Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.03.1998, Az.: 9 L 2841/96

Straßenausbaubeitrag; Deichverteidigungsweg; Anliegerstraße; Gemeindestraße; Kommunalabgaben

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.03.1998
Aktenzeichen
9 L 2841/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 14187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0310.9L2841.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 14.02.1996 - 5 A 10135/93

Fundstelle

  • NdsVBl 1998, 260

Amtlicher Leitsatz

1. Bildet eine Gemeindestraße zugleich einen Deichverteidigungsweg (vgl § 27 Abs 1 NDG (DeichG ND)), so hindert dies nicht die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.

2. Wird ein Teilstück einer öffentlichen Straße zur verkehrsberuhigten Mischfläche umgestaltet, so ist der so ausgebaute Teilbereich in der Regel eine selbständige öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs 1 S 1 NKAG (KAG ND).

3. Zum straßenausbaubeitragsrechtlichen Vorteil bei Deichgrundstücken.

4. Zur Abgrenzung der Einstufungen als "Anliegerstraße" und "Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr".

5. Für eine als verkehrsberuhigte Mischfläche ausgestaltete Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr darf der - durch Satzung festzulegende - Anliegeranteil am beitragsfähigen Aufwand nicht mehr als 50% ausmachen.

6. Bleibt ein Deichgrundstück, das sich entlang einer ganzen Seite der ausgebauten Straße erstreckt, bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes unberücksichtigt, so kann dies aus Gründen der sachlichen Billigkeit dazu führen, daß der auf die Beitragspflichtigen entfallende Straßenausbaubeitrag zu mindern ist.