Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.04.2019, Az.: 4 LA 235/18

Koppelungsverbot; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Rechtswegrüge; Stipendium; Überraschungsklausel; Vertragsgegenstand; Verwaltungsrechtsweg

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.04.2019
Aktenzeichen
4 LA 235/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 18.09.2018 - AZ: 4 A 2477/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein Stipendienvertrag zwischen einer Behörde und einem Auszubildenden, mit dem die Ausbildung an einer öffentlich-rechtlichen Ausbildungseinrichtung aus öffentlichen Haushaltsmitteln gefördert wird, ist öffentlich-rechtlicher Natur.

2. Eine Bestimmung in einem öffentlich-rechtlichen Stipendienvertrag, die den Stipendiennehmer dazu verpflichtet, das Stipendium bei Nichtannahme eines Einstellungsangebot des Stipendiengebers nach Abschluss der mit dem Stipendium geförderten Ausbildung zurückzuzahlen, verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot. Eine solche Verpflichtung stellt weder eine unangemessene Benachteiligung des Stipendiennehmers dar noch handelt es bei ihr sich um eine überraschende Vertragsklausel.


Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 18. September 2018 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg.

Die Klägerin, die Niedersächsische Akademie für Brand- und Katastrophenschutz, begehrt vom Beklagten die Rückzahlung eines auf vertraglicher Grundlage gewährten Stipendiums in Höhe von 21.500 Euro für ein Studium des Studiengangs Bauingenieurwesen an der Ostfalia Hochschule mit paralleler feuerwehrtechnischer Zusatzausbildung bei der Klägerin. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Die vom Beklagten im Berufungszulassungsverfahren aufrechterhaltene Rechtswegrüge führt nicht zu einer Verweisung des Rechtsstreits an die Zivilgerichte. Diese Rüge ist vorliegend ausnahmsweise beachtlich. Zwar prüft gemäß § 17a Abs. 5 GVG das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, grundsätzlich nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Allerdings gilt diese Prüfungssperre nicht für den – hier gegebenen – Fall, dass es das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG verabsäumt hat, trotz entsprechender Rüge über die Zulässigkeit des Rechtswegs vorab gesondert zu entscheiden, und dass der Rechtsmittelführer seine Rechtswegrüge in der Rechtsmittelinstanz weiterverfolgt (BayVGH, Beschl. v. 9.7.1996 - 8 CE 96.1986 -, NJW 1997, 1251 [BVerwG 30.01.1996 - BVerwG 3 NB 2/94]; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17a GVG Rn. 45). Die Rechtswegrüge des Beklagten greift hingegen inhaltlich nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist.

Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Bei einer vertraglichen Beziehung zwischen den Beteiligten, die regelmäßig ein Gleichordnungsverhältnis begründet, ist die Abgrenzung nach Gegenstand und Zweck des Vertrages vorzunehmen. Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (GmSOGB, Beschl. v. 10.4.1986 – GmS-OGB 1/85 -, NJW 1986, 2359). Dabei sind nicht nur solche Verträge, die auf eine Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen oder Berechtigungen abzielen, insbesondere indem sie an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt in einem Über- und Unterordnungsverhältnis treten, öffentlich-rechtlicher Natur. Auch Verträge, die inhaltlich so eng mit öffentlich-rechtlichen Berechtigungen oder Verpflichtungen zusammenhängen, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs demselben Rechtsbereich zuzurechnen sind, zählen dazu (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 54 Rn. 30b).

Daran gemessen hat der Senat keine Zweifel daran, dass der zwischen den Beteiligten geschlossene Stipendienvertrag öffentlich-rechtlicher Natur ist. Dafür spricht bereits, dass das Studium an einer öffentlichen Hochschule zusammen mit einer parallel dazu laufenden Zusatzausbildung, die von der Klägerin als Landesbehörde organisiert wird und zu einer Tätigkeit der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (ehemals gehobener Dienst) bei der Berufsfeuerwehr befähigen soll, gefördert wird und dass die Förderung ausschließlich aus Landesmitteln erfolgt, wie es sich aus der Präambel des Stipendienvertrages ergibt. Unter diesen Umständen hätte die Mittelvergabe auch durch einen Verwaltungsakt erfolgen können, wie es bei Ausbildungsstipendien der öffentlichen Hand nicht unüblich ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 28.7.2015 - 1 A 485/13 -, juris). Die öffentlich-rechtliche Natur des Stipendienvertrages ergibt sich ferner daraus, dass die Berufstätigkeit, zu der die geförderte Ausbildung befähigt, nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) dem Leitbild nach im Beamtenverhältnis ausgeübt wird. Zudem kommt in § 10 des Vertrags zum Ausdruck, dass eine Übernahme der Stipendiatinnen und Stipendiaten in den Niedersächsischen Landesdienst angestrebt wird. Dadurch wird ein ausreichend enger Sachzusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Berechtigungen und Verpflichtungen hergestellt, der dem Stipendienvertrag eine entsprechende Rechtsnatur verleiht.

Der im Übrigen zulässige Berufungszulassungsantrag ist aber unbegründet, weil die vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.

Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Anspruch auf die Rückzahlung der gewährten 21.500 Euro aus § 10 Satz 2 des Stipendienvertrages hat.

Der mit „Nebenabreden“ überschriebene § 10 des Stipendienvertrages lautet wie folgt:

Der Stipendiat verpflichtet sich, nach Abschluss des Studiengangs Bauingenieurwesen (Wasser- und Tiefbau) mit feuerwehrtechnischer Zusatzausbildung ein gegebenenfalls ausgesprochenes Einstellungsangebot der NABK anzunehmen. Soweit die Beschäftigungsdauer an der NABK den Zeitraum, für den die Stipendienzahlung erfolgen, unterschreitet, ist die NABK insoweit zur Rückforderung berechtigt.

Bei dem Stipendienvertrag handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag im Sinne von § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 54 Satz 2 VwVfG ist hier gegeben, weil – wie bereits ausgeführt – die Mittelvergabe auch durch Verwaltungsakt hätte erfolgen können. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Gegenleistung gegenüber der Klägerin liegt ebenfalls vor, weil er sich nach § 3 des Vertrages zur Absolvierung des Studiums Bauingenieurwesen an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften am Standort Suderburg und parallel dazu der feuerwehrtechnischen Zusatzausbildung nach dem Ausbildungsplan der NABK verpflichtet hat. § 10 Satz 1 des Vertrages begründet die weitere Pflicht, nach Abschluss der o.a. Ausbildung ein gegebenenfalls ausgesprochenes Einstellungsangebot der NABK anzunehmen. Diese Gegenleistung dient der Klägerin auch zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben.

Anders als der Beklagte meint, ist § 10 Satz 1 des Stipendienvertrages hinreichend bestimmt. Aus der Art der geförderten Ausbildung ergibt sich ohne Weiteres, dass nur ein Einstellungsangebot, das auf eine qualifikationsgerechte Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Dienst der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt gerichtet ist, geeignet ist, die Annahmeverpflichtung überhaupt auszulösen.

Mit diesem Inhalt verstößt § 10 Satz 1 des Stipendienvertrages auch nicht gegen das Koppelungsverbot des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und ist folglich nicht nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG muss die vertraglich begründete Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Angemessenheit der sich aus § 10 Satz 1 des Stipendienvertrages ergebenden Annahmeverpflichtung nicht nur dann zu bejahen, wenn man – wie es das Verwaltungsgericht getan hat – die Sicherung des feuerwehrtechnischen Nachwuchses gerade der Klägerin als Hauptzweck des Stipendienvertrages ansehen wollte. Auch wenn man – wozu der Senat neigt – die allgemeine Nachwuchsförderung als Hauptzweck des Vertrages ansehen wollte, legt die in § 10 Satz 1 des Stipendienvertrages begründete Pflicht zur Annahme eines Einstellungsangebots der Klägerin gemessen an diesem Zweck den geförderten Stipendiatinnen und Stipendiaten keine unangemessene Gegenleistung auf. In dieser Abrede kommt nämlich nichts anderes zum Ausdruck als der allgemein sprichwörtliche Grundsatz „wes Brot ich ess, des Lied ich sing“. Daher begegnet es keinen Bedenken, wenn die Klägerin sich als Stipendiengeberin den ersten Zugriff auf die von ihr geförderten Absolventen sichert. Der vom Beklagten angeführte Umstand, dass die Niedersächsische Laufbahnverordnung erst kurz vor dem Studienabschluss des Beklagten geändert worden ist, um für die Absolventen der von der Klägerin geförderten Ausbildung die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt zu schaffen, führt nicht dazu, dass das Stipendium ohne einen bestimmbaren Förderzweck gewährt worden und daher die Annahmeverpflichtung als eine unangemessene Gegenleistung anzusehen wäre. Dies liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Im Übrigen hätte die Klägerin ohne diese Änderung ein die Annahmeverpflichtung nach § 10 Satz 1 des Stipendienvertrages auslösendes Einstellungsangebot gar nicht abgeben können, so dass ohne Änderung der Laufbahnverordnung diese Bestimmung des Stipendienvertrages gar nicht zur Anwendung gelangt wäre.

Auch die Rückforderungsklausel nach § 10 Satz 2 des Stipendienvertrages begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat versteht diese Bestimmung dahingehend, dass Voraussetzung für die Berechtigung zur Rückforderung nicht ist, dass überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und einem Stipendiaten zustande gekommen ist. Vielmehr wird die Pflicht zur Rückzahlung des Stipendiums bereits dadurch ausgelöst, dass ein Einstellungsangebot der Klägerin gar nicht angenommen worden ist. Denn wenn bereits eine gegenüber der Förderungsdauer verkürzte Beschäftigungsdauer bei der Klägerin zu einer Rückzahlungsverpflichtung führt, dann muss eine trotz eines entsprechenden Angebots der Klägerin gar nicht aufgenommene Beschäftigung diese Verpflichtung erst recht auslösen. Dieses Verständnis ist nicht nur deshalb geboten, da nur so die sich aus § 10 Satz 1 ergebende Pflicht, ein nach Abschluss der Ausbildung ausgesprochenes Einstellungsangebot der Klägerin anzunehmen, effektiv abgesichert werden kann. Es dient auch der Gleichbehandlung, weil Stipendiaten, die ihrer Pflicht aus § 10 Abs. 1 des Stipendienvertrages gar nicht nachgekommen sind, nicht bessergestellt werden dürfen als solche, welche diese Pflicht zwar erfüllt haben, dann aber nicht ausreichend lange bei der Klägerin tätig gewesen sind.

§ 10 Satz 2 des Stipendienvertrages führt auch bei diesem Verständnis nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des geförderten Beklagten. Denn ihm bleiben die Früchte der geförderten Ausbildung auch nach einer Rückzahlung des Stipendiums erhalten. Diese liegen nicht nur darin, dass er in den Genuss der feuerwehrtechnischen Zusatzausbildung gekommen ist, sondern auch in dem Zeitvorteil, den er dadurch erlangt hat, dass er die Zusatzausbildung parallel zum Studium absolviert hat.

Entgegen der Annahme des Beklagten ist § 10 des Stipendienvertrages schließlich keine überraschende Vertragsklausel. Das fehlende Überraschungsmoment folgt bereits daraus, dass dem Beklagten aufgrund der Ausschreibung des Stipendiums bekannt war, dass die Förderung durch die Klägerin, also durch eine Landesbehörde, erfolgen würde. Daher konnte es kaum verwundern, dass diese Behörde sich mit Hilfe von § 10 des Stipendienvertrages einen ersten Zugriff auf den von ihr geförderten Feuerwehrnachwuchs, zu dem der Beklagte gehört, sichern würde. Auch die systematische Stellung des § 10 im Stipendienvertrag sowie die Überschrift „Nebenabrede“ führen nicht dazu, eine Überraschungsklausel anzunehmen. Der Stipendienvertrag ist insgesamt so kurz und übersichtlich gehalten, dass es dem Beklagten ohne Weiteres zuzumuten war, jede Vertragsbestimmung zur Kenntnis zu nehmen. Gerade wenn man, wie es der Beklagte tut, davon ausgehen wollte, dass nicht die Übernahme in den Landesdienst, sondern die allgemeine Nachwuchsförderung Hauptzweck des Vertrages ist, stellt die Überschrift „Nebenabrede“ kaum eine Überraschung dar, sondern spiegelt vielmehr wider, dass § 10 des Stipendienvertrages der Begründung und Absicherung einer vertraglichen Nebenpflicht dient.

Weil Zweifel an der Wirksamkeit des § 10 des Stipendienvertrags nicht bestehen, kommt es auf die Frage, ob der gesamte Vertrag bei einer Nichtigkeit des § 10 ebenfalls nichtig wäre und der Klägerin deshalb ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 21.500 Euro zustünde, nicht an. Ein Eingehen auf die Ausführungen des Beklagten zu diesem Punkt erübrigt sich daher.

Der Hinweis des Beklagten auf den mittlerweile geänderten Stipendienvertrag der Klägerin lässt Rückschlüsse auf den in diesem Verfahren maßgeblichen Vertrag zwischen ihm und der Klägerin nicht zu. Abgesehen davon spricht das offenkundige Bestreben der Klägerin, etwaige Unklarheiten im ursprünglichen Vertragstext für die Folgejahrgänge zu verbessern, nicht dafür, die Nichtigkeit von § 10 des alten Stipendienvertrages anzunehmen.

Die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 10 des Stipendienvertrages liegen vor. Die Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom 24. August 2016, jedenfalls aber durch die Zusendung der Einstellungsunterlagen vom 7. Februar 2017 ein Einstellungsangebot im Sinne von § 10 Satz 1 des Stipendienvertrages unterbreitet. Aus dem übersandten Vordruck vom 7. Februar 2017 geht hervor, dass eine vertragsgemäße Verwendung des Beklagten in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (Brandoberinspektor) vorgesehen war. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelte es sich dabei nicht um eine Aufforderung, sich um eine entsprechende Einstellung bei der Klägerin zu bewerben. Vielmehr hat die Klägerin den Vordruck dem Beklagten innerhalb eines von ihr durch das Schreiben vom 24. August 2016 initiierten und damit bereits laufenden Bewerbungsverfahrens übersandt. Dies war für den Beklagten nicht nur erkennbar, sondern wurde von ihm auch erkannt, wie sich aus seinem Schreiben an die Klägerin vom 28. November 2016 ergibt, in dem er seine Zusage für das Stellenangebot zum Ausdruck gebracht hat.

Durch seine unterbliebene weitere Mitwirkung am Einstellungsverfahren hat der Beklagte seine Pflicht aus § 10 Satz 1 des Stipendienvertrages verletzt. Seine Mitwirkung an dem laufenden Bewerbungsverfahren war auch kausal dafür, dass es nicht zu seiner Einstellung bei der Klägerin gekommen ist. Dem Vorbringen des Beklagten, dass die laufbahnrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen im Jahr 2017 gar nicht vorgelegen hätten und dass die Klägerin ihn folglich gar nicht hätte einstellen können, ist nicht zu folgen. Vielmehr sind die laufbahnrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung vom 8. September 2016, die am Tag nach ihrer Verkündung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 15. September 2016 in Kraft getreten ist, rechtzeitig geschaffen worden. § 24 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) legt fest, dass Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss ist. Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 NLVO ist in Anlage 3 bestimmt, in welchen Studiengängen ein abgeschlossenes Hochschulstudium unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert (§ 15 Abs. 2 Satz 2) und in welchen dieser Fälle mit welcher Dauer eine Einführung in die Laufbahnaufgaben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 NBG) erforderlich ist. Nr. 2 der Anlage 3, die mit der Änderungsverordnung vom 8. September 2016 eingefügt worden ist, sieht vor, dass der Studiengang Bauingenieurwesen (Wasser- und Tiefbau) mit feuerwehrtechnischer Zusatzausbildung an der Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel, also der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften, bei Abschluss mit dem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert. Aus der vom Beklagten vorgelegten Mitteilung der Klägerin vom 14. März 2019 geht nichts anderes hervor. Vielmehr wird dort auf einen Grundsatzbeschluss des Landesprüfungsausschusses hingewiesen, in dem die sich aus der Laufbahnverordnung ergebende Rechtslage wiedergegeben wird. Dass dieser Grundsatzbeschluss konstitutiv für die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht bereits, dass die Klägerin dem Beklagten in Kenntnis der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen ein Einstellungsangebot unterbreitet hat. Ferner ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsakten, dass außer gegen den Beklagten lediglich gegen einen weiteren von der Klägerin geförderter Stipendiaten desselben Jahrgangs Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden sollten. Dies legt den Schluss nahe, dass zwei der insgesamt vier von der Klägerin geförderten Stipendiaten in den feuerwehrtechnischen Landesdienst übernommen worden sind.

Die Verletzung der Pflicht aus § 10 Satz 1 des Stipendienvertrages durch den Beklagten zieht, wie sich aus den o.a. Ausführungen ergibt, die Berechtigung der Klägerin zur Rückforderung des Stipendiums nach § 10 Satz 2 dieses Vertrages nach sich. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass der auf die Rückzahlung von 21.500 Euro durch den Beklagten an die Klägerin gerichteten Klage stattgegeben hat, ist folglich richtig und unterliegt insofern keinen ernstlichen Zweifeln.

Der weiter vom Beklagten geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden und liegt auch nicht vor. Das Vorbringen des Beklagten, dass das Verwaltungsgericht den Stipendienvertrag unzutreffend ausgelegt habe, legt keine besondere Schwierigkeit der Rechtssache dar. Der Beklagte hätte zur Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes vielmehr aufzeigen müssen, inwiefern die Auslegung des Stipendienvertrages mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen sein soll. Das hat er indessen unterlassen. Im Übrigen würde die auch vom Beklagten bevorzugte Auslegung des Stipendienvertrages, wonach der Hauptzweck des Stipendiums gerade nicht die Gewinnung eigener Nachwuchskräfte der Klägerin gewesen sei, sondern allgemein in der Förderung feuerwehrtechnischer Nachwuchskräfte bestanden habe, nicht – wie oben ausgeführt – zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Falles führen, so dass es im Ergebnis auf den Einwand des Beklagten gar nicht ankommt. Der weitere Einwand des Beklagten, dass bei Abschluss des Stipendienvertrages die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die mögliche künftige Verwendung der Stipendiaten nicht geregelt gewesen sei, legt ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache dar. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beschäftigung der Absolventen des Studiengangs Bauingenieurswesen mit feuerwehrtechnischer Zusatzausbildung in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt sind während des Studiums geschaffen worden. Davon ausgehend hätte der Beklagte aufzeigen müssen, wieso dies mit Blick auf den von ihm für unwirksam gehaltenen § 10 des Stipendienvertrages zu besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache führen könnte. Sein Vorbringen enthält dazu allerdings keine Ausführungen. Darüber hinaus ist dem Stipendienvertrag – wie der Senat oben ausgeführt hat – ohne Weiteres zu entnehmen, dass die Annahmeverpflichtung des Beklagten aus § 10 Satz 1 sich nur auf ein Einstellungsangebot der Klägerin für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegs-amt beziehen konnte, so dass die Rechtssache in dieser Hinsicht besondere Schwierigkeiten nicht aufgewiesen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).