§ 1 NVersG - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
- Amtliche Abkürzung
- NVersG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21031
(1) Jedermann hat das Recht, sich friedlich und ohne Waffen mit anderen Personen zu versammeln.
(2) Dieses Recht hat nicht, wer das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat.