Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.04.2019, Az.: 18 LP 6/17

Beschwerde; Dienstpostenbewertung; Dienstpostenbewertung; höherwertiger Dienstposten; Mitbestimmung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.04.2019
Aktenzeichen
18 LP 6/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 08.11.2017 - AZ: 17 A 1036/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die im Rahmen des § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG gebotene Vergleichsbetrachtung einerseits des statusrechtlichen Amts, welches der betroffene Beamte bereits innehat, und andererseits des Dienstpostens, welcher dem Beamten nicht nur vorübergehend übertragen werden soll, kann grundsätzlich auch anhand einer bloß verwaltungsintern vorgenommenen Dienstpostenbewertung erfolgen.

2. Anders als die Festlegung der Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG unterliegt die einzelne Dienstpostenbewertung nicht der Beteiligung des Personalrats.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 17. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 8. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellungen, dass eine zum 1. Januar 2016 erfolgte Dienstpostenübertragung seinem Mitbestimmungsrecht unterliegt und dass der Verzicht auf die Ausschreibung des Dienstpostens sein Mitbestimmungsrecht verletzt.

Der Beteiligte informierte den Antragsteller unter dem 20. November 2015 darüber, dass zum 1. Januar 2016 für die Sachbearbeitung mit TK-Funktion (Funktion der Teamkoordination) auf einer mit A 11 bewerteten und entsprechend im Stellenplan 2015 ausgewiesenen Stelle in der Organisationseinheit FD 50 (Fachdienst 50 - Soziales) die auch bisher bereits in der Organisationseinheit FD 50 tätige Kreisamtfrau E. unter Beibehaltung ihrer Planstelle (A 11) auf den bisherigen Arbeitsplatz von Frau F. (künftig FD 19 - Gleichstellung, Integration und Prävention) umgesetzt werde und deren Aufgaben inklusive der Teamkoordination für das Team Eingliederungshilfe - Wirtschaftliche Hilfen übernehme.

Am 23. November 2015 verfügte der Beteiligte die Umsetzung der Frau E. mit Wirkung zum 1. Januar 2016 innerhalb des Fachdienstes Soziales unter Beibehaltung ihrer Planstelle (A 11) auf den neu zu bewertenden Dienstposten 50/032. Diese Personaleinsatzverfügung wurde dem Antragsteller am 27. November 2015 zugeleitet.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass es sich bei der Maßnahme aus seiner Sicht nicht um eine Umsetzung handele, sondern um eine seiner Mitbestimmung unterliegende Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens. Für den Dienstposten liege eine Bewertung nach A 12 vor. Da der Dienstposten nicht ausgeschrieben worden sei, fehle es an der Beteiligung des Personalrats auch in Bezug auf den Verzicht der Ausschreibung. Es handele sich um eine unzulässige Maßnahme, die nicht vollzogen werden dürfe.

Der Beteiligte antwortete unter dem 18. Dezember 2015, dass er an der Durchführung der eingeleiteten Maßnahme festhalte. Die Wertigkeit des bisherigen Dienstpostens von Frau F. im Fachdienst 50 sei maßgeblich auf die Arbeitsinhalte zum Zeitpunkt der flächendeckenden Dienstpostenbewertung 2007 zurückzuführen. Seit der damaligen Bewertung habe sich die Teamkoordination in der Eingliederungshilfe erheblich verändert. Die Eingliederungshilfe sei grundsätzlich neu geplant und strukturiert worden. Während seinerzeit die Letztentscheidung über die Eingliederungshilfe - und zwar auch sozialpädagogische Bewertungen betreffend - im Team gelegen habe, seien heute grundsätzliche Entscheidungen getroffen, Strukturen vorgegeben und die sozialpädagogischen Hilfeplaner einem eigenen Team mit Teamkoordination zugewiesen. Ohne dass es seither zu einer förmlichen Neubewertung des Dienstpostens gekommen sei, gehe er im Rahmen einer ersten Bewertungseinschätzung davon aus, dass der bisherige Dienstposten von Frau F. nicht mehr der Besoldungsgruppe A 12, sondern aktuell der Besoldungsgruppe A 11 entspreche. Eine endgültige Bewertung dieses Dienstposten werde noch erfolgen. Da es sich um eine Umsetzung im statusgleichen Amt bzw. auf einen dem Amt entsprechenden Dienstposten handele, sei auch keine Ausschreibung erforderlich.

Am 15. Februar 2016 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat geltend gemacht, die Übertragung des mit A 12 bewerteten bisher von Frau F. innegehabten Dienstpostens auf Frau E. sei die nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet sei, im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG. Dies löse auch die Verpflichtung des Beteiligten gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 20 NPersVG aus, die Stelle vor der Besetzung auszuschreiben. Der Dienstposten sei im Stellenplan 2016 unverändert mit A 12 ausgewiesen. Eine neue Dienstpostenbewertung sei nicht erfolgt. Auch wenn Frau F. ihre Planstelle "mitgenommen" habe, bleibe es bei der Zuordnung von Dienstposten zu den einzelnen Organisationseinheiten im Stellenbesetzungsplan. Solange eine ändernde Dienstpostenbewertung nicht erfolgt sei, müsse von der bisherigen Dienstpostenbewertung ausgegangen werden. Dies entspreche der aktuellen Fassung des § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG. Nicht allein der Stellenplan, sondern auch die Stellenübersicht sei Bestandteil des Haushaltsplans. Im Rahmen des Beteiligungsrechts gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 8 NPersVG (a.F.) sei der Stellenübersicht 2016 zugestimmt worden.

Der Antragsteller hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Übertragung des Dienstpostens der Sachbearbeitung mit TK-Funktion im Fachdienst 50 auf Frau E. zum 1. Januar 2016 seinem Mitbestimmungsrecht gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG unterliegt,

2. festzustellen, dass der Verzicht auf die Ausschreibung des Dienstpostens Sachbearbeitung mit TK-Funktion im Fachdienst 50 sein Beteiligungsrecht gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 20 NPersVG verletzt.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Aus seiner Sicht habe eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nicht vorgelegen. Für das Vorliegen des Beteiligungstatbestandes gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG komme es maßgeblich auf die konkret übertragenen Dienstaufgaben und deren Zuordnung zum Amtsinhalt eines statusrechtlichen Amtes an. Es obliege der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn zu bestimmen, welche Aufgaben auf einem bestimmten Dienstposten wahrzunehmen seien. Dies schließe die Befugnis zur Änderung des auf einem Dienstposten zu erfüllenden Aufgabenbereichs und damit gegebenenfalls auch seiner Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern ein. Frau E. habe nicht mehr die Aufgaben zu erfüllen, die bei der erstmaligen Bewertung des Dienstpostens nach A 12 im Jahre 2006 zu erfüllen gewesen wären, sondern Aufgaben, die ihrem Statusamt und der ihr zugewiesenen Planstelle nach A 11 entsprächen. Deshalb seien Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nicht berührt. Für die Bewertung der Stelle nach A 12 sei seinerzeit insbesondere die Aufgabe der konzeptionellen Umsteuerung der Aufgabenwahrnehmung in der Eingliederungshilfe ausschlaggebend gewesen. Mit 474 Punkten in der Bewertung habe diese nur knapp über der maximalen Bewertungspunktzahl nach A 11 mit 461 Punkten gelegen. Die für diese Stelle vorgenommenen Bewertungen nach A 11 und A 12 unterschieden sich lediglich in der Punktzahl für den Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung. Der Prozess der Umsteuerung habe in der Folge längere Zeit angedauert und sei durch externe Begleitung unterstützt worden. Mit Organisationsänderung vom 1. März 2013 sei das Team Eingliederungshilfe aus dem Fachdienst Soziales ausgegliedert worden und selbständige Organisationseinheit 50.7 geworden. Die Leitung habe die bisherige Teamkoordinatorin F. wahrgenommen. Dem Team sei erstmals die Gruppe der Hilfeplaner zugeordnet worden, der sozialpädagogische Fachkräfte angehörten, deren Aufgabe unter anderem die gutachterliche Feststellung im Rahmen der Eingliederungshilfe sei. Die Organisationseinheit sei der Fachbereichsleiterin direkt unterstellt gewesen. Damit habe diese Stelle erstmals Kompetenzen erhalten, die im Wesentlichen einer Fachdienstleitung entsprächen. Allerdings sei diese Verselbständigung von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum angelegt gewesen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 sei ein Teil der Aufgaben des Teams in den Fachdienst Gesundheitsamt verlagert worden. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 sei die Organisationseinheit 50.7 wieder in den Fachdienst 50 und die dort bestehenden Strukturen eingegliedert worden. Bereits Ende 2013 habe es die Entscheidung gegeben, die Gruppe der sozialpädagogischen Hilfeplaner einer eigenen Teamkoordination zu unterstellen, und es wurde die Teamkoordination für das Team Eingliederungshilfe extern ausgeschrieben und mit einer entsprechenden Fachkraft besetzt, die dieses Team bis heute leite. Das Team, dem Frau F. bis zu ihrem Wechsel in den Fachdienst 19 vorgestanden habe, habe fortan nur noch verwaltungsmäßige Aufgaben der wirtschaftlichen Eingliederungshilfe erledigt. Die planerischen Aufgaben, wie sie ab 2006 für längere Zeit angefallen seien und die Wertigkeit nach A 12 wesentlich begründet hätten, prägten den Arbeitsplatz nicht mehr. Vielmehr handele es sich um die typische Teamkoordination eines Teams mit Verwaltungsaufgaben des mittleren und zum Teil gehobenen Dienstes. Die Teamkoordination umfasse das fachliche Weisungsrecht und regelmäßig die herausgehobenen Tätigkeiten, etwa schwierige verwaltungsrechtliche Fragestellungen, Widerspruchs- und Klageverfahren sowie organisatorische und personalwirtschaftliche Aufgaben eines Teamkoordinators. Auch im Quervergleich der Kreisverwaltung ergebe sich für Teamkoordinatoren mit einem vergleichbaren Aufgabenzuschnitt eine Besoldung nach A 11 oder eine Vergütung nach EG 10. In der Vergangenheit sei es verabsäumt worden, den Arbeitsplatz der Teamkoordination der Eingliederungshilfe zu bewerten. Ein Beteiligungstatbestand werde auch deshalb nicht ausgelöst, weil mit der Übertragung der Aufgaben keine höherwertige Planstelle verbunden sei. Frau F. habe ihre Planstelle nach A 12 nämlich mitgenommen. Wenn aber keine Planstelle zur Beförderung zu Verfügung stehe, könne auch die Schutzwirkung, die mit dem Mitbestimmungsrecht verfolgt werde, nicht greifen. Diese bestehe allein in dem Schutz derjenigen, die nicht ausgewählt und deshalb benachteiligt worden seien. Vorliegend gehe es aber weder um eine Vorentscheidung zu einer Beförderung, noch gebe es "denjenigen, der nicht ausgewählt und deshalb benachteiligt wurde". Es gehe einzig darum, dass ein - zwischenzeitig in seinen Inhalten wesentlich veränderter und daher neu zu bewertender - Dienstposten von einer vorhandenen Beamtin wahrgenommen werden solle, die das entsprechende statusrechtliche Amt innehabe und daher die entsprechende Besoldung erhalte. Eine starre Bindung des Dienstherrn an die Festlegungen im Stellenplan dergestalt, dass Veränderungen der auf einem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben oder die Übertragung neuer, bisher nicht vorhandener Aufgaben eine vorherige Anpassung des Stellenplans erforderten, würde die Organisationshoheit des Dienstherrn in unzulässiger Weise einschränken und die Verwaltung unflexibel machen. Der Beteiligungstatbestand diene nicht der Einhaltung des Stellenplans. Aus der Tatsache, dass dem Gesamtpersonalrat im Verfahren zur Herstellung des Benehmens der Stellenverteilungsplan mit vorgelegt werde, könne nicht geschlossen werden, dass eine andere Zuordnung von Stellen im laufenden Jahr nicht zulässig sei. Zudem könnte hieraus nur eine Beteiligung des Gesamtpersonalrats begründet werden, nicht aber eine Beteiligung des Antragstellers. Da der Stellenplan explizit sog. Poolstellen vorsehe, also Stellen, die keinem Fachdienst zugeordnet seien und deren Zuordnung sich erst bei Besetzung der Stelle aufgrund unvorhergesehenen Bedarfs ergebe, gehe zumindest der Gesamtpersonalrat davon aus, dass eine unterjährige Verteilung von Stellen zulässig sei, ohne dass es einer Beteiligung bedürfe. Es habe in der Vergangenheit unterjährig bereits Stellenverschiebungen gegeben, ohne dass der Antragsteller oder der Gesamtpersonalrat eine Beteiligung eingefordert hätten. Im 2016 durchgeführten Bewertungsverfahren sei schließlich die hier streitgegenständliche Stelle nach A 11 bewertet worden und im Stellenplan 2017, der am 19. Dezember 2016 vom Kreistag beschlossen worden sei, entsprechend ausgewiesen worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 8. November 2017 als zulässig, aber unbegründet abgelehnt. Der Beteiligte habe durch die Übertragung des Dienstpostens der Sachbearbeitung mit TK-Funktion im Fachdienst 50 auf Frau E. mit Wirkung vom 1. Januar 2016 ohne vorherige Ausschreibung und ohne Zustimmung des Antragstellers dessen Beteiligungsrechte nicht verletzt. Eine Mitbestimmungspflicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG habe nicht bestanden. Zwar sei der zuvor von Frau F. besetzte Dienstposten im Fachdienst 50 bei der letzten Dienstpostenbewertung im Jahre 2007 nach A 12 bewertet worden, und diese habe auch eine entsprechende Besoldung erhalten. Jedoch hätten sich nach der nachvollziehbaren Darstellung des Beteiligten die Aufgaben, die auf dem Dienstposten der Teamkoordination in der Eingliederungshilfe wahrzunehmen seien, seither erheblich verändert, so dass der Dienstposten nur noch nach A 11 zu bewerten sei. Aus dem Personaleinsatzbogen des Beteiligten vom 20. November 2015 gehe auch hervor, dass der so veränderte Dienstposten intern nach A 11 bewertet wurde. Demgemäß heiße es in der Umsetzungsverfügung vom 23. November 2015, dass Frau E. unter Beibehaltung ihrer Planstelle (A 11) auf den neu zu bewertenden Dienstposten 50/032 umgesetzt werde. Tatsächlich sei der veränderte Dienstposten im Jahre 2016 bei einer Dienstpostenbewertung mit A 11 bewertet und im Stellenplan 2017 entsprechend ausgewiesen worden. Im Vergleich zu dem 2007 bewerteten Dienstposten handele es sich aufgrund des veränderten Aufgabenzuschnitts von vornherein um ein aliud. Seit 2007 habe der Dienstposten die oben beschriebenen Veränderungen erfahren, welche zunächst und sodann insbesondere 2013 im Zuge der Schaffung der selbständigen Organisationseinheit 50.7 einen Aufgabenzuwachs mit sich gebracht hätten, bevor Ende 2013 die Hilfeplaner wieder aus dem Team herausgenommen worden, ein Teil der Aufgaben ins Gesundheitsamt verlagert worden und die Wiedereingliederung in den Fachdienst 50 erfolgt sei. Eine neue Dienstpostenbewertung durch die Bewertungskommission habe der Beteiligte zwar verabsäumt. Jedoch habe es bei der anstehenden Neubesetzung zum 1. Januar 2016 eine interne Bewertung des Dienstpostens durch die Dienststelle nach A 11 gegeben. In dieser Situation sei es sachgerecht, die interne Bewertung durch die Dienststelle zugrunde zu legen. Denn maßgeblich müsse auf die tatsächlich übertragenen Dienstaufgaben abgestellt werden und müssten einem Amtsvorgänger übertragene Aufgaben unberücksichtigt bleiben, die nicht mehr wahrgenommen werden sollten. Der Mitbestimmungstatbestand bezwecke nicht die Perpetuierung einer alten, inzwischen aber funktionslos gewordenen Bewertung. Der Umstand, dass in der Stellenübersicht für 2016 der Dienstposten noch mit der Bewertung A 12 erfasst sei, führe zu keiner anderen Einschätzung. Wie der Beteiligte erläutert habe, beruhe dies darauf, dass das Stellenplanverfahren bereits mit Antrag vom 7. Oktober 2015 seitens der Dienststelle eingeleitet worden sei und eine Entscheidung der Bewertungskommission im Stellenplan 2016 keine Berücksichtigung mehr habe finden können. Im Stellenplan als Teil des Haushaltsplans würden Planstellen nach Anzahl und Wertigkeit einer Besoldungsgruppe ausgewiesen und repräsentierten die bereitgestellten Haushaltsmittel, die zur Besoldung von Beamten dieser Besoldungsgruppe im Haushaltsjahr erforderlich seien. Eine strikte Kopplung bestehe nur zwischen der Verleihung eines Statusamtes und einer entsprechend bewerteten Planstelle. Zutreffend weise der Beteiligte im Übrigen darauf hin, dass die unterjährige Neuzuordnung von Planstellen mit dem niedersächsischen Haushaltsrecht in Einklang stehe und dass der Beteiligungstatbestand gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG nicht der Einhaltung des Stellenplans diene. Selbst wenn man - bei rein formaler Betrachtungsweise - an die Dienstpostenbewertung von 2007 anknüpfen wolle, wäre vorliegend zwar dem Wortlaut nach der Beteiligungstatbestand gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG eröffnet. Jedoch widerspräche eine Mitwirkung des Antragstellers dem Sinn und Zweck der Regelung. Denn eine an die Dienstpostenübertragung geknüpfte mögliche spätere Beförderung komme in der gegebenen Konstellation von vornherein nicht in Betracht. Es handele sich mithin nicht um eine Entscheidung, die als Voraussetzung, Weichenstellung oder Vorentscheidung für eine Beförderung anzusehen sei. Auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 65 Abs. 1 Nr. 20 NPersVG habe nicht bestanden. Ein Verzicht auf Ausschreibung nach dieser Bestimmung erfordere ausnahmsweise dann keine Beteiligung des Personalrats, wenn der Dienstposten mit einem Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppe besetzt werden solle, die Besetzung also nicht mit einer Beförderung oder einer beförderungsgleichen Maßnahme verbunden sei. So liege der Fall aber hier.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren unverändert weiterverfolgt.

Er macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei bei dem Mitbestimmungstatbestand nach § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG nicht auf eine bloße interne Dienstpostenbewertung abzustellen. Maßgeblich müsse vielmehr die Ausweisung der übertragenen Stelle im Stellenplan bzw. in der Stellenbesetzungsübersicht als Bestandteil der Haushaltssatzung sein. Nur so könne im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme objektiv und für den beteiligungsberechtigten Personalrat nachvollziehbar das Eingreifen des Beteiligungstatbestandes festgestellt werden. Die Bewertung des Dienstpostens sei hingegen eine bloße verwaltungsinterne Überlegung, der keine Außenwirkung zukomme. Die eigentliche Dienstpostenbewertung müsse der personellen Maßnahme auch vorgelagert sein und sich aus der Ausschreibung ergeben. Zudem habe der Beteiligte für die Dienstpostenbewertung die Bewertungskommission gebildet, die die Dienstpostenbewertung vorzunehmen habe. Diese Aufgabe habe unzulässigerweise das Verwaltungsgericht selbst übernommen. Der Mitbestimmungstatbestand in § 65 Abs. 1 Nr. 20 NPersVG müsse in gleicher Weise ausgelegt werden. Nach diesem Maßstab seien beide Mitbestimmungstatbestände einschlägig. Denn Frau E. habe bisher ein mit A 11 bewertetes Amt auf einem ebenso bewerteten Dienstposten innegehabt. Der ihr mit Wirkung vom 1. Januar 2016 übertragene Dienstposten sei im Stellenplan hingegen mit einer Wertigkeit von A 12 ausgewiesen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 17. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 8. November 2017 zu ändern und festzustellen,

1. dass die Übertragung des Dienstpostens der Sachbearbeitung mit TK-Funktion im Fachdienst 50 (Soziales) an die Kreisamtfrau E. zum 1. Januar 2016 seinem Mitbestimmungsrecht gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG unterliegt, und

2. dass der Verzicht auf die Ausschreibung des Dienstpostens der Sachbearbeitung mit TK-Funktion im Fachdienst 50 (Soziales) sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 20 NPersVG verletzt.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Für den Mitbestimmungstatbestand des § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG komme es nicht darauf an, ob dem Dienstposten eine entsprechende Planstelle zugeordnet sei. Der Personalrat habe auch dann mitzubestimmen, wenn mit der Übertragung des Dienstpostens in sonstiger, rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance eröffnet werde, die derjenigen bei der Übertragung eines bereits höher bewerteten Dienstpostens vergleichbar sei. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass ein Mitbestimmungsrecht dann nicht eröffnet sei, wenn mit der Übertragung eines Dienstpostens gerade keine Vorentscheidung für eine mögliche Beförderung verbunden sei. Der Wortlaut des § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG knüpfe an die Bewertung des Dienstpostens an, nicht daran, wie dieser im Stellenplan ausgewiesen sei. Es obliege der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn zu bestimmen, welche Aufgaben auf einem bestimmten Dienstposten wahrzunehmen seien. Dies schließe die Befugnis zur Änderung der auf einem Dienstposten zu erfüllenden Aufgaben und damit gegebenenfalls auch seiner Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern ein. Die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn sei nicht an die Laufzeit des Stellenplans gebunden. Ändere sich der Aufgabenzuschnitt eines Dienstpostens und damit auch seine Bewertung, so müsse dies bei der Frage, ob die Übertragung des Dienstpostens der Mitbestimmung unterliege, berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob die Änderung bereits im aktuellen Stellenplan umgesetzt worden sei. Er - der Beteiligte - habe in Ausübung seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit die Aufgaben im Fachdienst 50 neu geregelt. Auch die Aufgaben des Dienstpostens der Sachbearbeitung mit TK-Funktion, der Frau E. im Wege der Umsetzung übertragen worden sei, hätten sich im Vergleich zu dem vorher von Frau F. besetzten Dienstposten durch die Umorganisation wesentlich geändert. Diese Änderung des Aufgabenzuschnitts habe unmittelbare Auswirkung auf die Wertigkeit des Dienstpostens, so dass dieser nunmehr nach A 11 zu bewerten sei. Dass zum Zeitpunkt der Übertragung des Dienstpostens an Frau E. lediglich eine interne Stellenbewertung und keine Bewertung durch die bestehende Bewertungskommission vorgelegen habe, sei für die Mitbestimmungspflichtigkeit unerheblich. Denn unstreitig sei die interne Bewertung des Dienstpostens mit der Wertigkeit A 11 korrekt gewesen. Dies habe auch die Dienstpostenbewertung durch die Bewertungskommission im Jahr 2016 ergeben, und die Stelle sei im Stellenplan 2017 entsprechend ausgewiesen worden. Mit der Übertragung des Dienstpostens der Sachbearbeitung mit TK-Funktion im Fachdienst 50 im Wege der Umsetzung sei somit zu keiner Zeit eine Vorentscheidung für eine mögliche Beförderung verbunden gewesen. Da die Besetzung des Dienstpostens nicht mit einer Beförderung oder auch nur der Erhöhung einer Beförderungschance verbunden gewesen sei, habe auch eine Mitbestimmung nach § 65 Abs. 1 Nr. 20 NPersVG nicht erfolgen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Beiakte Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden sind.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Feststellungsanträge des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die Anträge festzustellen, dass die Übertragung des Dienstpostens der Sachbearbeitung mit TK-Funktion im Fachdienst 50 (Soziales) an die Kreisamtfrau E. zum 1. Januar 2016 einem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG unterliegt und dass der Verzicht auf die Ausschreibung dieses Dienstpostens sein Beteiligungsrecht gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 20 NPersVG verletzt, sind zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Die Anträge sind nach § 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 NPersVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Dem Antragsteller fehlt nicht das für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und §§ 495, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren gelten im Hinblick auf dessen objektiven Einschlag nicht die engen Voraussetzungen für die Erhebung einer Feststellungsklage, wie sie § 43 VwGO und § 256 Abs. 1 ZPO festlegen. Der Antragsteller muss vielmehr nur darlegen, dass ihm personalvertretungsrechtliche Rechte zustehen und die Rechtsverletzung fortdauert (vgl. Senatsbeschl. v. 10.1.2018 - 18 LP 2/16 -, juris Rn. 25; Bieler/Müller-Fritzsche, Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz, 17. Aufl. 2016, § 83 Rn. 31). Letzteres setzt entweder voraus, dass noch die Möglichkeit weiterer Rechtsbeeinträchtigungen besteht oder dass die getroffene Maßnahme noch rückgängig gemacht werden kann. Ist hingegen der Vorgang irreversibel beendet und nicht anzunehmen, dass sich die streitige Rechtsfrage erneut zwischen den Beteiligten stellt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.11.1989 - BVerwG 6 P 7.87 -, Buchholz 251.0 § 68 BaWüPersVG Nr. 3 - juris Rn. 32 ff. m.w.N.; Senatsbeschl. v. 29.9.2011 - 18 LP 7/09 -, juris Rn. 28).

Nach diesem Maßstab besteht unverändert ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Der Senat hält es ohne Weiteres für möglich, dass zukünftig eine dem streitgegenständlichen Sachverhalt vergleichbare Fallgestaltung in der Dienststelle des Beteiligten entsteht und die streitentscheidende Frage der Beteiligungsrechte des Antragstellers nach § 65 Abs. 1 Nr. 7 und 20 NPersVG bei einer Übertragung des Dienstpostens, dessen Bewertung zuvor verwaltungsintern geändert worden ist, erneut aufwirft.

2. Die danach zulässigen Anträge sind aber unbegründet. Der Beteiligte

hat durch die Übertragung des Dienstpostens der Sachbearbeitung mit TK-Funktion im Fachdienst 50 (Soziales) an die Kreisamtfrau E. zum 1. Januar 2016 ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG und durch den Verzicht auf die Ausschreibung dieses Dienstpostens ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 65 Abs. 1 Nr. 20 NPersVG nicht verletzt.

a. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG bestimmt der Personalrat bei der nicht nur vorübergehenden Übertragung eines Dienstpostens mit, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist.

Die Beteiligungspflicht nach dieser Bestimmung wird ausgelöst, wenn einem Beamten ein neuer Dienstposten nicht nur vorübergehend übertragen wird, der im Vergleich zu dem bisher von dem Beamten innegehabten statusrechtlichen Amt aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist. In dem danach anzustellenden Vergleich sind gegenüberzustellen einerseits das statusrechtliche Amt, welches der betroffene Beamte bereits innehat, und andererseits der Dienstposten, welcher dem Beamten nicht nur vorübergehend übertragen werden soll.

Der Dienstposten beschreibt - in Abgrenzung zum statusrechtlichen Amt als besonderer Rechtsstellung des Beamten und zum abstrakt-funktionellen Amt als einem mit dem statusrechtlichen Amt korrespondierenden allgemeinen Aufgabenkreis bei einer Behörde - den speziellen Aufgabenkreis eines Beamten bei einer bestimmten Behörde (sog. konkret-funktionelles Amt; vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.1991 - BVerwG 2 C 16.88 -, BVerwGE 87, 310, 315 - juris Rn. 27; Brinktrine/Neuhäuser, BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, NBG, § 27 Rn. 7 (Stand: November 2018)).

Ob dieser neu zu übertragende Dienstposten aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist als das bereits innegehabte statusrechtliche Amt, ist anhand einer Dienstpostenbewertung zu bestimmen.

Die Dienstpostenbewertung erfordert gemäß § 9 Abs. 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung (zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.12.2015, Nds. GVBl. S. 423) bzw. gemäß § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung (Nds. GVBl. 2016, S. 308; ber. 2017, S. 64), dass jeder Dienstposten, der mit einem Beamten besetzt ist oder besetzt werden soll, nach sachgerechter Bewertung einem der in den Besoldungsordnungen aufgeführten Ämter zuzuordnen ist (vgl. hierzu und zu den Anforderungen: Rittig, Dienstpostenbewertung, in: DÖV 2016, 253 ff. m.w.N.). Der Dienstherr handelt bei der Erstellung der Dienstpostenbewertung im Rahmen seiner Organisationsgewalt. Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe unterliegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 2 C 11.11 -, BVerwGE 145, 237, 243 - juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.6.2010
- 5 LA 82/09 -, juris Rn. 6 jeweils m.w.N.). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83, 90 f. - juris Rn. 28). Soweit der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationsgewalt handelt, sind subjektive Rechte des Beamten grundsätzlich nicht betroffen. Die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle oder eines bestimmten Funktionsamtes gibt es nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 16). Auch Art. 33 Abs. 2 GG und der hierauf bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch setzen ein öffentliches Amt voraus. Ein Beamter hat mithin keinen unmittelbar auf den Zuschnitt oder die Bewertung seines Dienstpostens gerichteten Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.2014 - BVerwG 2 C 16.13 -, BVerwGE 150, 216, 220 - juris Rn. 16). Auch sonstige subjektive Rechte der Beamten werden von einer Dienstpostenbewertung nicht unmittelbar berührt; insbesondere knüpft die Besoldung der Beamten - anders als bei der Vergütung von Tarifbeschäftigten (vgl. BAG, Urt. v. 27.1.2016 - 4 AZR 468/14 -, juris Rn. 22) - nicht an die konkret wahrgenommene Funktion, sondern an das Statusamt an. Deshalb steht einem Beamten grundsätzlich auch keine Klagebefugnis gegen eine Dienstpostenbewertung zu, die auch kein Verwaltungsakt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 - BVerwG 2 A 2.14 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

Anders als die Festlegung der Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG unterliegt die einzelne Dienstpostenbewertung auch nicht der Beteiligung des Personalrats. Ihr fehlt bereits der Charakter einer Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 und 2 NPersVG. Sie erfolgt nicht personen-, sondern funktionsbezogen und objektiviert. Die Dienstpostenbewertung ändert nichts an der besoldungsrechtlichen Einstufung des Dienstposteninhabers und bereitet deren Änderung auch nicht vor. Die Höhe der Besoldung des Dienstposteninhabers richtet sich ausschließlich nach dem ihm verliehenen Amt, nicht hingegen nach der Bewertung und haushaltsrechtlichen Ausweisung des Dienstpostens. Die mit einer höheren Bewertung des Dienstpostens etwa verbundene Chance auf Beförderung ist hingegen kein personalvertretungsrechtlicher Ansatz für eine Beteiligung des Personalrats (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.10.2011 - BVerwG 6 P 19.10 -,Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 8 - juris Rn. 17; Beschl. v. 30.10.1979 - BVerwG 6 P 61.78 -, Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 3 - juris Rn. 11 f.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.6.1999 - 18 P 97.1451 -, juris Rn. 11 ff.).

Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht ein Beteiligungsrecht des Antragstellers nach § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG zutreffend verneint.

Frau E. ist mit dem Dienstposten der Sachbearbeitung mit TK-Funktion im Fachdienst 50 (Soziales) zum 1. Januar 2016 kein Dienstposten übertragen worden, der im Vergleich zu dem bisher von ihr innegehabten statusrechtlichen Amt aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist. Die Wertigkeit dieses Dienstpostens ist vom Beteiligten vielmehr mit der Besoldungsgruppe A 11 NBesG bestimmt worden; sie entspricht damit dem von Frau E. innegehabten statusrechtlichen Amt einer Kreisamtfrau der Besoldungsgruppe A 11 NBesG.

Der Antragsteller weist zwar zutreffend daraufhin, dass der zuletzt von 2011 bis Ende 2015 von Frau F. besetzte Dienstposten bei der letzten Dienstpostenbewertung im Jahre 2007 durch den Beteiligten nach A 12 bewertet worden war. Diese Bewertung knüpfte indes insbesondere an die seinerzeit zu erfüllende Aufgabe der konzeptionellen Umsteuerung der Aufgabenwahrnehmung in der Eingliederungshilfe an und überschritt mit 474 von notwendigen 462 bis 526 Punkten die Grenze zur Bewertung nach A 12 nur knapp (vgl. Blatt 21 f. der Gerichtsakte).

Der Beteiligte hat für den Senat nachvollziehbar aufgezeigt, dass sich die Aufgaben, die auf dem Dienstposten wahrzunehmen sind, seither erheblich verändert haben, der Dienstposten deshalb jedenfalls im Zeitpunkt der Übertragung auf Frau E. am 1. Januar 2016 nach A 11 zu bewerten ist und er eine solche Bewertung vor der Dienstpostenübertragung auch vorgenommen hat.

So war das Team Eingliederungshilfe zunächst in den Fachdienst Soziales eingegliedert und die Teamkoordinatorin der Fachdienstleitung und diese der Fachbereichsleitung unterstellt. Mit Organisationsänderung vom 1. März 2013 wurde das Team Eingliederungshilfe aus dem Fachdienst ausgegliedert und zur selbständigen Organisationseinheit 50.7, deren Leitung Kreisamtsrätin F. innehatte, die ihrerseits der Fachbereichsleitung direkt unterstellt war. Diesem Team gehörte erstmals die Gruppe der Hilfeplaner an, bestehend aus sozialpädagogischen Fachkräften, deren Aufgabe auch gutachterliche Feststellungen im Rahmen der Eingliederungshilfe sind. Deren gesonderte fachliche Leitung unterstand Frau F., die erstmals Kompetenzen innehatte, die im Wesentlichen denen einer Fachdienstleitung entsprachen. Diese für die Wertigkeit des Dienstpostens bedeutsame Verselbständigung war indes von vorneherein auf einen begrenzten Zeitraum angelegt. So wurde mit Organisationsverfügung vom 4. Oktober 2013 die Zuständigkeit für die Hilfeplanung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Bereich der Kinder und Jugendlichen zusammengefasst und dem Fachdienst 53 - Gesundheitsamt - übertragen. Mit weiterer Organisationsverfügung vom 11. Februar 2014 wurde die Organisationseinheit 50.7 wieder in den Fachdienst 50 und die dort bestehenden Strukturen eingegliedert. Darüber hinaus wurde die Gruppe der Hilfeplaner einer eigenen Teamkoordination unterstellt sowie die Stelle der Teamkoordination ausgeschrieben und besetzt. Infolge dieser Organisationsänderungen erledigte das Team unter Leitung von Frau F. nur noch verwaltungsmäßige Aufgaben der wirtschaftlichen Eingliederungshilfe. Diese Aufgaben sind im Wesentlichen Verwaltungsaufgaben des mittleren Dienstes. Soweit Aufgaben des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden, sind die Stellen nach A 9 und A 10 bewertet. Die planerischen Aufgaben, wie sie ab 2007 für längere Zeit zu erledigen waren, sind hingegen entfallen. Seit Ende 2013/Anfang 2014 handelt es sich um ein Team mit Verwaltungsaufgaben im Bereich der Bearbeitung von Einzelanträgen auf Eingliederungshilfe. Die Teamkoordination umfasst das fachliche Weisungsrecht und herausgehobene Tätigkeiten, wie die Bearbeitung schwieriger verwaltungsrechtlicher Fragestellungen, Widerspruchs- und Klageverfahren und die Erfüllung von organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aufgaben eines Teamkoordinators. Dies rechtfertigt - entsprechend der Bewertung vergleichbarer Dienstposten der Teamkoordination in der Kreisverwaltung - eine Bewertung des Frau E. übertragenen Dienstpostens mit der Besoldungsgruppe A 11. Durchgreifende Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Dienstpostenbewertung hat auch der Antragsteller nicht erhoben.

Eine verwaltungsinterne Bewertung des zu übertragenden Dienstpostens nach A 11 hatte der Beteiligte bereits vor der Information des Antragstellers unter dem 20. November 2015 vorgenommen und diese Bewertung auch in dieser Information nach außen dokumentiert ("Stelle bewertet: A11"). Diese Bewertung hat der Beteiligte im Jahr 2016 auch im förmlichen Dienstpostenbewertungsverfahren nachvollzogen und im Stellenplan 2017, der vom Kreistag am 19. Dezember 2016 beschlossen worden ist, für diesen Dienstposten eine Planstelle nach A 11 ausgewiesen.

In einer solchen Fallkonstellation, in der zunächst verwaltungsintern eine Dienstpostenbewertung vorgenommen, diese dokumentiert und in der Folge auch in einem förmlichen Dienstpostenbewertungsverfahren nachvollzogen wird, erachtet es der Senat in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung für gerechtfertigt, die verwaltungsintern vorgenommene Dienstpostenbewertung für die im Rahmen des § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG gebotene Vergleichsbetrachtung heranzuziehen. Denn maßgeblich ist, ob - innerhalb der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts - die mit dem Dienstposten tatsächlich übertragenen Aufgaben nach Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung sachgerecht bewertet sind. Hiernach darf es nicht darauf ankommen, welche zwischenzeitlich weggefallenen oder geänderten Aufgaben einem früheren Dienstposteninhaber übertragen waren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.1999 - BVerwG 6 P 10.98 -, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 39 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.04.1994 - PL 15 S 234/93 -, juris Rn. 28; Dembowski/Ladwig/Sellmann, Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, NPersVG, § 65 Rn. 37 (Stand: September 2017)).

Dem steht - anders als es die Beschwerde meint - nicht entgegen, dass vor der Dienstpostenübertragung eine Dienstpostenbewertung nach dem in den 1980er Jahren zwischen dem früheren Oberkreisdirektor des Landkreises Diepholz und der dort bestehenden Gesamtpersonalvertretung vereinbarten förmlichen Bewertungsverfahren unter Beteiligung einer Bewertungskommission, der auch Mitglieder der Personalvertretungen angehören, und einer ggf. erforderlichen Letztentscheidung des Beteiligten nicht durchgeführt worden ist. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob dieses Bewertungsverfahren unter Inanspruchnahme des Beteiligungsrechts bei der Festlegung der "Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung" nach § 75 Abs. 1 Nr. 9 NPersVG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (ausgestaltet als Benehmenstatbestand bzw. nach § 67 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG in der seit dem 1.1.2016 geltenden, nunmehr als Mitbestimmungstatbestand ausgestalteten Fassung des Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften v. 15.12.2015, Nds. GVBl. S. 393) vereinbart worden ist, ob ein solches, eine Beteiligung der Personalvertretung bei der konkreten Bewertung eines einzelnen Dienstpostens vorgebendes Verfahren als Bestandteil der "Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung" vereinbart werden durfte (vgl. zum Inhalt dieses Beteiligungstatbestands: Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 67 Rn. 97 ff. (Stand: Juli 2018) m.w.N.) und ob der Beteiligte dieses Verfahren nicht eingehalten und deshalb ein Beteiligungsrecht bei der Festlegung der "Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung" verletzt hat. Zum einen ist eine Verletzung dieses Beteiligungsrechts nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. zur Beschränkung des Streitgegenstands durch die Antragstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren: BVerwG, Beschl. v. 15.11.2006 - BVerwG 6 P 1.06 -, BVerwGE 127, 142, 144 f. - juris Rn. 10; Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 83 Rn. 63 (Stand: März 2019) jeweils m.w.N.). Zum anderen führt eine Nichtbeachtung oder nicht richtige Beachtung vereinbarter allgemeiner "Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung" in einem konkreten Einzelfall nicht zur Verletzung des Beteiligungsrechts nach § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG. Denn anderenfalls käme der Personalvertretung letztlich eine Mitbestimmung bei der konkreten Dienstpostenbewertung zu, die der genannte Beteiligungstatbestand nicht vorsieht und die schon mangels Maßnahmencharakters der Dienstpostenbewertung im Sinne des § 64 Abs. 1 und 2 NPersVG dem personalvertretungsrechtlichen Beteiligungssystem fremd wäre.

Ebenso ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - unerheblich, ob die geänderte Dienstpostenbewertung bereits haushaltsrechtlich durch die Ausweisung einer entsprechenden Planstelle im Stellenplan nachvollzogen worden ist. Der Niedersächsische Landesgesetzgeber hat durch den Einschub "aufgrund seiner Bewertung" in § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG, der im Gesetzentwurf der Landesregierung noch nicht vorgesehen war (vgl. Niedersächsische Landesregierung, Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen, LT-Drs. 12/4370, S. 39 f. und 147), vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass die eine Beteiligungspflicht auslösende Höherwertigkeit des übertragenen Dienstpostens allein anhand der Dienstpostenbewertung zu beurteilen ist (vgl. Niedersächsischer Landtag, Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen, LT-Drs. 12/6206, S. 44 f.).

Etwas Anderes ist schließlich nicht ausnahmsweise deshalb geboten, weil sich die verwaltungsintern vorgenommene Dienstpostenbewertung als missbräuchlich erweist (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.6.2010, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine sachfremde oder gar manipulative Dienstpostenbewertung bestehen für den Senat nicht. Vielmehr ist, wie ausgeführt, die Änderung der Dienstpostenbewertung sachlich gerechtfertigt. Der Beteiligte hat zudem nachvollziehbar erläutert, warum er zum 1. Januar 2016 das förmliche Dienstpostenbewertungsverfahren und auch die haushaltsrechtliche Ausweisung einer entsprechenden Planstelle im Stellenplan noch nicht abgeschlossen hatte. Das Stellenplanverfahren war bereits mit Antrag vom 7. Oktober 2015 seitens der Dienststelle eingeleitet worden, und eine Entscheidung der Bewertungskommission hätte im Stellenplan 2016 keine Berücksichtigung mehr finden können. Schließlich hat der Beteiligte die zunächst verwaltungsinterne Bewertung im Jahr 2016 auch im förmlichen Dienstpostenbewertungsverfahren nachvollzogen und im Stellenplan 2017, der vom Kreistag am 19. Dezember 2016 beschlossen worden ist, für diesen Dienstposten eine Planstelle nach A 11 ausgewiesen.

Auch der Zweck der Beteiligung nach § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG, den Personalrat bei tatsächlich vorteilhaften Weichenstellungen für zukünftige Beförderungen zum Schutz nicht ausgewählter Beamter einzubinden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.3.1990 - BVerwG 6 P 32.87 -, Buchholz 251.0 § 75 BawüPersVG Nr. 2 - juris Rn. 23; Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 65 Rn. 36), fordert danach eine Mitbestimmung hier nicht. Die bloße Perpetuierung einer alten, inzwischen aber funktionslos gewordenen Bewertung oder die Einhaltung des Stellenplans ist hingegen - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht Zweck der Mitbestimmung nach der genannten Regelung.

b. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 20 NPersVG bestimmt der Personalrat mit bei einem Verzicht auf Ausschreibung, es sei denn, der Dienstposten soll mit einer Beamtin oder einem Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppe besetzt werden.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Beteiligungstatbestandes sind nicht erfüllt. Der Dienstposten der Sachbearbeitung mit TK-Funktion im Fachdienst 50 zum 1. Januar 2016 war vom Beteiligten mit der Besoldungsgruppe A 11 NBesG bewertet worden (siehe oben II.2.a.) und ist mit Frau E., die als Kreisamtfrau ebenfalls ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 11 NBesG innehat, höhengleich besetzt worden.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nach § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (vgl. § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit § 12a ArbGG).

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.