Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.06.2000, Az.: 4 M 1677/00
Eigenbeteiligung; Eingliederungshilfe; Einkommensgrenze
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.06.2000
- Aktenzeichen
- 4 M 1677/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 41811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - AZ: 9 B 6128/99
Rechtsgrundlagen
- § 28 Abs 1 S 1 BSHG
- § 39 Abs 1 S 1 BSHG
- § 40 Abs 1 Nr 1 BSHG
- § 79 Abs 2 BSHG
- § 81 Abs 1 S 1 Nr 2 BSHG
- § 84 Abs 1 BSHG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei der Ermittlung des angemessenen Umfangs des Einkommens gemäß § 84 Abs. 1 BSHG sind die besonderen Belastungen zu berücksichtigen und kann eine weitere Reduzierung des verbleibenden Einkommens um einen prozentualen Abzug sachgerecht sein.
Gründe
Die vom Verwaltungsgericht den Eltern des Antragstellers zugemutete Eigenbeteiligung an den Kosten der im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochenen Eingliederungshilfe übersteigt jedenfalls nicht den angemessenen Umfang im Sinne des § 84 Abs. 1 BSHG. Dem liegen die folgenden Erwägungen des Senats zugrunde:
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Antragsteller nicht nur vorübergehend geistig wesentlich behindert ist und deshalb Maßnahmen der Eingliederungshilfe zur Milderung der Behinderung beanspruchen kann (§§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG). Diese Auffassung teilt offensichtlich auch der Antragsgegner, da er ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht eingelegt hat. Das Rechtsmittel des Antragstellers bleibt ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass den Eltern des Antragstellers eine Eigenbeteiligung an den Kosten der zugesprochenen Eingliederungshilfe in Höhe von 1.141,-- DM monatlich zuzumuten sei, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Da das gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu berücksichtigende Einkommen der Eltern des Antragstellers - dazu im Folgenden a) - die nach §§ 79 Abs. 2, 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt - dazu im Folgenden b) -, ist ihnen gemäß § 84 Abs. 1 BSHG die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten - dazu im Folgenden c) -. Dem liegen die folgenden Berechnungen des Senats zugrunde:
a) Als Nettoeinkommen der Eltern des Antragstellers nimmt der Senat (für das Eilverfahren) auf der Grundlage ihrer eigenen Angaben einen Betrag von (6.679,92 DM + 3.633,39 DM =) 10.313,31 DM monatlich an. Hiervon sind gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BSHG Versicherungsbeiträge in Höhe von 1.011,99 DM monatlich und "Werbungskosten" in Höhe von 251,16 DM abzusetzen. Zu den Versicherungsbeiträgen legt der Senat ebenfalls die eigenen Angaben des Antragstellers zugrunde und berücksichtigt alle geltend gemachten Beträge (insgesamt 1.011,99); bei den "Werbungskosten" berücksichtigt er die Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von (2 x 25,58 DM =) 51,16 DM monatlich (so die Berechnung des Antragsgegners vom 3. April 2000), geschätzte Kosten für Fachliteratur in Höhe von (2 x 50,-- DM =) 100,-- DM monatlich und Fahrtkosten gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 der Verordnung zu § 76 BSHG (für geschätzte 10 km Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) in Höhe von (2 x 100,-- DM =) 200,-- DM monatlich, insgesamt also 351,16 DM monatlich. Die diese Beträge übersteigenden Angaben der Eltern des Antragstellers, insbesondere zu Fahrtkosten und Fachliteratur, sind nicht glaubhaft gemacht; die Kosten für Arbeitszimmer der Eltern des Antragstellers betrachtet der Senat als dadurch abgegolten, dass er sämtliche Kreditbelastungen für das Haus der Familie (als Kosten der Unterkunft; vgl. dazu im Folgenden unter b)) berücksichtigt. Danach beträgt das "bereinigte" Einkommen 8.950,16 DM monatlich.
b) Die Einkommensgrenze gemäß §§ 79 Abs. 2, 81 Abs. 1 Nr. 2 BSHG beträgt 6.052,42 DM monatlich. Sie setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag (1.573,-- DM), den Kosten der Unterkunft, die der Senat - mit dem Verwaltungsgericht - (für das Eilverfahren) durch Berücksichtigung sämtlicher geltend gemachter Kreditbelastungen der Eltern des Antragstellers (1.851,42 DM monatlich; vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 4. Februar 2000) geschätzt hat, sowie sechs Familienzuschlägen in Höhe von (6 x 438,-- DM =) 2.628,-- DM. Bei den Zuschlägen sind - außer dem Antragsteller, einem Elternteil und seinen beiden Geschwistern - auch die beiden weiteren Kinder seines Vaters, die nicht im selben Haushalt leben, von dem Vater überwiegend unterhalt werden, berücksichtigt.
Danach übersteigt das Einkommen der Eltern des Antragstellers (8.950,16 DM monatlich) die maßgebliche Einkommensgrenze (6.052,42 DM) um 2.897,74 DM monatlich.
c) Für das Eilverfahren ist anzunehmen, dass es für die Eltern des Antragstellers zumutbar im Sinne des § 84 Abs. 1 BSHG ist, von dem übersteigenden Einkommen die für Eingliederungshilfe erforderlichen Mittel jedenfalls in der vom Verwaltungsgericht errechneten Höhe von 1.141,00 DM aufzubringen. Dabei berücksichtigt der Senat als besondere Belastungen das Schulgeld für Sören (300,-- DM monatlich), Aufwendungen für die Betreuung der Kinder (in den Zeiten, in denen beide Eltern verhindert sind) in Höhe von 360,-- DM monatlich, die Aufwendungen für den Kredit für ein Kfz (690,71 DM monatlich) sowie Mitgliedsbeiträge für das "Bremer Projekt" in Höhe von 435,-- DM jährlich und Zuzahlungen bei Krankheit bzw. Therapie in Höhe von 623,60 DM jährlich, zusammen 1.058,60 DM jährlich oder 88,20 DM monatlich (vgl. Berechnung des Antragsgegners vom 3. April 2000), insgesamt also 1.438,91 DM monatlich. Nach Auffassung des Senats ist der Umfang, in dem die Aufbringung der Mittel im vorliegenden Fall "angemessen" im Sinne des § 84 Abs. 1 BSHG und daher zumutbar ist, mit 80 % des verbleibenden "übersteigenden" Einkommens anzunehmen; das sind hier 80 % von (2.897,74 ./. 1.438,91 =) 1.458,83 DM, also 1.167,06 DM monatlich (in diesem Eilverfahren bleibt es bei der vom Verwaltungsgericht geringfügig niedriger festgesetzten Eigenbeteiligung, da nur der Antragsteller Rechtsmittel eingelegt hat). Diese Ermittlung des angemessenen Umfangs des Einkommens gemäß § 84 Abs. 1 BSHG durch - zunächst - die Berücksichtigung der besonderen Belastungen und - sodann - eine weitere Reduzierung des verbleibenden Einkommens um einen prozentualen Abzug stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (Urt. v. 26. 10. 1989 - 5 C 30.86 -, FEVS 39, 93) und ist nach Auffassung des Senats auch im vorliegenden Fall angemessen. Bei der Bemessung des prozentualen Abzugs hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass der Bedarf des Antragstellers voraussichtlich für längere Zeit bestehen bleiben, sich aber dabei stetig verringern wird. Denn nach der Stellungnahme der "Ambulanz für autistische Kinder" des "Bremer Projekts", die der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgelegt hat, soll er durch die vorgesehene Behandlung in die Gemeinschaft eingegliedert und zu mehr Selbständigkeit entwickelt werden.