Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.06.2018, Az.: 11 LC 147/17

Beschränkung einer Versammlung in Form einer Sitzblockade auf der Fahrbahn; Möglichkeit der Fortsetzung der Versammlung auf dem benachbarten Gehweg; Erhebliche Störung einer Versammlung durch einen Teilnehmer; Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen den störenden Versammlungsteilnehmer

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.06.2018
Aktenzeichen
11 LC 147/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 63878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0611.11LC147.17.00

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 03.05.2019 - AZ: BVerwG 6 B 149.18

Fundstellen

  • DÖV 2018, 876
  • NdsVBl 2019, 60-63

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Beschränkung der Versammlung liegt auch dann vor, wenn Teilnehmer einer Sitzblockade auf der Fahrbahn einer Straße ihre Versammlung gemeinsam mit den sich zuvor schon auf dem benachbarten Gehweg befindenden Teilnehmern dort fortsetzen können.

  2. 2.

    Die erhebliche Störung einer Versammlung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nds. VersG, die darin liegt, dass ein Teilnehmer der Versammlung die Beschränkung der Versammlung missachtet und deshalb die Auflösung der Versammlung droht, kann durch Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen den störenden Versammlungsteilnehmer abgewehrt werden.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 20. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Verlegung einer Sitzblockade und die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Wegdrücken ihres Kopfes durch einen Polizeibeamten im Rahmen der Verlegung der Sitzblockade rechtswidrig waren.

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Der sogenannte Freundeskreis Thüringen/Niedersachen führte am 31. Juli 2016 in B. unter dem Motto "Meinungsfreiheit - auch in B." eine Versammlung durch. Anschließend setzte sich ein Fahrzeugkonvoi mit Mitgliedern des Freundeskreises zu einer am selben Tag um 19 Uhr an der Stadthalle in C. geplanten Mahnwache mit dem Motto "Ausländerkriminalität stoppen - Schluss mit Mord und Totschlag" in Bewegung.

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Da an der Stadthalle in C. zu dieser Zeit Gegendemonstranten versuchten, die Absperrgitter zu durchbrechen, legte der aus circa zehn PKW bestehende Fahrzeugkonvoi des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen einen Zwischenstopp ein, bei dem seitens der Polizei eine mögliche Ersatzörtlichkeit für die Mahnwache mit den Mitgliedern des Freundeskreises erörtert wurde. Daraufhin äußerte der Versammlungsleiter des Freundeskreises: "Wir kommen da schon hin".

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Als der Konvoi des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen nach Eintreffen in C. den D.-Weg mit Polizeibegleitung befuhr, erschienen in Höhe der E.-Straße 15 bis 20 Gegendemonstranten, was zu verkehrsbedingten Verzögerungen führte. Gegen 18.45 Uhr setzten sich mehrere Gegendemonstranten - darunter die Klägerin - nahe der Kreuzung F. Landstraße/D.-Weg spontan auf die Fahrbahn der Straße D.-Weg. Sie nahmen nahezu die gesamte Breite der Fahrbahn ein. Hierdurch hätte der Fahrzeugkonvoi des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen seine Anfahrt auf der Straße D.-Weg zu seinem Versammlungsort nicht fortsetzen können. Als die Sitzblockierer die Straße nicht freiwillig räumten, begann die Polizei, die fest untergehakten Sitzblockierer voneinander zu lösen und von der Fahrbahn zu entfernen. Auch gegen die Klägerin gingen die eingesetzten Polizeibeamten körperlich vor.

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Am 11. August 2016 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Handelns.

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Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der inzwischen erledigten polizeilichen Maßnahmen habe. Sie habe sich bei einer Kundgebung im Rahmen der Proteste gegen die Versammlung des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen zusammen mit einer größeren Zahl von weiteren Teilnehmern auf den Asphalt des D.-Wegs gesetzt. Die Teilnehmer der Versammlung hätten friedlich demonstrieren wollen. Es sei ihnen nicht darum gegangen, den anreisenden Teilnehmern der Versammlung des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen den Weg zu versperren. Durch das Sitzen auf der Straße habe sie gemeinsam mit anderen ihren Protest in Form einer symbolischen Blockade gegen die Aktivitäten von Rechten zum Ausdruck bringen wollen. Diese symbolische Meinungskundgabe sei durch die von der Polizei angeordnete Verlegung der Versammlung auf den Gehweg unterbunden worden und sei einer Auflösung der Versammlung gleichgekommen. Ihre zwangsweise Entfernung von der Fahrbahn sei rechtswidrig gewesen, weil die Polizei mit der Räumung der Fahrbahn begonnen habe, bevor die Sitzblockierer unter Androhung unmittelbaren Zwangs aufgefordert worden seien, sich von der Straße auf den Gehweg zu begeben, um dort weiter zu demonstrieren. Auch ihr selbst habe ein Beamter ohne ersichtlichen Grund ins Gesicht gegriffen und ihren Kopf nach vorne gedrückt, weshalb sie schließlich aufgestanden sei.

7

Die Klägerin hat beantragt,

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  1. 1.

    festzustellen, dass die von Beamten der Beklagten getroffene Anordnung, die am 31.Juli 2016 ab 18.45 Uhr auf der Fahrbahn D.-Weg/Ecke F. Landstraße in C. stattgefundene Sitzblockade auf die Gehwege des D.-Wegs zu verlegen, rechtswidrig gewesen ist und

9
  1. 2.

    festzustellen, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch einen Griff in das Gesicht der Klägerin und Wegdrücken ihres Kopfes durch einen Beamten der Beklagten am 31. Juli 2016 rechtswidrig gewesen ist.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es ausschließlicher Zweck der Sitzblockade gewesen sei, die Anreise der Teilnehmer des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen zu der Mahnwache an der Stadthalle in C. zu verhindern und es sich deswegen hierbei nicht um eine unter den Schutz von Art. 8 GG fallende Versammlung gehandelt habe. Absichtliche Behinderungen unterfielen nur dann dem Schutz des Art 8 GG, soweit sie dem Kommunikationsanliegen untergeordnet seien und die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung unterstützten, was bei der Sitzblockade am 31. Juli 2016 nicht der Fall gewesen sei. Obwohl während der gesamten Dauer der Sitzblockade keine Meinungskundgabe durch die auf dem Asphalt sitzenden Blockierer erfolgt sei, habe die Polizei die Versammlung nicht aufgelöst, sondern die Sitzblockierer in versammlungsfreundlicher Weise unter Androhung unmittelbaren Zwangs nur aufgefordert, die Fahrbahn zu verlassen und ihre Demonstration auf dem Gehweg fortzusetzen. Erst als die Demonstranten dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien, habe die Polizei die Straße geräumt.

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Im Rahmen der vor dem Verwaltungsgericht am 20. März 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Zeugen Polizeihauptkommissar (PHK) G., PHK H., Polizeikommissar (PK) I. und PK J. zu der Frage vernommen, ob die Teilnehmer der Sitzblockade aufgefordert worden sind, die Fahrbahn zu verlassen und ihre Demonstration auf dem Gehweg fortzusetzen, bevor Polizeibeamte gegenüber der Klägerin durch körperliche Gewaltanwendung unmittelbaren Zwang angewendet haben, um die Fahrbahn des D.-Wegs zu räumen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

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Mit Urteil vom 20. März 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage wegen der Verlegung der Sitzblockade auf den Gehweg zwar zulässig, aber unbegründet sei. Rechtsgrundlage für die Anordnung sei § 8 Abs. 1 NVersG. Bei der Sitzblockade habe es sich um eine Versammlung gehandelt, da allgemeinpolitisch ein Zeichen gegen Rechts habe gesetzt werden sollen. Als Spontanversammlung unterliege die Versammlung nicht einer Anmeldepflicht. Die Versammlung sei durch die Aufforderung der Polizei, auf dem Gehweg zu demonstrieren, lediglich beschränkt worden. Der Charakter der Versammlung, den Rechten zu zeigen, dass für sie kein Platz in C. sei, habe sich dadurch nicht geändert. Es habe ein Verstoß gegen das Störungsverbot gemäß § 4 NVersG gedroht und damit eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen. Wegen der aufgeheizten Stimmung zwischen den Teilnehmern der Versammlung des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen und den Teilnehmern der Gegendemonstration, wegen der mangelnden Möglichkeit des Fahrzeugkonvois des Freundeskreises, den Versammlungsort auf einem anderen Weg zu erreichen und wegen des bevorstehenden Beginns der Mahnwache des Freundeskreises sei die Beschränkung der Sitzblockade auf den Gehweg verhältnismäßig und richtig gewesen. Die Feststellungsklage habe ebenfalls keinen Erfolg. Der Griff in das Gesicht der Klägerin und das Wegdrücken ihres Kopfes beruhten auf den Vorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG -, die hier ergänzend anzuwenden seien, obwohl das Niedersächsische Versammlungsgesetz keine Ermächtigung zur Durchsetzung der Beschränkung einer Versammlung vorsehe. Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Beschränkung der Versammlung auf den Gehweg habe das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs wegen der Umstände vor Ort ohne vorherige Androhung seines Einsatzes bei der Klägerin angewendet werden dürfen.

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Gegen dieses am 24. April 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Mai 2017 die vom Verwaltungsgericht wegen der von ihm als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage, ob die Vorschriften über den unmittelbaren Zwang nach §§ 64,65, 69, 70, 74 Nds. SOG zur Durchsetzung von Versammlungsbeschränkungen nach § 8 Abs. 1 NVersG angewendet werden dürfen oder ob dies wegen der "Polizeifestigkeit" des Versammlungsrechts ausgeschlossen ist, zugelassene Berufung eingelegt.

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Zur Begründung trägt sie vor, dass die Versammlung, an der sie teilgenommen habe, faktisch aufgelöst worden sei. Es sei Zweck der Sitzblockade gewesen, ein ungehindertes Erreichen des Versammlungsortes des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen zu unterbinden. Durch die von den Beamten der Beklagten getroffenen Maßnahmen sei der Zweck der Versammlung vereitelt worden. Ein symbolisches "Sich in den Weg stellen" sei dadurch nicht mehr möglich gewesen. Da keine ausdrückliche Auflösung erfolgt sei, seien Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beendeten, rechtswidrig. Unabhängig davon sei die Verbringung der Klägerin von der Straße unter Anwendung unmittelbaren Zwangs ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Verstöße gegen Auflagen könnten wegen des Regelungskonzeptes des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes, dort insbesondere § 8 Abs. 1 und 2, nur die Auflösung der Versammlung als ultima ratio zur Folge haben. Bei dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz handele es sich um ein Spezialgesetz. Als polizeifestes Grundrecht dürfe das Versammlungsrecht nach Art. 8 GG nicht aufgrund der Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder und damit auch nicht aufgrund der polizeirechtlichen Regelungen zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs beschränkt werden.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 20. März 2017 aufzuheben und

19
  1. 1.

    festzustellen, dass die von den Beamten der Beklagten getroffene Anordnung, die am 1. Juli 2016 ab 18.45 Uhr auf der Fahrbahn D.-Weg/Ecke F. Landstraße in C. stattgefundene Sitzblockade auf die Gehwege des D.-Weg zu verlegen, rechtswidrig gewesen ist und

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  1. 2.

    festzustellen, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch das Wegdrücken des Kopfes der Klägerin durch einen Beamten der Beklagten am 31. Juli 2016 rechtswidrig gewesen ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie führt aus, dass trotz der Beschränkung der Gegenversammlung auf den Gehweg der Charakter der Gegenversammlung erhalten geblieben sei, da die Gegenversammlung zuvor schon auch auf den Gehwegen stattgefunden habe. Auch trage die Klägerin selbst vor, dass die Gegenversammlung sich über die Fahrbahn und die Gehwege verteilt habe. Da die Versammlungsteilnehmer des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen durch die Sitzblockade daran gehindert worden wären, ihren Versammlungsort zu erreichen, habe eine Störung der öffentlichen Sicherheit gedroht. Bei einer Auflösung der Versammlung wäre ein Skandieren kritischer Sprechchöre in Richtung des Fahrzeugkonvois des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen und das Ertönenlassen von Trillerpfeifen nicht möglich gewesen, da die Teilnehmer sich vom Versammlungsort hätten entfernen müssen. Die Anwendung von unmittelbarem Zwang sei verhältnismäßig gewesen, da die Alternative die Versammlungsauflösung gewesen wäre. Da diese die Entfernungspflicht beinhaltet hätte, sei der Einsatz von Zwangsmaßnahmen das mildere Mittel gewesen. Der Grundsatz der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts sei hiervon unberührt, ansonsten liefe die durch das Niedersächsische Versammlungsgesetz geschlossene Regelungslücke im Wege des abgestuften Handelns leer.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Beiakte der Beklagten einschließlich der darin enthaltenen Videodateien verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die fristgerecht von der Klägerin eingelegte Berufung richtet sich sowohl gegen die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Versammlung auf den Gehweg des D. -Wegs als auch gegen die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Wegdrückens des Kopfes der Klägerin durch das Verwaltungsgericht. Der Griff in das Gesicht der Klägerin ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Verlegung der Versammlung auf den Gehweg war rechtmäßig und hat die Klägerin nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in ihren Rechten verletzt (1.). Ebenso wenig war die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber der Klägerin rechtlich zu beanstanden (2.).

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1. Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes ist im Hinblick auf die Grundrechtsverletzung aufgrund des Eingriffs in die Versammlungsfreiheit der Klägerin gegeben. Bei einer belastenden hoheitlichen Maßnahme, die sich - wie hier - typischerweise kurzfristig erledigt, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, dass der Grundrechtseingriff gerichtlich überprüft werden kann (W.-R. Schenke in: Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 113, Rn. 145).

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Rechtsgrundlage für die streitbefangene Anordnung der Verlegung der Sitzblockade von der Fahrbahn des D.-Wegs auf den benachbarten Gehweg ist § 8 Abs. 1 NVersG. Nach dieser Norm kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

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Eine "Versammlung" im Sinne des § 8 Abs. 1 NVersG lag vor. Nach § 2 NVersG ist Versammlung im Sinne dieses Gesetzes eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 -, NJW 2011, 3020 [BVerfG 07.03.2011 - 1 BvR 388/05], juris, Rn. 32) gehören zur Versammlung auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird. Der Schutz sei nicht auf Veranstaltungen beschränkt, bei denen argumentiert und gestritten werde, sondern umfasse vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden. Bei einer Versammlung gehe es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nähmen und ihren Standpunkt bezeugten. Vom Schutzbereich des Art. 8 GG seien deshalb grundsätzlich auch der öffentlichen Meinungsbildung dienende Blockadeaktionen, sog. demonstrative Blockaden, umfasst. Diene eine Blockade dagegen nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, der Kundgebung einer Meinung oder der Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen, sondern der zwangsweisen oder sonst wie selbsthilfeähnlichen Durchsetzung eigener Forderungen vor Ort, falle dies nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 -, a.a.O., juris, Rn. 35, und Beschl. v. 24. 10 2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 -, BVerfGE 104, 92, juris, Rn. 44).

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Nach diesen Grundsätzen handelte es sich bei der Veranstaltung am 31. Juli 2016 nicht um eine Verhinderungsblockade, sondern um eine unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG fallende Versammlung. Die Klägerin hat dargelegt, dass es sich um eine friedliche Protestkundgebung gehandelt habe, im Rahmen derer sie sich zusammen mit einer größeren Zahl von weiteren Teilnehmern auf die Fahrbahn begeben und sich dort auf den Asphalt gesetzt habe. Sie hat weiterhin schriftlich vorgetragen, sie und die anderen Demonstrierenden hätten durch das Sitzen auf der Straße ihren Protest gegen Aktivitäten von Rechten in Gestalt einer symbolischen Blockade zum Ausdruck bringen wollen. Den Sitzblockierern sei es nicht ausschließlich darum gegangen, den Teilnehmern der Versammlung des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen den Weg zu ihrem Versammlungsort zu versperren. Sie hätten vielmehr allgemeinpolitisch ein Zeichen gegen Rechts setzen wollen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sich die Klägerin dahingehend geäußert, dass von der C. Öffentlichkeit ein Signal habe ausgehen sollen, mit dem verhindert werde, dass die Teilnehmer des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen ihren Versammlungsort ungehindert erreichen können. Als sich andere, mit denen sie am Weg gestanden habe, spontan auf die Straße gesetzt hätten, habe sie dies als richtig empfunden und sich dazu gesetzt. Ihr sei es darum gegangen, deutlich zu machen, dass der öffentliche Raum nicht dem Freundeskreis Thüringen/Niedersachsen gehöre. Angesichts dieser Einlassungen der Klägerin und der sich aus den vorliegenden Polizeiberichten ergebenden Gesamtumstände der Aktion am 31. Juli 2016 ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass im Vordergrund der Sitzblockade der öffentliche Protest mit dem Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung gestanden hat. Die beabsichtigte Behinderung der Versammlungsteilnehmer des Freundeskreises Thüringen/ Niedersachsen sei nicht Selbstzweck, sondern ein dem Kommunikationsanliegen untergeordnetes Mittel zur symbolischen Unterstützung des Protestes und damit zur Verstärkung der kommunikativen Wirkung in der Öffentlichkeit gewesen.

31

Die damit durch das kommunikative Anliegen geprägte Versammlung war auch friedlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

32

Die Versammlung war auch nicht vom Anwendungsbereich des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes ausgeschlossen, weil sie nicht angemeldet war. Nach § 5 Abs. 5 NVersG entfällt die Pflicht nach § 5 Abs. 1 NVersG, eine Versammlung unter freiem Himmel 48 Stunden vor Bekanntgabe der Versammlung anzuzeigen, wenn die Bekanntgabe mit dem Beginn der Versammlung zusammenfällt (Spontanversammlung). Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat es keine Verabredung zu einer Sitzblockade gegeben. Damit hat es sich um eine Spontanversammlung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehandelt, da die Versammlung sich aus einem momentanen Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt hat (BVerfG, Beschl. v. 23.10.1991 - 1 BvR 850/88 -, juris, Rn. 22).

33

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Polizei die Versammlung gemäß § 8 Abs. 1 NVersG beschränkt und nicht gemäß § 8 Abs. 2 NVersG aufgelöst.

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Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 5.9.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90, juris, Rn. 28), wonach ein Verbot und eine Auflösung einer Versammlung aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als ultima ratio lediglich dann in Betracht kommen, wenn mildere Mittel nicht ausreichen, um die öffentliche Sicherheit zu schützen, hat der Niedersächsische Gesetzgeber in § 8 NVersG abgestufte Eingriffsbefugnisse mit unterschiedlichen Voraussetzungen geregelt. Grundsätzlich besteht aufgrund der autonomen Entscheidungsmöglichkeit über Zeit und Ort hinsichtlich der Versammlung die freie, selbstbestimmte Auswahl hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Versammlung. Eine Beschränkung liegt immer dann vor, wenn allein die Modalitäten der Durchführung der Versammlung, insbesondere in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht, beschränkt werden (Senatsurt. v. 2.5.2008 - 11 LC 138/06 -, NdsVBl. 2008, 283, juris, Rn. 78, zu § 15 VersG). Wird dagegen durch die Verfügung der spezifische Charakter der Versammlung so verändert, dass die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert wird, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die gleichen Anforderungen zu stellen wie an ein Verbot (Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 8, Rn. 10). Um dem vom Gesetzgeber in § 8 NVersG festgelegten Stufenverhältnis gerecht zu werden, ist eine Auflösung im Sinne des § 8 Abs. 2 NVersG dann anzunehmen, wenn die beschränkende Verfügung den beabsichtigten Charakter der Versammlung grundlegend verändert.

35

Daran gemessen hat die Polizei im vorliegenden Fall eine Beschränkung der Versammlung verfügt. Durch die Anordnung der Polizei, die Fahrbahn des D.-Wegs zu verlassen und die Versammlung auf dem unmittelbar an die Fahrbahn angrenzenden Gehweg fortzusetzen, wurde der Charakter der Versammlung nicht grundlegend verändert. Das kommunikative Anliegen der Versammlung wurde durch die Verlagerung von der Fahrbahn auf den Gehweg nicht wesentlich beeinträchtigt, weil die Versammlung in Hör- und Sichtweite zur Fahrbahn blieb, auf der der Fahrzeugkonvoi des Freundeskreises erwartet wurde. Der wesentliche Inhalt der Versammlung und ihre zentrale Zielsetzung veränderten sich nicht. Es ging darum, den Mitgliedern des Freundeskreises Thüringen-Niedersachsen zu zeigen, dass sie in C. unerwünscht sind. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass sie dies anders empfunden habe. Die Fortsetzung der Versammlung auf dem Gehweg sei für sie nicht "das Gleiche" gewesen. Durch ein "trillerndes Begleitorchester" hätten sich die Teilnehmer der Versammlung des Freundeskreises nur bestätigt gefühlt. Die C. Bürger hätten einfach nur hilflos am Rand gestanden und den Konvoi vorbeifahren lassen müssen. Es kommt aber nicht auf das subjektive Empfinden der Klägerin an. Es ist auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen. Tatsächlich wurden bei Durchfahrt des Konvois des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen laute und demütigende Parolen wie "Weg mit dem Dreck" und "Ihr habt den Krieg verloren" gerufen. Laute Trillerpfeifen ertönten, Toilettenbürsten wurden als Zeichen des Protestes hochgehalten und im Rhythmus der skandierten Parolen hochgeschwenkt. Das Verwaltungsgericht hat die Durchfahrt des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen als "Spießrutenlauf" bezeichnet. Bei der rechtlichen Einordnung der von der Polizei ergriffenen Maßnahme ist zudem zu berücksichtigen, dass die Versammlung bereits zuvor aus den auf der Fahrbahn sitzenden Sitzblockierern und weiteren auf dem Gehweg stehenden Versammlungsteilnehmern bestanden hat. Sie fand somit nicht ausschließlich auf der Fahrbahn statt. Für eine Fortsetzung der Versammlung war dort nach dem von der Beklagten vorgelegten und eingesehenen Videomaterial ausreichend Platz.

36

Die Eingriffsvoraussetzungen für eine Versammlungsbeschränkung nach § 8 Abs. 1 NVersG lagen vor. Der in dieser Vorschrift genannte Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst im Versammlungsrecht - ebenso wie im allgemeinen Polizeirecht - den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und das Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Unmittelbar ist eine Gefahr, wenn sie entsprechend § 2 Nr. 1 a Nds. SOG konkret ist. Es muss eine Sachlage vorliegen, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintritt. Dabei besteht weitgehend Einigkeit, dass die "Unmittelbarkeit" eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts fordert (Wefelmeier/Miller, a.a.O., § 8, Rn. 24).

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Die Sitzblockade stellte eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Da kurze Zeit später die Mahnwache des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen beginnen sollte, drohte ein Verstoß gegen § 4 NVersG. Nach dieser Norm ist es verboten, eine nicht verbotene Versammlung mit dem Ziel zu stören, deren ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern. Davon sind auch Störungen im Vorfeld der Versammlung umfasst, d.h. die An- und Abreise zu einer Versammlung darf nicht beeinträchtigt werden (Wefelmeier/Miller, a.a.O., § 1, Rn. 7). Die Versammlungsteilnehmer der Mahnwache des Freundeskreises wären durch die Sitzblockade daran gehindert worden, mit ihren Fahrzeugen vom D.-Weg in Richtung zu ihrem Versammlungsort an der nördlichen Stirnseite der Stadthalle an der F. Landstraße zu gelangen. Daher bestand die konkrete Gefahr, dass sie mit ihrer Versammlung, deren Beginn für 19 Uhr angesetzt war, nicht rechtzeitig hätten beginnen können.

38

Die Polizei hat ermessensfehlerfrei gehandelt. In Anbetracht des hohen Rangs der Versammlungsfreiheit der Teilnehmer der Mahnwache des Freundeskreises Thüringen/ Niedersachsen hat sich das Entschließungsermessen der Polizei auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert. Zwar konnte sich auch die Sitzblockade auf den Schutz der Versammlungsfreiheit berufen. Es drohte jedoch eine erhebliche Verkürzung der Versammlungsfreiheit der Teilnehmer der Mahnwache. Dem musste die Polizei begegnen. Die Polizei hat ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Gefahr ging von der Sitzblockade aus. Die Versammlungsteilnehmer des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen waren darauf angewiesen, die Fahrbahn des Düstere-Eichen-Wegs zu benutzen, um ihren Versammlungsort zu erreichen. Da im Zuge der Gegendemonstration an der Stadthalle bereits Polizeifahrzeuge beschädigt worden waren, wäre ein Abstellen der Fahrzeuge der Mitglieder des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen auf dem D.-Weg nicht zumutbar gewesen. Aufgrund der aggressiven Stimmung auf beiden Seiten war die Entscheidung, ein unmittelbares Aufeinandertreffen der Versammlungsteilnehmer beider Seiten zu vermeiden, sinnvoll und geboten.

39

Mit der Verlegung der Versammlung von der Fahrbahn auf den Gehweg des D.-Wegs hat die Polizei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Teilnehmer der Mahnwache des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen konnten ihre Versammlung erreichen und die Teilnehmer der Sitzblockade konnten ihre Demonstration auf dem Gehweg fortsetzen. Nach dem Bericht des PHK G. vom 1. August 2016, der die Versammlungsteilnehmer des Freundeskreises Thüringen/Niedersachen bereits in B. und auf dem Weg nach C. begleitete, war die Stimmung bereits bei der Versammlung in B. gereizt. Es fiel die Äußerung: "Wir nehmen das Recht in unsere Hand". Nachdem die Polizei die Möglichkeit einer Ersatzörtlichkeit im Fall von Blockaden erörtert hatte, äußerte der Versammlungsleiter des Freundeskreises "Wir kommen da schon hin!". In C. kam es zu Verzögerungen bei der Anfahrt durch einige Gegendemonstranten. Schließlich liefen ca. 50 Meter vor der Kolonne unvermittelt 15 Personen an Polizeikräften vorbei auf die Fahrbahn und setzten sich auf den Asphalt. Die Fahrzeugkolonne kam zum Stehen, Mitglieder des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen verließen ihre Fahrzeuge und wurden von Polizeikräften abgehalten, sich in Richtung Sitzblockade zu begeben. Gegendemonstranten hatten sich zwischen die Fahrzeuge des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen gelegt und gesetzt. Diese Angaben aus dem Verlaufsbericht hat PHK G. bei seiner Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt und darüber hinaus ausgeführt, er habe die unmittelbare Gefahr gesehen, dass die Versammlungsteilnehmer des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen und die Gegendemonstranten im D.-Weg aufeinanderträfen. Ein Ausweichen der Fahrzeugkolonne des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen auf eine andere Strecke sei nicht möglich gewesen. Er habe eine Verfestigung der statischen Situation mit Teilnehmern der Gegendemonstration vor, hinter und seitlich von ihm befürchtet und habe diese Situation auflösen müssen. PHK H. schilderte in seiner Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls, dass Personen in Höhe der E. -Straße versucht hätten, die Absperrung zu überwinden. Auch habe er von Angriffen auf Polizeifahrzeuge während der Begleitung des Konvois des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen gewusst und auch von Blockaden und Versuchen der Gegendemonstranten, die Absperrungen zu überwinden. Aufgrund dieser plausiblen und glaubhaften Zeugenaussagen, an deren Wahrheitsgehalt der Senat nicht zweifelt, stellte die Verlegung der Sitzblockade von der Fahrbahn auf den Gehweg die erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme dar. Der Fahrzeugkonvoi des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen musste die von der Sitzblockade betroffene Stelle des D. -Wegs passieren. In Anbetracht der aufgeheizten Situation kam ein Vorbeigehen der Teilnehmer der Mahnwache an den Sitzblockierern nicht in Betracht, da die konkrete Gefahr von körperlichen Übergriffen bestand. Es musste zudem zügig gehandelt werden, da die Mahnwache des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen wenig später beginnen sollte. Nach alledem ist die Beschränkung der Versammlung auf den Gehweg zu Recht erfolgt.

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2. Mit ihrem weiteren Antrag begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Gestalt des Wegdrückens ihres Kopfes durch einen Polizeibeamten bei der Räumung der Sitzblockade rechtswidrig war.

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Das Begehren ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Nach Abs. 1 der Vorschrift kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hier liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor, welches auch hinreichend konkret ist. Der Klägerin geht es dem erkennbaren Klagebegehren nach um die Feststellung, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch einen Polizeibeamten gegen ihre Person rechtswidrig war. Da es sich bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs um einen öffentlich-rechtlichen Realakt handelt, steht die in § 43 Abs. 2 VwGO geregelte Subsidiarität ihrem Feststellungsbegehren nicht entgegen. Das Feststellungsinteresse folgt aus dem Grundrechtseingriff, dem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und in die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin.

42

Die Feststellungsklage ist unbegründet.

43

Mit der gegenüber der Klägerin ergriffenen körperlichen Maßnahme des Wegdrückens ihres Kopfes hat die Polizei als zuständige Behörde nach Beginn der Versammlung eine auf § 10 Abs. 2 Satz 1 NVersG beruhende Anordnung gegen die Klägerin durchgesetzt, die dem Ziel diente, eine erhebliche Störung der von der Polizei auf den Gehweg des D. -Wegs beschränkten Versammlung abzuwehren.

44

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 NVersG kann die zuständige Behörde u.a. die Maßnahmen treffen, die zur Abwehr erheblicher Störungen der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen erforderlich sind. Mit dieser Ermächtigungsgrundlage hat der niedersächsische Gesetzgeber die Möglichkeit zum Erlass von Anordnungen geschaffen, die sich nicht gegen die Versammlung als Ganzes, sondern gegen einzelne Versammlungsteilnehmer richten. Dadurch können erhebliche Störungen der Ordnung der Versammlung bereits unterhalb der Schwelle der Versagung der Teilnahme an der Versammlung oder des Ausschlusses von dieser unterbunden werden (Wefelmeier/Miller, a.a.O., § 10, Rn. 12).

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Im vorliegenden Fall hat die Klägerin durch ihr Verhalten die Ordnung der Versammlung, an der sie teilgenommen hat, erheblich gestört. Unter den Begriff "Störung" fällt auch die Missachtung einer versammlungsrechtlichen Beschränkung nach § 8 Abs. 2 NVersG (Wefelmeier/Miller, a.a.O., § 8, Rn. 39). Die Klägerin hat die Beschränkung der Sitzblockade auf den Gehweg ignoriert und dadurch den Ablauf der Versammlung gestört. Die Anordnung der Beschränkung der Versammlung wurde erlassen, bevor gegen die Klägerin unmittelbarer Zwang angewendet wurde. PHK H. hat nach seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht die Teilnehmer der Sitzblockade angesprochen und ihnen gesagt, sie könnten ihre Versammlung weiter durchführen, aber auf dem Gehweg. Dabei wurde auch das Wort "Beschränkung" benutzt. Diese Angaben werden durch das vom Senat eingesehene Videomaterial gestützt. In der vom Verwaltungsgericht näher bezeichneten Videodatei ist ab Minute 02.33 folgende Ansage zu hören: "Also ich wiederhole nochmal für alle. Sie können hier gerne bleiben, aber gehen Sie auf den Gehweg, aber das Ganze wird beschränkt auf den Gehweg. Gehen Sie auf den Gehweg." Die mündliche Aufforderung, auf den Gehweg zu gehen, unterstrich PHK H. durch Handbewegungen in Richtung Gehweg. Zu dem Zeitpunkt der Anordnung saß die Klägerin noch auf der Fahrbahn des D.-Wegs, während andere Teilnehmer der Versammlung bereits von Polizeibeamten entfernt worden waren. Der Anordnung des Polizeibeamten, sich auf den benachbarten Gehweg zu begeben, kam die Klägerin nicht nach. Sie rief dadurch eine Störung der Versammlung hervor, weil diese nicht, wie angeordnet, von allen Teilnehmern auf dem Gehweg fortgesetzt wurde.

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Die Störung der Versammlung war auch erheblich. Eine erhebliche Störung ist anzunehmen, wenn sie objektiv geeignet ist, den ordnungsgemäßen äußeren Ablauf der Versammlung in Frage zu stellen (Wefelmeier/Miller, a.a.O., § 10, Rn. 16, und § 8, Rn. 39). Ein solcher Fall lag hier vor. Die Klägerin kam nach Erlass der Beschränkung der Versammlung der polizeilichen Anordnung, sich auf den Gehweg zu begeben, nicht nach. Dadurch drohte eine Auflösung der Versammlung. POK G. hat vor dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass nach seiner Einschätzung ein Ausweichen des Fahrzeugkonvois des Freundeskreises auf eine andere Strecke nicht möglich war. Der Fahrzeugkonvoi habe sich bereits in kurzer Entfernung zum Versammlungsort befunden. Er habe befürchtet, dass bei einem Versuch, die Kolonne umzuleiten, diese endgültig zum Stocken käme. Er habe eine Verfestigung der statischen Situation mit Teilnehmern der Gegendemonstration vor und hinter sich sowie seitlich befürchtet. Diese Situation habe er "auflösen" müssen. Angesichts dieser zugespitzten Lage vor Ort stand im Raum, die Sitzblockade aufzulösen. Zur Vermeidung der Auflösung hat die Polizei das mildere Mittel der Beschränkung gewählt. Erheblich war die Störung im vorliegenden Fall auch wegen des Charakters der Versammlung. Es handelte sich um eine Spontanversammlung, im Rahmen derer Teilnehmer der Sitzblockade von sich aus nicht bereit waren, der polizeilichen Aufforderung, sich auf den Gehweg zu begeben, zu folgen, und ein Versammlungsleiter, der die Beschränkung auf den Gehweg hätte durchsetzen können, nicht vorhanden war.

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Die Klägerin war auch richtige Adressatin der Anordnung. Sie war Teilnehmerin der Sitzblockade und störte den Ablauf der auf den Gehweg des D.-Wegs beschränkten Versammlung durch ihre Weigerung, sich zu dem von der Polizei festgelegten Versammlungsort zu begeben.

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Die Durchsetzung der Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 NVersG mit Zwangsmitteln war rechtmäßig.

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Die Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei nach §§ 64, 65, 69, 70, 74 Nds. SOG waren erfüllt. Es lag gemäß § 64 Abs. 1 Nds. SOG ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt vor. Nach den vorstehenden Ausführungen ordnete PHK H. eine Beschränkung der Versammlung auf den Gehweg an. Bei der Beschränkung der Versammlung handelte es sich um eine unaufschiebbare und damit sofort vollziehbare Maßnahme gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten. PHK H. ist Polizeivollzugsbeamter. Die von ihm angeordnete Beschränkung der Sitzblockade war unaufschiebbar. Die Sitzblockade fand eine viertel Stunde vor dem geplanten Beginn der Versammlung des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen um 19.00 Uhr statt. Die Versammlungsteilnehmer des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen waren in Fahrzeugen zu ihrem Versammlungsort unterwegs. Sie befanden sich bereits auf dem D.-Weg. Dort verhinderten die auf der Fahrbahn sitzenden Gegendemonstranten das Erreichen des in der Nähe befindlichen Versammlungsortes. Außerdem drohte die Gefahr, dass die Sitzblockierer und inzwischen aus ihren Fahrzeugen ausgestiegene Versammlungsteilnehmer des Freundeskreises aufeinandertrafen. Die Fahrbahn musste deshalb sofort geräumt werden, damit die Versammlungsteilnehmer des Freundeskreises ohne weitere Auseinandersetzungen mit den Gegendemonstranten ihren Versammlungsort rechtzeitig erreichen konnten.

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Mit dem Wegdrücken des Kopfes der Klägerin wurde durch einen Polizeibeamten unmittelbarer Zwang im Sinne des § 69 Abs. 1 Nds. SOG angewendet. Ein anderes Zwangsmittel kam nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Betracht.

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Zwar wurde die gegenüber der Klägerin ergriffene Zwangsmaßnahme ausweislich des vorhandenen Videomaterials und der vom Verwaltungsgericht bewerteten Zeugenaussagen nicht gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG vorher angedroht. Dieses Versäumnis ist jedoch nach § 70 Abs. 1 Satz 3 Nds. SOG unschädlich. Danach kann von der Androhung abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Ein solcher Ausnahmefall lag hier vor. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen er folgt. In der konkreten Situation war schnelles Handeln erforderlich. Durch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die Klägerin hätte die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte gegenwärtige Gefahr nicht abgewehrt werden können.