Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.06.2000, Az.: 1 K 3112/99

Abwägungsgebot; Baugebiet; Bebauungsplan; Etikettenschwindel; Gliederung; Konfliktbewältigung; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Wohnbebauung; Zurückhaltung; Zweckbestimmung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.06.2000
Aktenzeichen
1 K 3112/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 41983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. § 1 Abs. 4 BauNVO verpflichtet die planende Gemeinde nicht, bestimmte Prozentsätze der Planflächen einer bestimmten Nutzungsart vorzubehalten; es ist ihr lediglich verwehrt, eine bestimmte Regelnutzung nur im Umfang eines "Feigenblattes" zuzulassen.


2. Ein Bebauungsplan leidet an einem zu seiner Gesamtnichtigkeit führenden Abwägungsfehler, wenn die Festsetzung eines Gebietes mit geringerer Schutzwürdigkeit lediglich dazu dient, einen "weichen Übergang" zu einer emittierenden Nachbarnutzung vorzugeben (sog. Etikettenschwindel).

Tatbestand:

1

Die Antragstellerin wendet sich mit der Begründung gegen den im Tenor genannten Bebauungsplan der Antragsgegnerin, das darin festgesetzte eingeschränkte Dorfgebiet führe zu planerisch nicht bewältigten Konflikten mit den Immissionen (Lärm sowie Staub), welche von ihrem ebenfalls im Plangebiet und südlich des eingeschränkten Dorfgebietes liegenden Domänenbetrieb, namentlich der dort installierten Getreidetrocknungs- und -belüftungsanlage ausgingen.

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Die Antragstellerin ist (zum Teil Unter-) Pächterin von rund 400 ha Land, auf denen sie unter anderem Getreide anbaut. Zu den Pachtgegenständen gehört die Domäne, welche im Eigentum des Landes Niedersachsen bislang am nördlichen Ortsausgang von ... W., einem Ortsteil der Antragsgegnerin steht. Diese stellt -- soweit sie im Bereich des angegriffenen Planes liegt -- eine in etwa quadratische Fläche dar, welche mit ihrer Ostseite an die B ... grenzt. Das Domänengelände wird im Norden von einer Stützmauer begrenzt; das Gelände fällt nach Norden merklich ab. Südlich dieser ist der Obst- und Gemüsegarten der Domäne angelegt. Zwischen diesem und der Dungstätte steht ein Silogebäude mit Sacklager sowie ein 1996 wegen § 82 NBauO baugenehmigungsfrei errichtetes Gebäude. In diesem Komplex befindet sich die Getreidetrocknungs- und -belüftungsanlage. Darin wird in Erntezeiten zum Teil über Wochen hinweg und rund um die Uhr das Getreide getrocknet und belüftet. Der kürzeste Abstand zu den Baugrenzen im eingeschränkten Dorfgebiet beträgt rund 50 bis 60 m.

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Mit dem angegriffenen Bebauungsplan setzte die Antragsgegnerin für das -- danach uneingeschränkt überbaubare -- Domänengelände ohne weitere Festsetzungen Dorfgebiet als Nutzungsart fest. Nördlich davon wird im Osten in einer Tiefe von 20 m eine entsprechend dem Verlauf der B ... gewundene Fläche festgesetzt, welche zum Teil wegen der von der Straße ausgehenden Immissionen von Bebauung freizuhalten, im Übrigen nur als privates Weideland (vgl. textliche Festsetzungen Nr. 4) zu nutzen ist. Daran schließt sich eine in etwa rechteckige Fläche an, die in etwa mittig durch eine L-förmige Sackgasse mit Wendekreis erschlossen wird. Für diese ist als zulässige Nutzungsart eingeschränktes Dorfgebiet mit einer GFZ und GRZ von 0,25 bei eingeschossiger Bebauung festgesetzt. Nach den textlichen Festsetzungen sind dort sonstige Gewerbebetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten überhaupt nicht und Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nur ausnahmsweise zulässig. Die Grundflächenzahl darf nach diesen textlichen Festsetzungen durch Garagen und Stellplätze sowie Nebenanlagen nicht überschritten werden. Zahlreiche weitere textliche Festsetzungen regeln den Ausgleich des Eingriffes in den Naturhaushalt.

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Das Planverfahren ist in folgender Weise verlaufen: Nachdem der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin am 18. Juni 1998 die Aufstellung dieses Planes beschlossen hatte, wurden die Träger öffentlicher Belange und die Bürger frühzeitig beteiligt. Vom 12. Februar bis 15. März 1999 wurde der Planentwurf öffentlich ausgelegt. Am 18. Mai 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Plan als Satzung, beschied die Anregungen und Bedenken und beschloss die Begründung.

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Sowohl während der frühzeitigen Beteiligung als auch während der öffentlichen Auslegung hatten die Bezirksregierung ... (Stellungnahme vom 1. März 1999), die Landwirtschaftskammer ... Bezirksstelle ... (unter anderem Stellungnahme vom 17. Februar 1999), das ... Kreisverband ... (unter anderem Stellungnahme vom 11. März 1999) sowie die Antragstellerin erhebliche Bedenken geäußert und beanstandet, dass das Getreidelager mit Silo nebst Trocknungs- und Belüftungsanlage weder in der Kartenunterlage für den angegriffenen Bebauungsplan eingezeichnet noch der dadurch hervorgerufene Nutzungskonflikt planerisch bewältigt worden sei. Denn es sei zu berücksichtigen, dass diese Anlage gerade in Erntezeiten zum Teil über Wochen hinweg Tag und Nacht betrieben werde und erhebliche Lärm- sowie Staubimmissionen für die Nachbarschaft zur Folge habe. Dort stünden zwar bereits jetzt schon Wohngebäude. Diese Konfliktlage würde bei der Verwirklichung der Planfestsetzungen im eingeschränkten Dorfgebiet jedoch erheblich verschärft. In Wahrheit sei dort nicht die Schaffung eines echten Dorfgebietes, sondern eines allgemeinen bis reinen Wohngebietes beabsichtigt.

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Dem folgte die Antragsgegnerin unter anderem mit folgenden Erwägungen nicht: Der Betrieb und die weiteren Entwicklungsmöglichkeiten der Domäne seien durch die Festsetzung des uneingeschränkten Dorfgebietes unverändert gesichert. Diese sei mit dem benachbart festgesetzten eingeschränkten Dorfgebiet ohne weiteres zu vereinbaren. Die textlich ausgeschlossenen Nutzungen führten nicht dazu, dass es sich um ein allgemeines oder gar reines Wohngebiet handele. Selbst wenn sich dort überwiegend oder ausschließlich Wohnbevölkerung ansiedle, sei deren Anspruch auf Schutz der Wohnnutzung so weit herabgesetzt, dass die Domäne ihre Getreidetrocknungsanlage weiterhin betreiben könne, ohne emissionsmindernde Auflagen befürchten zu müssen. Immerhin sei zu berücksichtigen, dass Wohngebäude im eingeschränkten Dorfgebiet kraft der festgesetzten Baugrenzen erst mindestens 9,50 m nördlich des Domänengeländes errichtet werden dürften. Zudem wäre zur vollständigen Abpufferung der Lärmimmissionen eine 100 m tiefe Immissionsschutzbepflanzung erforderlich. Das wäre unverhältnismäßig, zudem nach den vorstehenden Ausführungen nicht erforderlich. Die im Zwischenbereich festgesetzte Grünfläche sei ausreichend dimensioniert, um Staubimmissionen fernzuhalten, welche die hinzutretende Bebauung belästigen könnten.

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Am 5. August 1999 hat die Klägerin Normenkontrollantrag gestellt. Sie hält sich als Pächterin für normenkontrollantragsbefugt und macht geltend: Das festgesetzte eingeschränkte Dorfgebiet sei ein Etikettenschwindel. In Wahrheit sei nicht eine dorfgebietstypische Nutzung, sondern ein reines oder allgemeines Wohngebiet beabsichtigt; dieses sei mit dem benachbarten Dorfgebiet, in dem ihre Domäne liege, schon wegen der Immissionen nicht zu vereinbaren. Jedenfalls leide der angegriffene Bebauungsplan unter einem Abwägungsmangel. Dieser liege bereits im Abwägungsvorgang. Denn die Antragsgegnerin habe es pflichtwidrig unterlassen, das Ausmaß der Immissionen zu ermitteln, welche gerade in Erntezeiten von ihrer Getreidetrocknungsanlage ausgingen; diese seien einem eingeschränkten Dorfgebiet nicht mehr zuzumuten. Der Plan sei schließlich deshalb aufzuheben, weil die vorgenommene Gliederung dazu führe, dass das Dorfgebiet nicht mehr seiner normativ vorgegebenen allgemeinen Zweckbestimmung genüge.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Bebauungsplan "Alte Gärtnerei" in der Ortschaft ... der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

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Sie erwidert: Entgegen der Annahme der Antragstellerin werde die Zweckbestimmung des Dorfgebietes durch die Abteilung eines Bereiches, in dem keineswegs eine reine oder allgemeine Wohnnutzung entstehen werde, nicht verloren gehen. Der Betrieb der Antragstellerin, namentlich ihre Getreidetrocknungsanlage, werde durch die angegriffene Festsetzung nicht in die Gefahr gebracht, nachträglich Emissionsauflagen hinnehmen zu müssen. Denn diese Trocknungsanlage dürfe schon jetzt nur so betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die bereits vorhandene Nachbarschaft unterblieben. Das könne nur dadurch geschehen, dass die in einem Dorfgebiet zulässigen Lärmwerte eingehalten würden.

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Der Senat hat die Örtlichkeit am 6. Juni 2000 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage Bezug genommen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten, des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, welche in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag ist zulässig, namentlich ist die Antragstellerin antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.. Auch Pächter haben mit der Folge ihrer Antragsbefugnis Anspruch darauf, dass ihr Interesse an einer bestimmten Planung bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.9.1998 -- 4 CN 2.98 --, BVerwGE 107, 215 = DVBl. 1999, 100; BW VGH, Urt. v. 7.1.1998 -- 8 S 1337/97 --, Rechtsprechungsdienst VGH BW 1998, Beilage 3, B 1 -- 2).

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Das für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens notwendige Rechtsschutzbedürfnis liegt ungeachtet des Umstandes vor, dass für eine ganze Reihe der im eingeschränkten Dorfgebiet liegenden Grundstücke Baugenehmigungen (zur Errichtung reiner Wohnhäuser) erteilt worden sind. Gleichwohl ist eine Antragsstattgabe der Antragstellerin noch "von Nutzen" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.2.1999 -- 4 BN 55.98 --, V.n.b.; Beschl. v. 9.2.1989 -- 4 NB 1.89 --, BRS 49 Nr. 37; Urt. v. 28.8.1987 -- 4 N 3.86 --, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185). Die Erreichung des mit dem Normenkontrollantrag verfolgten Zieles, nicht mit der Folge immissionsdämpfender Auflagen von einem Kranz nicht privilegierter Wohnbauvorhaben umgeben zu werden, lässt sich jedenfalls zum Teil noch erreichen. Gerade in dem dem Domänengelände zugewandten Planbereich (Flurstücke 47/13 und 47/14) sind noch mehrere unbebaute Grundstücke vorhanden. Es lässt sich daher nicht sagen, die Antragstellerin könne das mit dem Normenkontrollantrag verfolgte Anliegen kraft zwischenzeitlich eingetretener Tatsachen- und Rechtsveränderungen überhaupt nicht mehr erreichen. Daher kommt es nicht darauf an, ob die zum Teil erst im Jahre 2000 erteilten Baugenehmigungen (von ihr oder -- was wahrscheinlicher ist -- aus Rechtsgründen nur) vom Land Niedersachsen als Eigentümerin des Domänengeländes noch mit Aussicht auf Erfolg werden angefochten werden können.

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Der Antrag ist begründet.

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Dabei ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin allerdings nicht zu beanstanden, dass/wie die Antragsgegnerin das Dorfgebiet gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO 1990 gegliedert hat. Die auch bei einer solchen Gliederung (über den Wortlaut des § 1 Abs. 4 BauNVO hinaus zu wahrende) allgemeine Zweckbestimmung des Dorfgebietes wurde durch diese Gliederung gewahrt. Der Senat hat dazu in seinem Urteil vom 23. September 1999 (-- 1 K 5147/97 --, BauR 2000, 523) Folgendes ausgeführt:

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"Da § 1 Abs. 4 BauNVO der Gemeinde erlaubt, innerhalb eines Baugebiets etwa aus Gründen des Immissionsschutzes die im Baugebiet zulässigen unterschiedlichen Nutzungen zu verteilen bzw. örtlich zu konzentrieren, muss nicht jeder Teilbereich des gegliederten Baugebiets die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wahren, sondern nur das gesamte Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung (BVerwG, Beschl. v. 22.12.1989 -- 4 NB 32.89 --, BRS 49 Nr. 74). Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 22.12.1989, a.a.O.) hat ein Dorfgebiet dann als nichtig angesehen, wenn Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe "nicht oder jedenfalls in wesentlichen Teilen des Gebiets nicht zulässig sind". Der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 19.12.1991 -- 8 S 649/91 --, BRS 52 Nr. 17) hat einen Bebauungsplan, der in 2/5 des Planbereichs Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 1 Abs. 4 BauNVO ausschloss, als ungültig angesehen, weil die Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe damit in wesentlichen Teilen des Planbereichs unzulässig seien. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen, weil §§ 1, 5 BauNVO keine Kriterien enthalten, die eine derartige flächenmäßige Eingrenzung der Gliederung rechtfertigen könnten. Auch wenn dieses Verfahren nicht zu einer abschließenden Entscheidung der Frage nötigt, wo die flächenmäßige Grenze für einen Ausschluss von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe liegt, geht der Senat davon aus, dass ein Ausschluss der Landwirtschaft in etwa 2/5 des Plangebiets -- wie hier -- die Wirksamkeit der Gliederung nicht berührt. Die vom Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 22.12.1989, a.a.O.) betonte Grenze dürfte nur Planungen ausschließen, in denen der Bereich, in dem landwirtschaftliche Betriebe zulässig sind, die Funktion eines "Feigenblattes" hat."

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Diese Ausführungen gelten auch hier.

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Der angegriffene Bebauungsplan leidet jedoch an einem zu seiner Gesamtnichtigkeit führenden Abwägungsfehler, weil die Festsetzung eines eingeschränkten Dorfgebietes nach Würdigung aller Umstände nicht darauf gerichtet ist, ein ländliches Mischgebiet, sondern eine Art allgemeines Wohngebiet zu schaffen und diese Planfestsetzung lediglich dazu dienen soll, im Wege des "Etikettenschwindels" einen weichen Übergang zwischen dem als Dorfgebiet festgesetzten Teil, in dem die Domäne der Antragstellerin liegt, und den neuen Bauflächen vorzugeben. Damit wird der durch den Bebauungsplan geschaffene Immissionskonflikt nicht gelöst, sondern in einer das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB) verletzenden Weise verschärft (vgl. Senatsurt. v. 30.6.1986 -- 1 OVG C 5/86 --, BRS 46 Nr. 17; v. 16.7.1990 -- 1 K 2/89 --, V.n.b.; v. 27.7.1990 -- 1 OVG C 11/88 --, BRS 50 Nr. 18). Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

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Entgegen der Art und Weise, in der sie die Einwendungen der Antragstellerin und der sie unterstützenden Bezirksregierung ... sowie des ... Kreisverband ..., und der Landwirtschaftskammer ..., beschieden hat, beabsichtigt die Antragsgegnerin bei Würdigung der objektiv vorhandenen Anhaltspunkte nicht, im eingeschränkten Dorfgebiet in nennenswertem Umfang dorfgebietstypische Nutzung anzusiedeln. Zweck dieses Planes ist es vielmehr, dort Flächen für reine, allenfalls eine allgemeine Wohnbebauung zu schaffen. Das ergibt sich aus mehreren Indizien. Das erste ist der sogenannte Bebauungsentwurf, den die Antragsgegnerin vom Büro für Stadtplanung Dr. Ing. ... aus B. hatte entwickeln lassen. Dieser zeigt eine ausgesprochen kleinteilige Bebauung mit insgesamt 14 Parzellen. Diese mögen zum Teil eine Nutzung aufweisen, wie sie für Kleinsiedlungsgebiete typisch sein und im östlichen Planbereich das Halten von Pferden auf den Wohngrundstücken gestatten mag; im Wesentlichen jedoch handelt es sich nur um reine Wohnbebauung. Dementsprechend sind bislang ausschließlich "reine" Wohngebäude genehmigt worden.

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Dieser Eindruck wird durch folgende, zum Teil selbständig tragende Indizien zur Gewissheit untermauert: Die Initiative zur Aufstellung des angegriffenen Planes ging von der Äußerungsberechtigten aus. Ihr Ehemann beauftragte im Jahre 1996 Herrn Dr. H. vom Büro B.-M.-H. in ... ein schalltechnisches Gutachten zur vorgesehenen 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin, hier: Planung neuer Wohnbauflächen (!) zu erstatten. Seite 1 des Gutachtens zufolge beabsichtigt der Auftraggeber des Gutachtens, Freiherr von K., "eine zurzeit unbebaute Teilfläche am nördlichen Ortsrand der Ortschaft W. -- westlich der Bundesstraße ... -- zu Wohnbauzwecken zu nutzen". Zwar hat kein Grundstückseigentümer Anspruch darauf, dass die Gemeinde. seine Nutzungsvorstellungen zu verwirklichen hilft. Hier hat sich die Antragsgegnerin die Vorstellungen der Grundeigentümer indes -- wie die Einzeichnungen auf dem Bebauungsentwurf zeigen -- zu eigen gemacht. In der Planbegründung (S. 34) ist zur Erschließung ausgeführt, die Herstellung von Straßen und Wegen solle durch einen Erschließungsträger geschehen. Die Straßen sind von erheblich zu geringer Breite, als dass die Parzellen auch nur mit einigermaßen schwerem landwirtschaftlichen Gerät erreicht werden könnten. Das hat die Antragsgegnerin in anderem Zusammenhang mehr oder minder offen zugegeben. Auf die Eingabe eines Herrn Hans-Heinrich Sch.-K. aus V. vom 12. März 1999 (dieser hatte eine mangelhafte verkehrliche Anbindung des neuen Baugebietes unter anderem mit Rücksicht auf die zahlreichen Straßenknicke und -verengungen gerügt) hatte die Antragsgegnerin auf Seite 31 der Planbegründung ausgeführt: Es sei nur beabsichtigt, dort 14 bis maximal. 18 neue Bauplätze entstehen zu lassen. Im ungünstigsten Fall (!) seien zwei Kraftfahrzeuge je Haushalt vorhanden und damit eine Mehrbelastung von 28 bis 36 Fahrzeugen insgesamt zu erwarten. (Im Entwurf zu der Bescheidung der Anregungen und Bedenken hat es im Übrigen noch geheißen: 17 bis 22 Fahrzeugbewegungen in diesem Bereich!) Zu diesen Fahrzeugbewegungen kämen dann noch Einkaufsfahrten sowie Schulbesuche. Das alles heißt nichts anderes, als dass dort Läden oder ähnliches, was nach den "papierenen Festsetzungen" nicht ausgeschlossen wäre, ernsthaft nicht angesiedelt werden sollen. Schon der Umstand, dass ein einheitlicher Erschließungsträger die Verwirklichung der gesamten Planverheißungen vornehmen soll, zeigt, dass eine landwirtschaftstypische Nutzung auch nicht annähernd bezweckt ist. Das ist nach dem Grundstückszuschnitt auch kaum möglich. Die Erschließungsanlagen sind in einer Weise angeordnet worden, dass nur vergleichsweise kleine Bauparzellen entstehen können. Mit einer Fläche von etwa 600 m2 weisen die Baugrundstücke eine Größe auf, welche eine andere als eine Wohnnutzung nicht ermöglichen.

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In dieselbe Richtung weisen auch die Ausführungen zu den Spielplatzeinrichtungen. Dazu wird auf Seite 12 der Planbegründung ausgeführt, für Kleinkinder seien auf den Grundstücken ausreichende Flächen vorhanden, ältere könnten einen in 400 m Entfernung liegenden anderen Spielplatz ohne weiteres erreichen.

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All dies gestattet nur eine Folgerung, nämlich die, eine Nutzung, welche die -- ohnedies eingeschränkten -- Festsetzungen als Dorfgebiet einigermaßen ausnutze, sei ernsthaft nicht beabsichtigt gewesen. Im Gegenteil solle in dem MDe im Wesentlichen reine Wohnnutzung -- teilweise "gemildert/ergänzt" durch kleinsiedlungsähnliche Nebengebäude -- angesiedelt werden. Dafür spricht schließlich auch die Präambel der Begründung zum Bebauungsplan (S. 3 der Planbegründung). Dort wird dargelegt, die Aufstellung dieses Bebauungsplanes sei erforderlich (geworden), um dort "für die Eigenbedarfsentwicklung Bauflächen zur Verfügung zu stellen". Durch die jüngste Entwicklung sei die Nachverdichtung im Bereich des alten Dorfkernes, in dem Doppelhausbebauung entstanden sei, mit der Folge vollständig vollzogen, das heißt ausgeschöpft worden, dass jetzt wiederum "ein entsprechender Bedarf" bestehe. Der Bedarf ist also ausschließlich definiert im Hinblick auf Wohnbebauung, nicht jedoch auf sonstige Nutzungen, welche innerhalb der durch die textlichen Festsetzungen gezogenen Grenzen in einem Dorfgebiet zulässig wären.

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Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist es auch nicht möglich, die neu hinzutretende, im Wesentlichen reine Wohnbebauung in Anknüpfung an die oben wiedergegebenen Grundsätze zu § 1 Abs. 4 BauNVO als Teil eines Dorfgebietes anzusehen. Richtig ist zwar, dass nach § 5 Abs. 1 BauNVO Dorfgebiete ländlich strukturierte Mischgebiete, das heißt Baugebiete darstellen, welche gleichermaßen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe dienen. Das nach den vorstehenden Ausführungen zur Aufnahme reiner Wohnnutzung vorgesehene Areal knüpft räumlich nicht mehr so an landwirtschaftliche Nutzung an, dass unter diesem Blickwinkel die hinzutretende Wohnbebauung -- gesamtheitlich betrachtet -- als Teil eines Dorfgebietes angesehen werden könnte. Die auf dem Flurstück 183/1 sowie nördlich des Zufahrtsstutzens stehenden Scheunen sind von zu untergeordnetem Gewicht, als dass sie allein oder in Verbindung mit der Domäne der Antragstellerin und den landwirtschaftlichen Gehöften westlich der ...straße gelegenen Gehöften eine Klammer zu bilden vermöchten, der das MDe lediglich die für Dorfgebiete typische Wohnkomponente hinzufügte. Es handelt sich vielmehr um ein in sich abgeschlossenes, wenngleich nicht sonderlich großes Baugebiet, welches nach außen deutlich abgegrenzt an eine diffus bebaute Ortslage mit ländlichem Einschlag angrenzt. Selbst wenn man die vorhandene Bebauung noch als MD klassifizierte, bildete das hinzutretende MDe nicht (mehr) lediglich seine Ergänzung, durch welche der für das typische Dorfgebiet erforderliche Wohnanteil hergestellt oder aber zumindest in einer Weise verstärkt würde, welche das durch § 5 Abs. 1 BauNVO vorgesehene Gleichgewicht der oben genannten drei Nutzungsarten nicht wesentlich störte. Vielmehr erscheint das MDe nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung sowohl von der Gestaltung als auch seiner Lage her -- es liegt deutlich von der vorhandenen Wohnbebauung abgesetzt in einer Senke -- als selbständiges Baugebiet isoliert und abgekapselt am Rande des Außenbereiches.

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Damit handelt es sich bei der Festsetzung des MDe um den Versuch, der ins Auge gefassten reinen/allgemeinen Wohnbebauung wegen der landwirtschaftlichen Nutzung, welche die Antragstellerin betreibt, die Schutzwürdigkeit so weit zu nehmen, dass "auf dem Papier" der Nutzungskonflikt mit den Tätigkeiten der Antragstellerin beseitigt wird. Das bedeutet nicht nur keine Lösung dieses durch die Planfestsetzungen geschaffenen Konfliktes, sondern dessen Verschärfung. Es ist zwar richtig, dass westlich und östlich, gegebenenfalls auch südlich des Domänengeländes der Antragstellerin Wohngebäude stehen. Das führt indes nicht dazu, dass das neue Baugebiet überhaupt keine (wesentlichen) Nutzungskonflikte zur Folge hat. Die Antragstellerin war bis zur Schaffung des hier angegriffenen MDe nicht, jedenfalls nicht in demselben Maße wie bisher gehalten, auf Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Eine Rücksichtnahme auf ihr eigenes Betriebsleiterhaus, welches westlich der Dunglege und des Getreidespeichers steht, scheidet aus. Ebenso wie etwa Betriebsleiterhäuser gewerblicher Betriebe den Gewerbelärm hinzunehmen haben (vgl. Senatsurt. v. 27.5.1991 -- 1 L 137/89 --, BRS 52 Nr. 59), hat die Antragsgegnerin hier keinen Anspruch darauf, dass die Antragstellerin gleichsam für sich selbst in einem Maße Rücksicht nimmt, wie dies die Antragsgegnerin mit den angegriffenen Festsetzungen zugunsten reiner Wohnnutzung nunmehr vom Betrieb insgesamt verlangt.

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Die Wohngebäude westlich des Domänengeländes werden durch das nordsüdlich errichtete langgestreckte Betriebsleitergebäude jedenfalls so wesentlich vom Betriebslärm abgeschirmt, dass die Antragstellerin allenfalls geringen Umfangs die Pflicht traf, auf diese Rücksicht zu nehmen. Dasselbe gilt wegen des westöstlich aufgestellten Gebäudes südlich und südwestlich der Dunglege für den Bereich südwestlich und südlich des Domänengeländes. Aber auch auf die fünf in Reihe stehenden Wohngebäude am Südostrand des Domänengeländes, welche einst Landarbeitern zur Unterbringung dienten und nunmehr allgemeiner Wohnnutzung zugeführt sind, musste und muss die Antragstellerin nicht in dem Maße Rücksicht nehmen, wie sie dies nunmehr auf die neu hinzutretende reine Wohnbebauung tun müsste. Denn nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung werden diese Gebäude nur sehr eingeschränkten Umfangs durch Lärm beeinträchtigt. Dieser hat seine Quelle im Wesentlichen in der Getreidetrocknungs- und -aufbewahrungsanlage nördlich der Dunglege. Lärmquellen sind zum einen das Gebläse mit der Trocknungsanlage, zum anderen die Trecker, welche am Nordrand des Gebäudes entlangfahren und dort durch Aufklappen und Schließen des Anhängers erhebliche Lärmemissionen verursachen. Diese Lärmeinwirkungen werden durch die Masse des Getreidelagergebäudes selbst sowie das südlich der Dunglege stehenden Scheunengebäudes jedenfalls ganz erheblichen Umfangs abgeschirmt.

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Die Antragstellerin hatte bislang daher nur in einer Himmelsrichtung, nämlich nach Norden hin die Möglichkeit, ihren Betrieb ohne jede Rücksicht auf konkurrierende Nutzungsinteressen durchzuführen. Dementsprechend hat sie auch das Getreideaufbewahrungs- und -lagerungsgebäude im Nordteil des Domänengeländes angeordnet und an dessen Nordseite entlang die geschotterte Zufahrt anlegen lassen. Diese Möglichkeit der Betriebsanordnung wird durch den angegriffenen Bebauungsplan, namentlich das darin festgesetzte MDe nach Norden und Nordosten in einer Weise eingeschränkt, welche einen erheblichen, von der Antragsgegnerin nicht nur auf dem Papier, sondern ernsthaft zu lösenden Nutzungskonflikt heraufbeschwört.

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Der angegriffene Bebauungsplan löst diese Aufgabe nicht. Die Antragsgegnerin kann sich zur Stütze ihrer Auffassung nicht auf § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO berufen, wonach Betriebe zur Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Dorfgebiet zulässig sind. Denn -- wie hier -- besonders lärmintensive Anlagen zur Lagerung von Getreide können jedenfalls nicht in unmittelbarer Nähe zu Wohngebäuden errichtet und betrieben werden. Der Plan setzt vielmehr lediglich die Schutzwürdigkeit der zu erwartenden und mittlerweile im Wesentlichen dort auch nur entstandenen reinen Wohnnutzung herab und lässt den maßgeblichen Konflikt daher ungelöst. Dieser besteht im Wesentlichen darin, dass gerade in den Sommermonaten die Ernten eingebracht und damit ausgerechnet in der Zeit erhebliche Lärmeinwirkungen verursacht werden, in der die Eigentümer der Grundstücke im neuen Baugebiet die "Außenwohnbereiche" ihrer Grundstücke nutzen und die Nachtruhe bei offenen Fenstern genießen wollen. Damit hat die Antragsgegnerin die durch den Bebauungsplan hervorgerufene Konfliktlage nicht eigentlich erkannt und daher auch nicht in der durch § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Weise zu lösen versucht. Das darin verankerte Gebot gerechter Abwägung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 -- IV C 105.66 --, BVerwGE 34, 301 = DVBl. 1970, 414) verpflichtete sie, das Ausmaß der von der Getreidetrocknungsanlage ausgehenden Immissionen -- wie unter anderem von der Antragstellerin und der Bezirksregierung ... gefordert -- (etwa durch Messungen) feststellen zu lassen und auf der Grundlage dieser Ergebnisse zu entscheiden, ob das Planvorhaben überhaupt oder nur mit räumlichen oder sachlichen Einschränkungen der Planungsziele weiterverfolgt werden könne. Aus dem Umstand, dass die Getreidetrocknungsanlage (vermutlich) bauaufsichtsbehördlich nicht genehmigt worden ist, kann die Antragsgegnerin für sie positive Rechtsfolgen nicht herleiten. Insbesondere durfte deshalb die Getreidetrocknungsanlage bei der gebotenen Planabwägungsentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben. Das wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn sie auch materiell nicht genehmigungsfähig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1992 -- 7 C 6.92 --, BVerwGE 91, 92 = DVBl. 1993, 159 = BauR 1993, 325). Nur eine weder genehmigte noch genehmigungsfähige Nutzung ist in Immissionskonflikten nicht schutzwürdig. Nach Lage der Dinge, insbesondere in Beachtung des nach Norden sich erstreckenden unbebauten Außenbereiches, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die seit den 60er Jahren betriebene Anlage nicht genehmigungsfähig war. Dementsprechend hätte die Antragsgegnerin nicht nur den in den Erntezeiten anfallenden An- und Abfahrtsverkehr (immerhin 400 ha werden bewirtschaftet) in seinen Lärmauswirkungen eruieren, sondern zugleich die Lärm- (und Staub-) einwirkungen ermitteln müssen, welche von der Getreidetrocknungsanlage während des über Wochen hinweg andauernden Rund-um-die-Uhr-Betriebes während der Erntezeit ausgehen. Das ist in einer Weise unterblieben, welche schon den Abwägungsvorgang verkürzt und auf das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich von Einfluss gewesen ist. Dem Senat ist aus dem Verfahren 1 K 5147/97 und dem dort eingeholten schalltechnischen Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 24. September 1996 bekannt, dass das Gebläse der Belüftungs- und Trocknungsanlage selbst bei einem größeren Abstand, als er hier zur nächsten Wohnbebauung gegeben ist, zu Lärmeinwirkungen führen kann, die mit 91/89 dB(A) tags/nachts die für Dorfgebiete geltenden Orientierungswerte weit übersteigen. Der Senat hat keinen Anlass, dem hier durch eigene Beweiserhebung nachzugehen. Denn es ist Sache der Antragsgegnerin herauszufinden, welche konkreten Lärmeinwirkungen vom Betrieb der Antragstellerin ausgehen, und daraufhin zu entscheiden, ob das Planvorhaben an dieser Stelle überhaupt verwirklicht oder nur mit Einschränkungen festgesetzt werden kann, welche den Planabsichten ein wesentlich anderes Gepräge geben.

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Die Antragsgegnerin kann sich zur Stütze ihrer Auffassung nicht auf das Urteil des 6. Senates des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1985 -- 6 OVG C 5/83 -- (V.n.b.) berufen. Darin hatte der 6. Senat zwar ausgeführt, dass ein hinzutretendes eingeschränktes Dorfgebiet mit dem landwirtschaftlichen Anwesen der damaligen Antragsteller zu vereinbaren sei, weil der Schutzanspruch der in dem hinzutretenden eingeschränkten Dorfgebiet wohnenden Personen schon wegen dieser Festsetzung und des Betriebes der seinerzeitigen Antragsteller herabgesetzt sei. Diese Ausführungen können indes nicht schematisch auf jedwede landwirtschaftliche Nutzung übertragen werden. Zu beachten ist, dass die Antragsteller jenes Verfahrens nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplanes nur 10 Sauen, 100 Mastschweine und 45 bis 50 Rinder hielten. In Rede standen also allenfalls geringeren Umfangs Geruchsimmissionen, nicht jedoch -- wie hier -- ganz massive Lärmbeeinträchtigungen, denen die hinzugetretene Wohnbevölkerung würde ausgesetzt sein können. Dementsprechend hat der Senat in seinem nun schon vielfach zitierten Urteil vom 23. September 1999 -- 1 K 5147/97 -- den Gedanken der Vorbelastung in Verbindung mit der Festsetzung eines eingeschränkten Dorfgebietes nicht ausreichen lassen, einen gerechten Interessenausgleich der konfligierenden Nutzungen erreicht zu sehen.

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Die Antragsgegnerin kann sich nicht auf den Grundsatz berufen, sich in diesem Konflikt planerisch zurückhalten zu dürfen, das heißt ihn erst in den einzelnen Genehmigungsverfahren auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 BauNVO 1990 lösen zu lassen. Richtig ist zwar, dass das Maß der gebotenen Konkretisierung wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, den Planungszielen und den Umständen im Einzelfall abhängt, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, auf die ein Bebauungsplan trifft (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 11.3.1988 -- 4 C 56.84 --, NVwZ 1989, 659 = DVBl. 1988, 845 = BRS 48 Nr. 8). Bauplanerische Festsetzungen sind jedoch dann zu treffen, wenn sie erforderlich sind (§§ 9 Abs. 1, 1 Abs. 3 BauGB). In dem von diesen Vorschriften gezogenen Rahmen hat die Antragsgegnerin im planerischer Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist. Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., m.w.N.) eine gewisse planerische Zurückhaltung durchaus der Funktion des Bebauungsplanes entsprechen, keine Einzelfall-, sondern generalisierende Regelungen zu treffen. Das gilt indes nicht uneingeschränkt. Die Lösung eines durch die planerischen Festsetzungen hervorgerufenen Nutzungskonfliktes kann nur dann den Einzelfällen, namentlich der Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO überlassen werden, wenn der Bebauungsplan für eine solche Lösung noch offen ist. Das ist nicht mehr der Fall, wenn der Bebauungsplan auf einer grundsätzlichen planerischen Fehleinschätzung beruht, bestimmte Baugebiete nebeneinander planen, das heißt festsetzen zu dürfen. Ein solcher Fall ist hier zum Nachteil der Antragsgegnerin gegeben. Sie hat -- wie dargestellt -- schon auf der zweiten Stufe des Erwägungsgeschehens nicht in dem durch die Sachlage gebotenen Umfang ermittelt, ob beide Nutzungsarten -- eingeschränktes Dorfgebiet mit starkem Wohnungseinschlag und uneingeschränktes Dorfgebiet mit dem stark emittierenden Betrieb der Antragstellerin -- überhaupt auf so engem Raum nebeneinander bestehen können. Der dadurch hervorgerufene Konflikt kann nur planerisch, nicht jedoch auf der Ebene der Einzelgenehmigung gelöst werden. Denn sollte die Getreidetrocknungsanlage mit dem Zufahrtsverkehr einen Schutzabstand von etwa 100 m benötigen, würde dies dazu führen, dass die durch den Bebauungsplan getroffenen Verheißungen der Bebaubarkeit praktisch überhaupt nicht würden ausgenutzt werden können. Das lässt sich nicht mehr auf der Ebene der Baugenehmigungsverfahren lösen, sondern muss planerisch -- etwa durch entsprechende Lärmschutzeinrichtungen, Stellung der Gebäude oder vergrößerte Abstände der hinzutretenden Bebauung -- gelöst werden.

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Dieser Mangel ist nicht nur offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Er führt auch zur Gesamtnichtigkeit des Planes. Denn die grundsätzliche Entscheidung, beide Baugebiete nebeneinander zu planen, betrifft den Kern der Abwägung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 -- 4 BN 45.98 --, NVwZ 1999, 420).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.