem deshalb wählt, wenn sie dessen Flächen aufkaufen und durch Weiterveräußerung einen Teil der mit dem Baugebiet (WA) verbundenen Folgekosten bestreiten kann.
Tatbestand:
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "..." u.a. mit der Begründung, seine Aufstellung sei nicht erforderlich gewesen und habe ihr Interesse an Erhalt und Erweiterung ihres Landhandelsbetriebes nicht, jedenfalls nicht in der gebotenen Weise in die Abwägung eingestellt.
Die Antragstellerin betreibt etwa seit dem Jahre 1998 auf den Flurstücken 53/5 bis 7 Flur 3, der Gemarkung ..., am Ostufer des sogenannten Zweigkanals einen Landhandelsbetrieb. Das Betriebsgelände liegt im Geltungsbereich des im Jahre 1992 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans "...", der jedenfalls bislang nicht rechtsverbindlich geworden ist. Nach den überreichten Planaufstellungsvorgängen hatte die Antragsgegnerin im Jahre 1992 zunächst beabsichtigt und versucht, am Ostufer des Zweikanals sowohl ein Gewerbe- als auch ein Sondergebiet für den Landhandel zu schaffen. Auf Anregung der Bezirksregierung Hannover beschränkte sie sich darauf, entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (21. Änderung) ein Sondergebiet Landhandel für die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, die Firma ... und ..., festzusetzen. Damit sollte möglichst schnell die Grundlage für die Realisierung von Absichten geschaffen werden, diesen Betrieb zu erweitern. Dieser befand sich (bis dahin) im Außenbereich. Ausweislich Nr. 1.3 (Immissionsschutz) der Planbegründung beabsichtigte die Antragsgegnerin schon seinerzeit (vorbereitet durch die 21. Änderung des Flächennutzungsplans), rund 140 m östlich des dreieckig geschnittenen Geländes der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ein Wohnbaugebiet zu schaffen. Der Bebauungsplan "..." sollte folgende textliche Festsetzungen Nr. 1 enthalten:
"Durch den Betrieb im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Landhandel darf der folgende flächenbezogene Schallleistungspegel Lw nicht überschritten werden: tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 65 dB(A) nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 50 dB(A)."
In der Begründung hieß es dazu, dies entspreche den Höchstwerten, welche für ein Gewerbegebiet gälten, und einem Gesamtemissionswert von 105 dB(A) tagsüber und 90 dB(A) nachts. Bei der Festsetzung des flächenbezogenen Schallleistungspegels sei im Hinblick auf das beabsichtigte Wohngebiet eine freie Schallausbreitung berücksichtigt worden, da aufgrund der Höhe der Siloanlagen Immissionsbeschränkungen wie z.B. ein Lärmschutzwall nicht in Frage kämen.
Nach schriftlicher Anerkennung der künftigen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes (Erklärung vom 30. November 1992) erhielt die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin im Jahre 1993 Baugenehmigungen für Getreidesilozellen, ein Bürogebäude und ein Flüssigdüngerlager.
Das Betriebsgelände der Antragstellerin grenzt nunmehr an den Nord-West-Rand des angegriffenen Bebauungsplanes an. Dieser setzt für eine Areal, das sich an den Zweigkanal im Westen anschließt und eine Breite von etwa 450 m sowie eine Nord-Süd-Ausdehnung von rd. 500 m erreicht, ein umfangreiches allgemeines Wohngebiet fest. Dieses ist von der im Norden und Osten des Plangebietes verlaufenden Kreisstraße ... durch eine öffentliche Grünanlage unterschiedlicher Breite getrennt, welche von der Kreisstraße ausgehenden Lärm reduzieren soll. Demselben Zweck dient ein rd. 130 m breiter Streifen am Westrand des Planes. Dieser soll auf der Grundlage der Ergebnisse, welche der Sachverständige Dr. ... im Jahre 1996 nach "theoretischen Vorgaben rechnerisch ermittelt hatte, u.a. die Emissionen dämpfen, welche von dem Betrieb der Antragstellerin sowie einem südlich davon gelegenen Gewerbegebiet ausgehen, und zugleich dem Ausgleich des Eingriffs in die Natur und Landschaft dienen. Für den Landhandel hatte Dr. ... dabei den (flächenbezogenen Schalleistungspegel von 65/50 dB(A) tags/nachts) zugrunde gelegt, den die Antragsgegnerin im o.g. Bebauungsplan "..." hatte festsetzen wollen.
Das Planverfahren nahm folgenden Verlauf. Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 28. März 1995 den Aufstellungsbeschluss. Die Bürger und Träger öffentlicher Belange wurden vom 14. bis 18. August 1995 frühzeitig beteiligt. Öffentlich ausgelegt wurde der Plan vom 15. Juli bis zum 16. August 1996. Weder während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung noch im Rahmen der öffentlichen Auslegung machte die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin oder diese selbst Anregungen und Bedenken geltend. Am 24. Oktober 1996 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Plan als Satzung sowie die Begründung des Bebauungsplanes und beschied die Anregungen und Bedenken. Der mit dringendem Wohnbedarf begründete Bebauungsplan wurde ohne Anzeige beim Landkreis ... in dessen Amtsblatt Nr. 25 vom 26. November 1996 (S. 174) öffentlich bekannt gemacht.
Am 24. November 1998 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung macht sie u.a. geltend: Sie sei antragsbefugt, weil bei der Abwägungsentscheidung auf ihr Interesse an einer ungeschmälerten Aufrechterhaltung des Betriebes sowie dessen Erweiterungsabsichten hätte Bedacht genommen werden müssen. Für den Normenkontrollantrag bestehe nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis, da bislang nur der südliche, nicht dagegen der ihrem Betrieb zugewandte nördliche Planbereich bebaut worden sei. Der angegriffene Plan leide an formellen und materiellen Mängeln. Er sei in Ermangelung dringenden Wohnbedarfs zu Unrecht ohne Anzeige öffentlich bekannt gemacht worden. Der Plan sei nicht ausreichend aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen seien unzureichend festgesetzt worden. Er sei nicht im Rechtssinne erforderlich, da ein seine Aufstellung rechtfertigender Wohnbedarf nicht vorgelegen habe und seine Aufstellung im Wesentlichen von dem Zweck bestimmt sei Dritten jenseits allen städtebaulichen Bedarfs überplante Flächen zu verschaffen. Außerdem habe die Antragsgegnerin den Plan nur aufgestellt, um im Wege des sogenannten Planungswertausgleiches auf gesetzlich nicht vorgesehenem Wege Geld für die Gemeindekasse zu beschaffen. Der Plan sei nicht Ergebnis gerechter Abwägung. Die Antragsgegnerin habe es vollständig versäumt, ihren berechtigen Interessen an ungeschmälertem Erhalt und Erweiterung ihres Landhandelsbetriebes Rechnung zu tragen. Dazu hätte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, welches die von dem Betrieb tatsächlich ausgehenden Lärmemissionen zugrunde gelegt hätte, diese lägen weit über den o.g. Werten.
Die Antragstellerin beantragt,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 24. Oktober 1996 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "..." für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Sie erwidert: Der angegriffene Bebauungsplan sei ausreichend aus der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes entwickelt worden. Für seine Aufstellung gebe es eine ausreichend städtebauliche Rechtfertigung, weil im Hauptort ... seinerzeit keine ausreichenden Bauflächen mehr vorhanden gewesen seien. Die Schließung eventuell dort vorhandener Baulücken stelle kein Äquivalent für das mit diesem Plan verfolgte städtebauliche Ziel dar, ein zusammenhängendes größeres Wohnbaugebiet zu schaffen. Das Abwägungsgebot sei beachtet worden. Alle nach damaligem Erkenntnisstand ersichtlichen Gesichtspunkte seien in die Abwägung eingeflossen. Namentlich sei die Problematik konfligierender Nutzungen erkannt und ausreichend bewältigt worden. Bei Beschlussfassung habe kein Grund bestanden, an der Richtigkeit des eingeholten Gutachtens zu zweifeln. Denn der Sachverständige Dr. ... habe darin u.a. dargelegt, dass trotz eines gegenüber den Darstellungen des Flächennutzungsplans geringfügig verringerten Grünstreifens die vom Betrieb der Antragstellerin ausgehenden Emissionen nur mit einer sogar für reine Wohngebiete verträglichen Intensität auf die Wohnbauflächen einwirkten. Dementsprechend habe noch eine Sicherheitsmarge von 5 dB(A) bestanden, welche die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entbehrlich gemacht habe. Gerade angesichts des nicht rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplans "..." habe kein Anlass für weitere Untersuchungen bestanden. Denn darin sei ein flächenbezogener Schallleistungspegel von tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) festgesetzt gewesen. Von daher habe das Sachverständigengutachten eine zutreffende Grundlage gewählt. Das gelte namentlich angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin nunmehr darauf verweise, sie habe hinsichtlich ihrer Investitionen auf die Rechtsverbindlichkeit des 1992 "aufgestellten" Bebauungsplanes vertraut. Zu weitergehenden Untersuchung habe schließlich deshalb kein Anlass bestanden, weil sich die Antragstellerin und ihre Rechtsvorgängerin während der öffentlichen Auslegung nicht geäußert, namentlich keine Bedenken gegen die Zugrundelegung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels von 65/50 dB(A) vorgebracht hätten. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin habe auch kein Träger öffentlicher Belange während des Auslegungsverfahrens oder der frühzeitigen Beteiligung Anregungen und Bedenken für/im Sinne der Antragstellerin geltend gemacht.
Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge verwiesen, welche der Senat beigezogen und zur Grundlage der mündlichen Verhandlung gemacht hat.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.. Das Interesse, den Landhandels-Betrieb ungeschmälert weiter betreiben zu können, war bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 24.9.1998 -4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = DVBl. 1999, 100). Der Normenkontrollantrag ist rechtzeitig gestellt worden. Für ihn besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Planfestsetzung in dem Bereich, welcher dem Landhandelsbetrieb der Antragstellerin zugewandt ist, noch nicht umgesetzt worden sind.
Der Normenkontrollantrag ist indes nicht begründet. Es bedeutet keinen für den Normenkontrollantrag relevanten Mangel, dass die Antragsgegnerin den angegriffenen Bebauungsplan wegen § 2 Abs. 6 BauGB-MaßnG ohne Anzeige beim Landkreis ... bekannt gemacht hat. Selbst wenn entgegen ihrer Annahme kein dringender Wohnbedarf bestanden hätte, begründete dies wegen § 9 Abs. 1 BauGB MaßnG nicht einen Mangel, der die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes in Zweifel zöge (vgl. OVG Münster, 30.6.1999 - 7 a D 184/97.NE - JURIS; v. 13.2.1997 - 7 a D 107/94.NE -) Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe vorsätzlich zu Unrecht dringenden Wohnbedarf angenommen, bestehen nicht. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die südlichen zwei Drittel des Plangebietes innerhalb von (nur) gut zwei Jahren nach Rechtsverbindlichkeit des angegriffenen Planes vollständig bebaut worden sind und das letzte Drittel deshalb nicht bebaut ist, weil die Eigentümerin noch an der landwirtschaftlichen Nutzung festhält.
Der angegriffene Plan war im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Bauleitpläne sind es (schon) dann, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Es ist deren Aufgabe, diese Konzeption festzulegen und städtebauliche Schwerpunkte festzusetzen. Bei der Beurteilung der städtebaulichen Erforderlichkeit besitzt sie ein sehr weites planerisches Ermessen. Gemeinde sollen Städtebaupolitik betreiben dürfen. Dementsprechend ist eine "Bedarfsanalyse" insoweit nicht anzustellen (vgl. BVerwG, 16.1.1996 - 4 NB 1.96 -, ZfBR 1996, 223 = BRS 58 Nr. 1; 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86).
In Anwendung dieser Grundsätze kann die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht verneint werden. Schon der Umstand, dass immerhin zwei Drittel dieses etwa 150 Bauplätze umfassenden Baugebiets innerhalb von nur zwei Jahren bebaut worden sind, zeigt, dass bei einem Baugebiet dieser Größe städtebaulicher Bedarf bestand. Der Umstand, dass es in dieser Größe zugeschnitten worden ist, lässt die Erforderlichkeit ungeachtet des Umstandes nicht entfallen, dass das nördliche Drittel bislang nicht bebaut ist. Denn es ist zu beachten, dass das Plangebiet vom Zweigkanal im Westen sowie von der im Bogen verlaufenden Kreisstraße ... im Norden und Osten seine natürliche Grenze erhält. Es wäre ein städtebaulich weniger gut vertretbarer "Grundstücksverschnitt" entstanden, hätte man das nördliche Drittel unverplant gelassen. Dies hätte später erneut ein Planungsbedürfnis nach sich gezogen. Es ist vor § 1 Abs. 3 BauGB zu rechtfertigen, wenn die Antragsgegnerin die gesamte Fläche überplant hat.
Die Ausführungen, welche der stellvertretende Gemeindedirektor der Antragsgegnerin B. und - ihm zum Teil folgend - einzelne Ratsmitglieder vor dem Planaufstellungsbeschluss vom 28. März 1995 zum sogenannten Planungswertausgleich gemacht haben, rechtfertigen die Folgerung der Antragstellerin, es fehlte an der Erforderlichkeit schon deshalb nicht, weil sie nur im Zusammenhang mit dem Planaufstellungsbeschluss gefallen sind und keinen verlässlichen Schluss auf die Motive zulassen, von denen sich die Ratsmitglieder beim allein ausschlaggebenden Satzungsbeschluss (24. Oktober 1996) haben leiten lassen. Selbst wenn diese Überlegungen auch zu diesem Zeitpunkt bestimmend gewesen wären, belegten sie entgegen dem Eindruck, den die Antragstellerin zu erwecken versucht, nicht die Annahme, den Ratsmitgliedern der Antragsgegnerin sei es seinerzeit allein oder hauptsächlich - erst das ließe unter Umständen die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB entfallen - darum gegangen, mit diesen Bebauungsplan der Gemeindekasse Einnahmen zu sichern. Ihr Inhalt lässt sich so zusammenfassen: Gerade Baugebiete der in Aussicht genommenen Größe brächten Folgekosten mit sich, welcher auf dem Boden des bisher geltenden Abgabenrechts nur zum Teil erwirtschaftet werden könnten. Damit ein Wohnbauvorhaben dieser Größe die Gemeindekasse nicht über Gebühr beanspruche und belaste, sei es erforderlich, auf Ausgleich Bedacht zu nehmen. Zur Erfüllung dieses Anliegens verfolge die Antragsgegnerin ein bereits im anderen Baugebieten erfolgreich getestetes Modell. Dies gehe dahin, nach Möglichkeit nur solche Gebiete zu überplanen, deren Grund und Boden sie zuvor von privaten Grundstückseigentümern habe erwerben können. Die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Verkaufserlös solle dazu genutzt werden, die mit dem jeweiligen Baugebiet verbundenen Folgekosten bestreiten zu helfen.
Diese Motive sind jedenfalls seit Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes (vom 22. April 1993, BGBl I S. 466) mit Rücksicht auf § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden sind. Die mit diesem Gesetz eingeführten und in erweiterter Form als Dauerregelung in § 11 des Baugesetzbuches aufgenommen Möglichkeiten, einen städtebaulichen Vertrag zur Abgeltung der sogenannten Folgekosten abzuschließen, zeigen, dass es keine städtebaulich fremde Erwägung darstellt, die mit einem solchen Baugebiet verbundenen Folgekosten für Infrastruktureinrichtungen wie beispielsweise Schulen, Kindergärten, Feuerwehren, Kläranlagen u.ä. in den Blick zu nehmen. Ist es nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB sogar zulässig, die vollen Folgekosten vertraglich zu überwälzen, soweit nur ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen den Bauvorhaben und diesen Kosten besteht (vgl. etwa auch BVerwG, Urt. vom 14.8.1992 - 8 C 19.90 -, BVerwGE 90, 310 = BRS 54 Nr. 29 = DVBl. 1993, 263), so besteht erst recht kein Anlass, an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zu zweifeln, wenn solche Erwägungen für die Frage nur mitbestimmend waren, wo solche Baugebiete geschaffen werden sollen.
Im übrigen kann auch angesichts der in der Diskussion vom 28. März 1995 erwarteten Höhe der Einnahmen (rd. 9 Mio DM für sämtliche neugeschaffenen Baugebiete im Bereich der Antragsgegnerin) nicht die Rede davon sein, damit sollten "unter dem Strich" Reingewinne für die Gemeindekasse erzielt werden. Die Folgekosten für Vorhaben dieser Größenordnung gehen deutlich über diesen Betrag hinaus.
Es kann schließlich auch nicht angenommen werden, dass - wie die Antragstellerin auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 16. Mai 2000 mutmaßt - "bei der Planung des streitigen Wohngebiets weniger städteplanerische oder gar wohnraumpolitische Überlegungen eine Rolle gespielt haben als (vielmehr) die Vertragsbeziehungen zwischen den Eigentümern und der" Antragsgegnerin. Diese Behauptung ist auch in den mündlichen Erörterungen vom 6. und 7. Juni 2000 vor dem Senat ohne greifbare tatsächliche Grundlage geblieben. Der Senat hat gleichfalls keinen Anlass, dem in diesem Zusammenhang angekündigten Beweisantrag näher nachzugehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar auch die Pflicht, Beweisanträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und ihnen ggf. nachzugehen, soweit der Parteivortrag nicht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 -; Beschl. v. 7.9.1990 - 7 B 116.90 -, NVwZ-RR 1991, 80). Hier sprechen gleich zwei Gründe gegen die geforderte Erhebung von Beweisen. Materiell-rechtlich sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur solche Mängel maßgeblich, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich sind nur solche Mängel welche den äußeren Abwägungsvorgang betreffen, nicht jedoch die innere Willensbildungsseite. Hier geht es dagegen um Gesichtspunkte, welche allenfalls "in den Köpfen einiger Ratsherrn" eine Rolle gespielt haben mögen. Das sind innere Vorgänge und nicht diejenigen, welche nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB allein maßgeblich sein können. Es kommt hinzu, dass es für die aufgestellten Behauptungen an jeglichem greifbaren Anhaltspunkt fehlt. Zwar rechtfertigt die Unwahrscheinlichkeit einer behaupteten Tatsache nicht, ohne nähere Begründung eine Beweisaufnahme zu unterlassen. Anders ist es hingegen, wenn es sich um einen reinen Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag handelt. Um einen solchen geht es dann, wenn ein Beteiligter Behauptungen aufstellt, die durch keinerlei greifbare Anhaltspunkte gestützt werden. Für den Wahrheitsgehalt unter formalem Beweisantritt aufgestellter Behauptungen muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen dem Gericht regelmäßig eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen (BVerwG, Beschl. v. 5.10.1990 - 4 B 249.89 -, NVwZ-RR 1991, 118 = Bad-Württ.VBl. 1991, 171).
Um eine solchen Beweisausforschungsantrag, der ohne greifbare Stütze im Tatsächlichen gleichsam ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, handelt es sich hier. Seite 7 des Schriftsatzes vom 16. Mai 2000 wird lediglich ein Herr ... angeführt, in dessen Interesse der angegriffene Bebauungsplan allein gelegen haben soll. Diese Äußerung findet indes in dem Planaufstellungsvorgang keine Stütze. Im Gegenteil hatte dieser Herr ... durch seine Rechtsanwälte mit Äußerung vom 16. August 1996 Anregungen und Bedenken u.a. mit der Begründung vorgebracht, für den Bebauungsplan bestünde das geltend gemachte dringende Wohnbedürfnis nicht; außerdem sei der Bebauungsplan abzulehnen, weil ausgerechnet auf den in seinem (d.h. des Herrn ...) Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der Folge durchgeführt werden sollten, dass er von seinem Grund und Boden kaum noch werde wirtschaftlichen Gebrauch machen können. Es ist von daher überhaupt nicht nachzuvollziehen, weshalb dann angeblich dieses Planvorhaben im Wesentlichen im wirtschaftlichen Interesse dieses Herrn ... einer oder anderen bestimmten Person oder den Ratsmitgliedern näher verbundener Personengruppen gestanden haben soll. Daran ändert auch der von der Antragstellerin nunmehr hervorgehobene Umstand nichts, dass die erste oder zweite Änderung des hier angegriffenen Bebauungsplanes u.a. mit dem Ziel verfolgt werden soll, Herrn ... in dem Bereich der bisherigen Kompensationsflächen Wohnbauareale zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn dies alleiniges Ziel nunmehr verfolgter Planungsabsichten sein sollte, änderte dies an dem Ergebnis für die hier allein interessierende Fassung des Bebauungsplanes nichts.
Der angegriffene Plan verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 304 = DVBl 1970, 414) ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach der Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, sowie ferner dann, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Voraussetzung einer gerechten Abwägung ist daher, dass der Plangeber den seiner Abwägungsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, nämlich das Gewicht der darin widerstreitenden privaten und öffentlichen Belange ausreichend ermittelt. Denn ein Sachverhalt, der nicht bekannt ist, kann nicht in die Abwägung eingestellt werden. Dementsprechend ist die Gemeinde verpflichtet, sich in eigener Verantwortung Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen. Welche Belange das sind, lässt sich nicht erschöpfend generell, sondern lediglich für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr konkret verfolgte Planungsziel sowie die vorgegebene Situation beantworten (vgl. BVerwG, Beschl. vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2 bis 4.79 -, BVerwGE 59, 87, 101). In der letztgenannten Entscheidung (a.a.O., S. 103/104) hat das Bundesverwaltungsgericht des weiteren ausgeführt:
"Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Zu der damit vorausgesetzten Erkennbarkeit ist ergänzend folgendes zu bemerken: Was die planende Stelle nicht 'sieht', und was sie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu 'sehen' braucht, kann von ihr bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht berücksichtigt zu werden. Die Bürgerbeteiligung nach § 2 a Abs. 6 BBauG 1976/1979 hat nicht zuletzt die Aufgabe, der planenden Stelle Interessen(betroffenheiten) sichtbar zu machen. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Bürgerbeteiligung vorzutragen, dann ist die Betroffenheit abwägungsbeachtlich nur dann, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen musste."
Entgegen der Annahme der Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin hier keinen Anlass zu Ermittlungen, welche über das hinausgingen, was sie durch Einholung des Sachverständigengutachtens von Herrn Dr. ... im Jahre 1996 veranlasst hat. Richtig ist zwar, dass die von Herrn Dr. ... angestellten Berechnungen nicht die Ist-Lärmwerte zur Grundlage nahmen, sondern flächenbezogene Schallleistungspegel von 65/50 dB(A) zugrunde legten. Dies war indes nach Lage der seinerzeit für die Antragsgegnerin absehbaren Dinge nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus den Umständen, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin (oder diese selbst) im Planaufstellungsverfahren keine Äußerung abgegeben hatte, aus der die Antragsgegnerin auf höhere Ist-Lärmwerte hätte schließen müssen, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin vor der 1993 erteilten Baugenehmigung unter dem 30. November 1992 die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes "..." anerkannt hatte und schließlich daraus, dass nach den Berechnungen des Herrn Dr. ... bei Zugrundelegung eines schallleistungsbezogenen Lärmwertes von 65/50 dB(A) tags/nachts im allgemeinen Wohngebiet (wenngleich am Westrand recht knapp) sogar die für reine Wohngebiete geltenden Werte eingehalten wurden. Im einzelnen ist dazu auszuführen: Entgegen der Annahme der Antragstellerin hatte sich die Antragsgegnerin nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtet gesehen, den Gutachterauftrag an Herrn Dr. ... auf dasjenige zu begrenzen, was die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 zum Bebauungsplan "..." an Lärm nur hätte verursachen dürfen. Es mag - wie die Antragstellerin hat ausführen lassen - möglicherweise zweifelhaft sein, ob die Anerkennung künftiger Planfestsetzungen auch dann noch verbindliche Rechtswirkungen entfaltet, wenn der entsprechende Bebauungsplan - wie hier - vier Jahre nach Abgabe der Unterwerfungserklärung gemäß § 33 BauGB noch immer nicht rechtsverbindlich geworden war. Darauf kommt es indes nicht an. Maßgeblich ist allein, was die Antragsgegnerin nach Lage der Dinge tatsächlich an Emissionen dem Betrieb der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zuordnen durfte. Die Antragsgegnerin durfte ohne Anregung und Bedenken der Firma ... und ... im Jahr 1995/6 ohne Rechtsfehler annehmen, diese halte sich an die Beschränkungen, welche sie durch ihre Erklärung vom 30. November 1992 auf sich genommen hatte. Insbesondere entbehrt die gegenteilige Annahme der Antragstellerin, ihre Rechtsvorgängerin habe das Recht zu völlig unbegrenzter Lärmentwicklung erhalten, der Grundlage. Nach der im September 1992 öffentlich ausgelegten Begründung zum Bebauungsplan "..." hatte die Antragsgegnerin schon seinerzeit fest im Blick, östlich des Betriebsgeländes der Antragstellerin ein Wohngebiet zu schaffen. Aus diesem Grunde war die im Tatbestand zitierte textliche Festsetzung in den Plan aufgenommen worden. Der Umstand, dass sich die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin 1992 nicht mit Anregungen und Bedenken gegen diese Einschränkungen wehrte, durfte die Antragsgegnerin zum Zeichen dafür nehmen, sie sei mit einer solchen Einschränkung ihres Betriebes als tatsächlich erreichbare Einschränkungen der Lärmentwicklungen einverstanden. Denn Hintergrund dieses Planaufstellungsverfahrens, welches im Jahre 1992 seinen vorläufigen Abschluss gefunden hatte, war der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin anderenfalls ihren Betrieb überhaupt nicht hätte erweitern können. Nach den Äußerungen der Bezirksregierung Braunschweig vom 1. Juli 1992 (Az. 309.21101-S 7007-Änd. 21) hätte jedwedes Bauvorhaben daran scheitern müssen, dass es an der hierfür erforderlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB fehlt. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin konnte ihren Baubestand daher nur dann sichern und die Grundlage für seine Erweiterung schaffen, wenn sie sich zugleich den Einschränkungen beugte, welche mit den parallel verfolgten, jedoch noch nicht so weit gediehenen Planabsichten der Antragsgegnerin verbunden waren, östlich davon ein allgemeines Wohngebiet zu planen.
Gegen die Annahme, ihre Rechtsvorgängerin sei mit diesem so beschränkten "Lärmkontingent" tatsächlich ausgekommen, spricht auch nicht der von der Antragstellerin besonders hervorgehobene Umstand, gerade zu Erntezeiten sei ein 24 Stunden und damit auch die Nachtzeit einschließender An- und Abfahrtsverkehr mit den entsprechenden Lärmemissionen unvermeidbar gewesen. Es mag sein, dass die Antragstellerin ihren Betrieb ausschließlich so zu führen vermag, sagt aber nichts darüber aus, dass auch ihre Rechtsvorgängerin den Betrieb in einer Weise organisiert hatte, der geradezu unvermeidlich zu einer Überschreitung der in den beabsichtigten textlichen Festsetzungen Nr. 1 genannten Werte hätte führen müssen. Das gilt um so mehr, als der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erst in den Jahren 1991, 1993 und 1995 Genehmigungen für den Betrieb des Landhandels erteilt worden waren. Wenn die Firma ... und ... in diesem Zusammenhang keine Andeutungen dahin gab, sie komme mit dem in dem Bebauungsplan "..." vorgesehenen "Lärmkontingent" nicht aus, so bestand für die Antragsgegnerin erst recht kein Anlass, gleichsam in's Blaue hinein 1995 und 1996 zu ermitteln, ob der Landhandel doch stärkeren Lärm verursache und die Pufferzone dementsprechend zu erweitern sei.
Insgesamt ist daher als Zwischenergebnis festzustellen: Die Antragsgegnerin durfte ohne nähere Anregung und Bedenken der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin annehmen, diese werde ihren Betrieb in Einklang mit den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes "..." betreiben können. Der Annahme der Antragstellerin, den Ratsmitgliedern habe sich das Gegenteil davon aufdrängen müssen, findet in den tatsächlichen Gegebenheiten keine Stütze. Es kommt hinzu, dass nach den Berechnungen des Herrn Dr. ... aus dem Jahre 1996 bei Zugrundelegung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels von 65/50 dB(A) noch immer eine "Sicherheitsmarge" von immerhin 5 dB(A) bestand, weil nämlich auch bei Zugrundelegung dieses Lärmwertes sogar (wenngleich zum Teil knapp) die für reine Wohngebiete geltenden Werte würden eingehalten werden können.
Unter diesen Umständen hätten allenfalls Anregungen und Bedenken der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin der Antragsgegnerin zwingenden Anlass gegeben/geben können/müssen, sich über das tatsächliche Ausmaß der Lärmentwicklung verlässlichen Aufschluss zu verschaffen. Dazu hätte die Firma ... und ... kein Alternativgutachten vorlegen müssen. Es hätte die substantiierte Darlegung ausgereicht, entgegen den 1992 gehegten Vorstellungen gingen die Lärmemissionen weniger von den Getreidehochsilos, sondern ganz erheblich und vornehmlich von dem "rund um die Uhr" währenden An- und Abfahrtsverkehr der Trecker in der Erntezeit aus und diese verursachten auch bei einer Entfernung von etwa 120 m zum nächstgelegenen Wohngebäude Immissionen, welche jedenfalls zur Nachtzeit mit dem Schutzanspruch nicht zu vereinbaren seien, den Anwohnen im allgemeinen Wohngebiet auch dann erheben könnten, wenn dieses an einen solchen Landhandel angrenze. Damit ist der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nichts Unmögliches abverlangt worden, um ihre Rechte zu wahren.
Die auf dieser damit nicht zu beanstandenden Grundlage getroffene Abwägungsentscheidung ist inhaltlich ausgewogen. Das folgt schon daraus, dass nach den rechnerisch nicht zu beanstandenden Ergebnissen, welche Herr Dr. ... 1996 erzielt hat, sogar die für reine Wohngebiete geltenden Tag- und Nachtwerte eingehalten werden, sofern nur vom Betrieb der Antragstellerin keine höheren flächenbezogenen Schallleistungswerte als 65/50 dB(A) einwirken. Das bedarf näherer Darlegung nicht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.