Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 16.08.2021, Az.: 1 B 863/21

Keine Erledigung durch Zeitablauf; Zumutbarkeit einer Freiwilligkeitserklärung; Eilrechtsschutz eines iranischen Staatsangehörigen gegen Vorspracheanordnung und Aufforderung zur Passbeschaffung nebst Aufforderung zur Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
16.08.2021
Aktenzeichen
1 B 863/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 32952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2021:0816.1B863.21.00

[Gründe]

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine aufenthaltsrechtliche Ordnungsverfügung.

Er ist - eigenen Angaben zufolge - iranischer Staatsangehöriger und am 15. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Dort stellte er im Januar 2016 unter den Personalien "H. bzw. I., J., geb. am K." förmlich einen Asylantrag. Zu dessen Begründung führte er im Wesentlichen an, im Iran aufgrund seiner Konversion zum Christentum Probleme gehabt zu haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) lehnte den Asylantrag mangels Glaubhaftmachung mit Bescheid vom 30. Juni 2017 ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in den Iran an. Das hiergegen vor dem hiesigen Gericht eingeleitete Klageverfahren (Az. L.) wurde wegen Nichtbetreibens nach § 81 AsylG mit Beschluss vom 4. September 2018 eingestellt.

Bereits zuvor, namentlich am 5. Juli 2018 wurde der - zu unbekanntem Zeitpunkt aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereiste - Antragsteller auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung von Österreich nach Deutschland rücküberstellt. Hierbei wurde beim Antragsteller die Kopie eines iranischen Reisepasses, der auf die Personalien "M., N., geb. am O." lautete, vorgefunden.

Am 2. August 2018 sprach der Antragsteller beim Antragsgegner vor und erklärte, bei seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland nur im Besitz der vorgefundenen Kopie des iranischen Reisepasses gewesen zu sein. Hieraus ergäben sich seine richtigen Personalien. Wie es bei der Asylantragstellung zur Aufnahme anderer Personalien gekommen sei, könne er sich nicht erklären. Möglicherweise habe der Dolmetscher seinen Namen falsch geschrieben oder übersetzt. Das Original des Reisepasses befinde sich bei seinem Vater im Iran. Er werde versuchen, es von seinem Vater zu erhalten.

Ende August 2018 übergab der Antragsteller das - mit gelochten Außenseiten versehene - Original des vorgenannten Reisepasses an den Antragsgegner.

Mit Schreiben vom 26. September 2018 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass sein Asylantrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. Juni 2017 abgelehnt worden sei. Die für die Durchführung des Asylverfahrens ausgestellte Aufenthaltsgestattung sei erloschen. Für den Fall, dass der Antragsteller zur freiwilligen Ausreise bereit sei, bestehe die Möglichkeit, finanzielle Rückkehrhilfen zu beantragen. Wenn hierzu keine Bereitschaft bestehe, könne der Antragsteller sich mit einem Härtefallantrag an die Niedersächsische Härtefallkommission wenden. Falls der Antragsteller nicht im Besitz eines Reisepasses sei, werde bereits jetzt darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, bei der Beschaffung eines Reisepasses mitzuwirken.

Am 1. November 2018 und in der Folgezeit stellte der Antragsgegner dem Antragsteller wegen Passlosigkeit jeweils befristete Duldungsbescheinigungen nach § 60a AufenthG aus.

Am 3. Januar 2019 sprach der Antragsteller beim Antragsgegner vor und erklärte, nicht freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen, da er Christ sei. Einen Härtefallantrag habe er bisher nicht gestellt. Am 18. Januar 2019 habe er, der Antragsteller, einen Termin beim iranischen Konsulat in P. vereinbart. Danach wolle er erneut beim Antragsgegner vorsprechen.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass er nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrages zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sei. Die Abschiebung in den Iran sei gegenwärtig nur ausgesetzt, weil der Antragsteller nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses sei. Da der Antragsteller erklärt habe, am 18. Januar 2019 einen Termin beim iranischen Konsulat in P. wahrnehmen zu wollen, um einen neuen Pass zu beantragen, sei er, der Antragsgegner, bereit, ihm den alten Reisepass zur Vorlage beim Konsulat auszuhändigen. Der Antragsteller sei verpflichtet, den neu ausgestellten Reisepass bei ihm, dem Antragsgegner, abzugeben. Um unverzügliche Mitteilung der Entscheidung des iranischen Konsulats werde gebeten. Soweit der Antragsteller erklärt habe, wegen seiner Konversion zum Christentum nicht in den Iran ausreisen zu können, sei darauf hinzuweisen, dass der Asylantrag des Antragstellers mit bestandskräftigem Bescheid abgelehnt worden sei. An diese Entscheidung des Bundesamts sei er, der Antragsgegner, gebunden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, einen Asylfolgeantrag zu stellen.

Am 5. Februar 2019 sprach der Antragsteller beim Antragsgegner vor und erklärte, den Termin beim Konsulat nicht wahrgenommen zu haben, nachdem ihm von dort telefonisch mitgeteilt worden sei, dass er auf einer Liste stehe und im Iran gesucht werde. Er habe bisher weder einen Härtefallantrag noch einen Asylfolgeantrag gestellt.

Am 20. September 2019 wies der Antragsgegner den Antragsteller erneut darauf hin, dass dieser verpflichtet sei, bei der Passbeschaffung mitzuwirken. Der Antragsteller müsse zur Botschaft gehen und eine Freiwilligkeitserklärung abgeben. Der Antragsteller lehnte dies ab und gab an, er befürchte wegen seiner Konversion zum Christentum hingerichtet zu werden. Er wolle nun einen Asylfolgeantrag stellen. Der Antragsgegner setzte dem Antragsteller eine Frist von vier Wochen, um einen Asylfolgeantrag bzw. Härtefallantrag zu stellen oder bei der Botschaft vorzusprechen und eine Freiwilligkeitserklärung abzugeben.

Am 2. Dezember 2019 stellte der Antragsteller unter den Personalien "M. bzw. Q., N., geb. am R." förmlich einen Asylfolgeantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen mit weiteren kirchlichen Aktivitäten. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag als unzulässig ab. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Auch den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 30. Juni 2017 im Hinblick auf das Nicht-Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lehnte das Bundesamt ab. Hiervon unterrichte das Bundesamt den Antragsgegner mit Schreiben vom 13. Dezember 2019. Gegen den Asylbescheid vom 11. Dezember 2019 erhob der Antragsteller am 31. Dezember 2019 Klage vor dem hiesigen Gericht (Az. S.), über die noch nicht entschieden wurde. Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 wies das Bundesamt den Antragsgegner auf die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung aus dem Asylbescheid vom 30. Juni 2017 hin.

Mit Schreiben vom 21. April 2021 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass dieser wegen der Ablehnung seines Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig sei. Die Abschiebung sei wegen Passlosigkeit ausgesetzt. Gemäß § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG und § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sei der Antragsteller verpflichtet, bei der Passbeschaffung mitzuwirken. Es sei ihm nach § 60b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zumutbar, gegenüber Behörden seines Herkunftsstaates eine Erklärung abzugeben, dass er freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen wolle. Es sei beabsichtigt, den Antragsteller nach § 82 Abs. 4 AufenthG zu verpflichten, bei der iranischen Botschaft vorzusprechen und eine Freiwilligkeitserklärung zwecks Passbeantragung abzugeben. Es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers führte mit Schreiben vom 11. Mai 2021 aus, dass der Antragsteller erhebliche Probleme mit dem iranischen Regime habe. Dem Antragsteller sei für den Fall seiner Rückkehr in den Iran bereits mehrfach seine Hinrichtung angedroht worden. Er befürchte, verhaftet und verschleppt zu werden. Deshalb sei es für ihn unzumutbar, bei der iranischen Auslandsvertretung eine Freiwilligkeitserklärung abzugeben, um einen Reisepass zu erhalten. Dies widerspreche auch seiner inneren Überzeugung, da er aus Furcht vor drohender Verfolgung niemals freiwillig in den Iran zurückkehren werde.

Am 7. Juni 2021 stellte der Antragsgegner dem Antragsteller wegen Passlosigkeit eine bis zum 6. Juli 2021 befristete Duldungsbescheinigung nach § 60a AufenthG aus.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2021, zugestellt am 9. Juni 2021, forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, bis zum Ablauf der ihm erteilten Duldung (6. Juli 2021) bei der iranischen Botschaft vorzusprechen und eine Freiwilligkeitserklärung zwecks Passbeantragung abzugeben (Ziffer 1.). Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2.). Zur Begründung der Anordnung in Ziffer 1. führte der Antragsgegner u.a. aus, dass das persönliche Erscheinen eines, wie hier, vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers bei der Vertretung des Herkunftsstaates nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG angeordnet werden könne, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sei. Gemäß § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG und § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sei der Antragsteller verpflichtet, alle zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes vorzunehmen. Die iranische Botschaft mache den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses von der Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung abhängig. Diese Erklärung sei daher zur Vorbereitung bzw. späteren Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen, nämlich der Aufenthaltsbeendigung erforderlich. Aus den im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Gründen folge nichts Abweichendes. Das Bundesamt habe diese Gründe bereits geprüft und den Asylantrag des Antragstellers abgelehnt. Auch der Asylfolgeantrag sei vom Bundesamt abgelehnt worden. Die Anordnung sei schließlich auch verhältnismäßig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2. begründete der Antragsgegner damit, dass eine Klage gegen die Vorspracheanordnung aufschiebende Wirkung entfalte. Es sei jedoch ausländerpolitische Zielsetzung der Bundesrepublik Deutschland und begründe daher das für diese Anordnung notwendige öffentliche Interesse, eine vollziehbare Ausreiseverpflichtung schnellstmöglich durchzusetzen. In die Organisation der hier angeordneten Maßnahme seien viele unterschiedliche Personen involviert, was mit erheblichem Aufwand verbunden sei. Wenn der Antragsteller nicht vorspreche, beeinträchtige dies die Umsetzung der ausländerpolitischen Zielsetzung erheblich. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen stünden außer Verhältnis zum Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, da die Anordnung nur mit einem geringen Eingriff in seine Rechte verbunden sei.

Am 8. Juli 2021 stellte der Antragsgegner dem Antragsteller wegen Passlosigkeit eine bis zum 7. August 2021 befristete Duldungsbescheinigung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG aus.

Am selben Tag hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 8. Juni 2021 Klage erhoben (Az. T.), über die noch nicht entschieden wurde, und zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Zu dessen Begründung führt die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers an, dass die Vorspracheanordnung und die Verpflichtung zur Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung rechtswidrig seien. Nach § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei ein passloser Ausländer verpflichtet, alle zumutbaren Handlungen zur Passbeschaffung vorzunehmen. Die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung sei aber aus den vom Antragsteller gegenüber dem Bundesamt und dem Antragsgegner bereits vorgetragenen Gründen unzumutbar. Hierzu werde auch auf die E-Mail des Antragstellers an das Bundesamt vom 19. Juli 2021 sowie auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 -) verwiesen. Der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 -) sei nicht zu folgen, da die Unterzeichnung der Freiwilligkeitserklärung trotz entgegenstehenden Willens gegenüber dem totalitären iranischen Regime nicht erzwungen und staatlich durchgesetzt werden könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Iran Corona-Hochinzidenzgebiet sei und auf absehbare Zeit keine Abschiebungen in den Iran stattfänden. Damit greife auch die vom Antragsgegner zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführte Erwägung nicht, dass durch eine Nichtvorsprache des Antragstellers die Vollziehung der Abschiebung erheblich beeinträchtigt werde.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen.

Er tritt dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Wiederholung und Vertiefung seiner vorangegangenen Ausführungen entgegen. Er wendet sich insbesondere gegen die Auffassung des Antragstellers, wonach diesem die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung gegenüber der iranischen Botschaft unzumutbar sei. Die Pflicht zur Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung sei ausdrücklich in § 60b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG geregelt und gelte nach der zustimmungswürdigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 -) auch, wenn die Erklärung nicht dem tatsächlichen Willen des Betroffenen entspreche. Soweit der Antragsteller angibt, er habe Angst im Rahmen der Vorsprache bei der iranischen Botschaft inhaftiert oder mit anderweitigen Repressalien überzogen zu werden, sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller bereits im Rahmen seines Asylverfahrens angegeben habe, dass er den Iran aus Angst vor Verfolgung wegen seiner Konversion zum Christentum verlassen habe. Das Bundesamt habe seinen Asylantrag gleichwohl bestandskräftig abgelehnt. An diese Entscheidung sei er, der Antragsgegner, nach § 42 AsylG gebunden. Eine erneute rechtliche Überprüfung des Vorbringens liege nicht im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, zumal das Vorbringen bereits zwei Mal vom Bundesamt geprüft worden sei. Im Übrigen liege die Darlegungslast bezüglich der Unzumutbarkeit bei der ausreisepflichtigen Person. Der Antragsteller habe für seine Befürchtungen jedoch keinerlei Nachweise vorgelegt oder sein Vorbringen glaubhaft untermauert. Zu betonen sei auch, dass der Antragsteller in der Vergangenheit widersprüchliche Angaben gemacht und über seine Identität getäuscht habe. So habe er zunächst mitgeteilt, die "Religionspolizei" habe alle seine Identitätsdokumente einbehalten. Später habe er jedoch einen iranischen Reisepass vorgelegt, aus dem ersichtlich geworden sei, dass er zuvor falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe. Dass dem Antragsteller beim Betreten der iranischen Botschaft in Deutschland eine Gefahr für Leib und Leben drohe, sei als Schutzbehauptung anzusehen. Der Antragsteller wolle damit lediglich die Beendigung seines Aufenthalts verhindern. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung werde damit begründet, dass der Antragsteller anderenfalls seinen Aufenthalt weiterhin rechtsmissbräuchlich verlängern könne, obwohl er seit Oktober 2018 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei. Es sei ausländerpolitische Zielsetzung, die vollziehbare Ausreiseverpflichtung schnellstmöglich umzusetzen. Dass der Iran gegenwärtig als Hochinzidenzgebiet eingestuft und der Flugverkehr eingeschränkt sei, ändere daran nichts. Nach Rücksprache mit der Landesaufnahmebehörde und der Bundespolizei seien Flüge in den Iran bald wieder möglich. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verhindere die Verfolgung von Passbeschaffungsmaßnahmen und führe zu einer weiteren rechtsmissbräuchlichen Aufenthaltsverlängerung. Zu beachten seien auch unerwünschte Nachahmungseffekte für andere Ausländer in ähnlicher Lage.

Die Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge zu den vorgenannten Asylklageverfahren des Antragstellers sind beigezogen worden.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag, verstanden als solcher (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. T.) gegen die für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen in Ziffer 1. des Bescheides vom 8. Juni 2021 (Vorspracheanordnung und Aufforderung zur Passbeschaffung nebst Aufforderung zur Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung) i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Über den Antrag entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 VwGO die Kammer und nicht der gesetzliche Einzelrichter i.S.d. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Es liegt keine asylrechtliche Streitigkeit vor. Die Zuordnung einer Streitigkeit zum Asylrecht hängt grundsätzlich davon ab, ob die angefochtene oder begehrte Entscheidung oder sonstige Maßnahme ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 13 OA 40/18 -, Rn. 5, juris). Soweit die Auffassung vertreten wird, Anordnungen, die der Durchsetzung der einem vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerber obliegenden Verpflichtungen (z.B. der Passpflicht) dienen, seien (auch nach Abschluss des Asylverfahrens) nicht auf aufenthalts-, sondern auf asylrechtliche Vorschriften (insbesondere § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG) zu stützen (dafür etwa Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: September 2019, § 82 AufenthG, Rn. 124 f.; s. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2014 - 2 So 76/14 -, Rn. 10 ff., juris, das eine asylrechtliche Streitigkeit allerdings ebenfalls ablehnt, wenn die Ordnungsverfügung, wie hier, von der Behörde ausdrücklich nur auf aufenthaltsrechtliche Vorschriften gestützt wurde), folgt die Kammer dem nicht.

Bei solchen Anordnungen handelt es sich um Maßnahmen, die nicht mehr zur asylrechtlichen Entscheidungsphase gehören, sondern zur nachgelagerten, mithin nicht mehr unter das Regime des Asylgesetzes fallenden Vollzugsphase. Die Auffassung, der Normzweck des § 80 AsylG erfordere eine Anwendung der asylrechtlichen Vorschriften auch nach Abschluss des Asylverfahrens, wird der systematischen Trennung zwischen der in die Zuständigkeit des Bundesamtes fallenden Entscheidungsphase und der anschließenden, in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde fallenden Vollstreckungsphase nicht gerecht (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Mai 2011 - 2 M 23/11 -, juris).

Hinzu kommt, dass die Vorschrift des § 15 Abs. 2 AsylG dem Wortlaut nach nur Mitwirkungspflichten regelt ("Er [der Ausländer] ist insbesondere verpflichtet [...]"), aber keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für diesbezügliche Anordnungen enthält (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 27. September 2016 - 13 ME 155/16 -, juris im Hinblick auf die Vorschrift des § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Gegen das Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage spricht auch der Wortlaut der eindeutig als Eingriffsermächtigung ausgestalteten Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 1 AsylG ("Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn [...]").

Angesichts der ausdrücklichen Regelungen im Aufenthaltsgesetz (vgl. § 46 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 48 Abs. 3 Satz 1, 49 Abs. 2, 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG) besteht letztlich auch kein praktisches Bedürfnis, anzunehmen, dass die in § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG geregelten Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung auch nach Abschluss des Asylverfahrens fortgelten und auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG Anordnungen erlassen werden können. Der Gesetzgeber hat zudem gerade in der Vorschrift des § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG ("Dies gilt nicht für Ausländer ab der Stellung eines Asylantrages (§ 13 des Asylgesetzes) oder eines Asylgesuches (§ 18 des Asylgesetzes.bis zur rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages [...]") zum Ausdruck gebracht, dass nach Abschluss des Asylverfahrens aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten zum Tragen kommen sollen. Gegen eine Fortgeltung der asylrechtlichen Mitwirkungspflichten nach Abschluss des Asylverfahrens spricht bei systematischer Betrachtung auch die ansonsten überflüssige Vorschrift des § 73 Abs. 3a Satz 2 AsylG. Aus der von der Gegenauffassung zum Teil angeführten Vorschrift des § 15 Abs. 5 AsylG, wonach die Mitwirkungspflichten des Ausländers durch die Rücknahme des Asylantrags nicht beendet werden, folgt nichts Abweichendes. Diese Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck einschränkend dahingehend auszulegen, dass den Ausländer auch im Falle der Rücknahme des Asylantrags nach rechtskräftiger Einstellung des Asylverfahrens i.S.d. § 32 Satz 1 AsylG keine asylrechtlichen Mitwirkungspflichten mehr treffen. Denn allenfalls mit Blick auf die nach Rücknahme des Asylantrags durch das Bundesamt nach § 32 Satz 1 AsylG noch zu treffende Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG erscheint es gerechtfertigt, den Ausländer weiterhin (aber nur bis zur Rechtskraft der Einstellungsentscheidung) sämtlichen Mitwirkungspflichten zu unterwerfen (vgl. zum Vorstehenden und zu weiteren Erwägungen: Houben, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1. April 2021, § 15 AsylG, Rn. 18 ff.; Hoffmeister, in: Marx, Ausländer- und Asylrecht, 4. Auflage, 2020, § 11, Rn. 25 f.; nach Hofmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage, 2016, § 82 AufenthG, Rn. 60, ist § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die einzige Vorschrift, nach der Ausländer zur Vorsprache bei Auslandsvertretungen verpflichtet werden können; s. zu einer auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gestützten Vorspracheanordnung bei einem ehemaligen Asylbewerber auch Nds. OVG, Beschluss vom 27. September 2013 - 13 LA 99/13 -, juris; nach Nds. OVG, Beschluss vom 27. September 2016 - 13 ME 155/16 -, Rn. 6, juris ist die Aufforderung zur Passbeschaffung gegenüber einem ehemaligen Asylbewerber auf § 46 Abs. 1 AufenthG zu stützen; s. insoweit auch Nds. OVG, Beschluss vom 01. September 2020 - 13 ME 312/20 -, juris).

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der - bei verständiger Würdigung gestellte - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen in Ziffer 1. des Bescheides vom 8. Juni 2021 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Es liegt kein Fall vor, in dem die erhobene Klage bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Dies folgt aus den vorgenannten Gründen nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die aufschiebende Wirkung entfällt auch nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AufenthG. Danach haben Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen nach § 49 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Anordnungen der hier in Rede stehenden Art stellen keine Maßnahmen nach § 49 AufenthG dar. Für die Vorspracheanordnung liegt dies ohnehin fern, gilt aber auch für die Aufforderung zur Passbeschaffung nebst Aufforderung zur Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung. Die Vorschrift des § 49 Abs. 2 AufenthG legt einem Ausländer insoweit ggf. Handlungspflichten auf ("Jeder Ausländer ist verpflichtet, [...] die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben"). Sie stellt ausweislich ihres Wortlauts und aus gesetzessystematischen Gründen (vgl. etwa § 49 Abs. 3 AufenthG, wo explizit ausgeführt wird, dass "erforderliche Maßnahmen zu treffen" sind) aber nicht zugleich eine Ermächtigungsgrundlage für eine diesbezügliche Anordnung dar (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 27. September 2016 - 13 ME 155/16 -, Rn. 8, juris im Hinblick auf die vergleichbare Vorschrift des § 48 Abs. 3 AufenthG; a.A. offenbar Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: September 2019, § 84 AufenthG, Rn. 35).

Der Statthaftigkeit des vorliegenden Antrags steht auch nicht das Verstreichen der in Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides genannten Frist ("bis zum Ablauf Ihrer Duldung (06.07.2021)") entgegen. Hierdurch ist keine Erledigung i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG eingetreten. Der im Bescheid dargelegte Zweck lässt erkennen, dass die Anordnungen auch über die genannte Frist hinaus fortgelten sollen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 18 A 1176/13 -, Rn. 16, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2006 - 19 B 1789/06 -, Rn. 2, juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2020, § 82 AufenthG, Rn. 71).

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß. Insbesondere hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der - im sachlichen Zusammenhang stehenden - Anordnungen unter Ziffer 1. des Bescheides vom 8. Juni 2021 i.S.d. § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet.

Auch im Übrigen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen.

Dabei entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Das sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes einerseits und das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über seine Klage von den belastenden Wirkungen des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, andererseits. Dabei fallen die Erfolgsaussichten der erhobenen Klage entscheidend mit ins Gewicht. Ergibt die Einschätzung, dass diese voraussichtlich erfolgreich sein wird, überwiegt das private Aussetzungsinteresse, da an dem Vollzug eines voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse bestehen kann. Ergibt die Bewertung hingegen, dass die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, wenn ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse gegeben ist. Ist der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache offen, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang einzuräumen ist.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung hier zulasten des Antragstellers aus. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die vom Antragsteller erhobene Klage (Az. T.) ohne Erfolg bleiben wird, da die angegriffenen Anordnungen des Antragsgegners rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Vorspracheanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vgl. dazu Hofmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage, 2016, § 82 AufenthG, Rn. 60; Nds. OVG, Beschluss vom 27. September 2013 - 13 LA 99/13 -, juris).

Danach kann u.a. angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Vorspracheanordnung liegen vor. Insbesondere ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. zu dieser ungeschriebenen Voraussetzung: VG Schleswig, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 1 B 6/18 -, Rn. 13, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: September 2019, § 82 AufenthG, Rn. 145 sieht dies als - der Rechtsfolgenseite zuzuordnende - Frage der Zumutbarkeit an). Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht u.a. dann vollziehbar, wenn der sonstige Verwaltungsakt durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Der Antragsteller hat weder i.S.d. § 50 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis noch ein Aufenthaltsrecht nach dem vorgenannten Abkommen. Auch gilt der Aufenthalt des Antragstellers nicht aufgrund der Durchführung eines Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 AsylG als gesetzlich gestattet. Die mit dem ersten Asylantrag einhergehende Aufenthaltsgestattung ist mit dem Eintritt der Bestandskraft des Asylbescheides vom 30. Juni 2017 gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG am 4. September 2018 erloschen. Auch der Asylfolgeantrag hat nicht zu einer neuerlichen Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG geführt (vgl. dazu Neundorf, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2020, § 55 AsylG, Rn. 15 ff.). Das Bundesamt hat den Asylfolgeantrag mit Asylbescheid vom 11. Dezember 2019 als unzulässig abgelehnt.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei der iranischen Botschaft in U. (vgl. zu den Vertretungen des Irans in Deutschland die Angaben unter V.) nicht unverhältnismäßig.

Mit der Vorspracheanordnung verfolgt der Antragsgegner den legitimen Zweck, für den Antragsteller einen gültigen iranischen Reisepass zu erlangen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Hierzu ist die Vorspracheanordnung (in Verbindung mit den weiteren Anordnungen) geeignet. Sie ist zudem i.S.d. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem AufenthG, nämlich zur Aufenthaltsbeendigung erforderlich. Ein gültiger iranischer Reisepass ist zwingende Voraussetzung einer Einreise bzw. Abschiebung in den Iran (vgl. AA, Lagebericht vom 5. Februar 2021, S. 25). Einen gültigen iranischen Reisepass hat der Antragsteller trotz wiederholter Belehrung über seine Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) bisher nicht vorgelegt. Dass die Abschiebung in nächster Zeit durchgeführt werden kann, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage, 2020, § 82 AufenthG, Rn. 14). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob, wie der Antragsteller geltend macht, wegen der Corona-Pandemie gegenwärtig keine Abschiebungen in den Iran stattfinden. Die Vorspracheanordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. An der unverzüglichen Beendigung des Aufenthalts vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer besteht ausweislich der Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ein erhebliches öffentliches Interesse. Der mit der Vorspracheanordnung verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 GG ist demgegenüber als geringfügig zu bewerten (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 16. März 2021 - Au 9 S 21.550 -, Rn. 32, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 28. Juli 2009 - AN 19 S 09.00656 -, Rn. 16, juris). Daraus, dass der Antragsteller anführt, niemals freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen, folgt nichts Abweichendes. Als unverhältnismäßig zu bewerten wäre es zwar, wenn der aufgeforderten Person von vorneherein objektiv aussichtslose oder unzumutbare Pflichten auferlegt werden. Sofern jedoch das Hindernis allein in der - möglicherweise auch beim Antragsteller anzunehmenden - mangelnden Kooperationsbereitschaft im Rahmen von Passbeschaffungsmaßnahmen liegt, ist in der Regel nicht von einer Unverhältnismäßigkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens auszugehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. September 2013 - 13 LA 99/13 -, Rn. 5, juris). Die Vorspracheanordnung ist für den Antragsteller auch sonst nicht unzumutbar. Insbesondere kann der Antragsteller sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er wegen der von ihm angeführten Konversion zum Christentum und weiteren christlichen Aktivitäten Probleme mit dem iranischen Regime habe. Der Antragsgegner hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers und die Feststellung von Abschiebungsverboten i.S.d. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bestandskräftig abgelehnt hat. Da der Asylfolgeantrag des Antragstellers nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bzw. zur Abänderung des vorangegangenen Bescheides geführt hat, entfaltet die Ablehnungsentscheidung des Bundesamts gemäß §§ 6 Satz 1, 42 Satz 1 AsylG nach wie vor Bindungswirkung (vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 20. August 2019 - 1 B 74/19 -, Rn. 22, juris). Es bestehen abseits der vagen Angaben des Antragstellers auch sonst keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller, wie er geltend macht, im Rahmen des Aufenthalts in der iranischen Botschaft seiner Freiheit beraubt oder sonst Schaden nehmen wird (vgl. dazu Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: September 2019, § 82 AufenthG, Rn. 144; Nds. OVG, Beschluss vom 01. September 2020 - 13 ME 312/20 -, Rn. 4, juris).

Für die weiteren - ebenfalls rechtmäßigen - Anordnungen des Antragsgegners, namentlich die Aufforderung zur Passbeschaffung nebst Aufforderung zur Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung gilt Folgendes:

Auf die im Bescheid angeführte Rechtsgrundlage des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG können weitere Handlungs- bzw. Erklärungspflichten im Rahmen der persönlichen Vorsprache und damit auch die Aufforderung zur Passbeschaffung nebst Aufforderung zur Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung nicht gestützt werden (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: September 2019, § 82 AufenthG, Rn. 133 und 138; Hofmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage, 2016, § 82 AufenthG, Rn. 42; Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2021, § 82 AufenthG, Rn. 41.2).

Auch die anderen im Bescheid genannten Vorschriften der §§ 48 Abs. 3 Satz 1, 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG stellen keine eigenständigen Ermächtigungsgrundlagen dar (so das Nds. OVG, Beschluss vom 27. September 2016 - 13 ME 155/16 -, juris im Hinblick auf die Vorschrift des § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

Rechtsgrundlage der Aufforderung zur Passbeschaffung nebst Aufforderung zur Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung ist vielmehr § 46 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 48 Abs. 3 Satz 1, 49 Abs. 2 AufenthG. Ungeachtet der Frage, ob den Antragsteller wegen der noch nicht erfolgten rechtskräftigen Ablehnung seines Asylfolgeantrags (auch) die besondere Passbeschaffungspflicht i.S.d. § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG trifft (vgl. dazu § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG sowie Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: September 2019, § 82 AufenthG, Rn. 12), ist die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen der §§ 48 Abs. 3 Satz 1, 49 Abs. 2 AufenthG nicht durch § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG als speziellere Bestimmung ausgeschlossen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 01. September 2020 - 13 ME 312/20 -, Rn. 6 ff., juris im Hinblick auf die Vorschrift des § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

Der hier notwendige Austausch der Rechtsgrundlage ist, obwohl es um eine Ermessensentscheidung handelt, ausnahmsweise zulässig, da die vom Antragsgegner angestellten Ermessenserwägungen auf die eigentlich anzuwendende Rechtsgrundlage des § 46 Abs. 1 AufenthG (i.V.m. §§ 48 Abs. 3 Satz 1, 49 Abs. 2 AufenthG) übertragbar sind und daher nicht von einer Wesensänderung des Verwaltungsaktes auszugehen ist (vgl. dazu allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 - 13 B 1250/14 -, Rn. 14, juris).

Gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken, wenn er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt. Dazu hat er die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben (§ 49 Abs. 2 AufenthG).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor und der Antragsgegner hat auch insoweit ermessensfehlerfrei gehandelt. Auf die vorstehenden und hier sinngemäß geltenden Ausführungen zu der Vorspracheanordnung wird verwiesen. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller geltend macht, es sei ihm unzumutbar, bei der iranischen Botschaft eine Freiwilligkeitserklärung zwecks Passbeschaffung abzugeben, da dies seiner inneren Überzeugung widerspreche und er aus Furcht vor drohender Verfolgung niemals freiwillig in den Iran zurückkehren werde. Das VG Bayreuth (vgl. Beschluss vom 21. August 2018 - B 6 S 18.264 -, Rn. 52 ff., juris) hat dazu in einem vergleichbaren Verfahren das Folgende ausgeführt:

"Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, auf die die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Bezug genommen haben, wird mit der Verpflichtung, eine Freiwilligkeitserklärung [abzugeben,] ein Verhalten verlangt, das in den unantastbaren Kernbereich seines Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eingreift. Eine Erklärung, er kehre aus freien Stücken in sein Heimatland zurück, könne von niemandem verlangt werden, der den entsprechenden Willen nicht besitze; ansonsten wäre er zum Lügen gezwungen. Ein gegenteiliger Wille könne von ihm auch nicht verlangt werden. Denn die Ausübung von Zwang, um dies zu erreichen entspräche einem dem Grundgesetz fremden totalitären Staatsverständnis (BSG, U.v.30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - BSGE 114, 302/309 = InfAuslR 2015, 26/29 jew. Rn. 26 - 28 im Zusammenhang mit einer Leistungsminderung nach § 1a AsylbLG gegenüber einer Maliererin).

Dieser Rechtsauffassung folgt das Gericht im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht (zur Auseinandersetzung mit dem BSG vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v.15.02.2017 - OVG 3 B 9.16 - juris Rn. 27- 30).

Die Abgabe der Freiwilligkeitserklärung, die die Islamische Republik Iran als Ausdruck ihrer Personalsouveränität von ihren Staatsangehörigen im Rahmen des Reisepasserteilungserteilungserfahrens verlangt, steht im Einklang mit der deutschen Rechtsordnung, insbesondere mit der Menschenwürdegarantie und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Die Abgabe der Freiwilligkeitserklärung ist vereinbar mit der Menschenwürdegarantie gemäß Art. 1 Abs.1 GG.

Die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht, indem sie z.B. die gesetzliche Pass- und die Ausreisepflicht eines Ausländers durchsetzt, ist nur dann ein Eingriff in die Menschenwürde, wenn dabei die Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, zum Ausdruck kommt. Ist der Mensch dagegen bloßes Objekt des Rechts, weil er sich ohne Rücksicht auf seine Interessen fügen muss, liegt darin keine Verletzung der Menschenwürde (BVerfG, U. v. 15.12.1970 - 2 BvF 1/69 u.a. - BVerfGE 30, 1/25f. = NJW 1971, 275/279).

Dem vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller wird zwar angesonnen, auch wenn es seinen Interessen nicht entspricht, einen Reisepass zu beantragen und in diesem Rahmen die von iranischer Seite verlangte Freiwilligkeitserklärung abzugeben. Dadurch wird er aber nicht in seiner Menschenwürde verletzt. Denn die Abgabe der Freiwilligkeitserklärung kann als höchstpersönliche Handlung nicht erzwungen werden oder gegen seinen Willen durchgesetzt oder strafrechtlich sanktioniert werden (BVerwG, U. v. 10.11.2009 - 1 C 19.08 - BVerwGE 135, 219/223f. = NVwZ 2010, 918/919 jew. Rn. 17 m. w. N.). Eine Weigerung hat deshalb (lediglich) aufenthaltsrechtliche Konsequenzen. Ihm ist zwar wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung weiterhin gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Duldung zu erteilen. Es darf ihm aber weder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt (§ 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AufenthG) noch eine Ausbildungsduldung erteilt werden (§ 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht dann entgegen, dass er nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG).

Die Passbeschaffungspflicht, die es mit sich bringt, dass der Antragsteller gegen seinen inneren Willen eine Freiwilligkeitserklärung abgibt, verletzt auch nicht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art.1 Abs. 1 GG.

Zwar ist der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit eröffnet. Das Grundrecht findet jedoch seine Schranken im Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, d.h. der Gesamtheit der formell und materiell rechtmäßigen Rechtsordnung. Dazu gehört auch § 49 Abs. 2 AufenthG als Konkretisierung der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG.

Deshalb sind die widerstreitenden Belange der Handlungsfreiheit des Antragstellers und seine Handlungspflicht zur freiwilligen Ausreise im Wege der praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen. Dabei ergibt sich, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung mit der Handlungsfreiheit vereinbar ist. Wenn dem Antragsteller zugemutet wird, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, wird ihm auch zugemutet, alles dazu Erforderliche zu tun. Mag dem Antragsteller als abgelehntem Asylbewerber auch nach seinem Empfinden die Freiwilligkeitserklärung subjektiv als erzwungene Lüge und damit als unzumutbar erscheinen, so ist sie doch objektiv mit den Maßstäben des deutschen Rechts vereinbar. Denn der fehlende innere Wille oder gar der ausdrückliche Widerwille sind ausländerrechtlich unbeachtlich (BVerwG, U. v. 10.11.2009 - 1 C 19.08 - BVerwGE 135, 219/223 = NVwZ 2010, 918/918f. jew. Rn.14f.), sonst könnte Deutschland seine Rechtsordnung nicht mehr durchsetzen. Jede andere Auffassung würde die Erfüllung von Rechtspflichten in das Belieben des Einzelnen stellen und den Antragsteller, der seine rechtmäßige Ausreisepflicht missachtet dadurch begünstigen, dass der deutsche Staat auf Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung verzichten müsste (Dietz, EuGRZ 2011, 365/369).

Zudem beinhaltet die Freiwilligkeitserklärung keine Loyalitätsbekundung gegenüber dem iranischen Staat. Vom Antragsteller wird lediglich verlangt als Ausdruck seiner Ausreisebemühungen eine Erklärung abzugeben. Dagegen wird er nicht gezwungen, einen entsprechenden Willen im Sinne eines "Heimreisewunsches" zu bilden (OVG Berlin-Bbg, U.v.15.02.2017 - OVG 3 B 9.16 - juris Rn. 30)".

Dem schließt sich die Kammer in diesem Verfahren zur eigenen Überzeugung an (s. zur Zumutbarkeit einer Freiwilligkeitserklärung auch VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 11. Dezember 2018 - B 6 K 18.696 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - B 6 S 17.750 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 29. April 2015 - 11 LA 274/14 -, Rn. 10, juris; BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 B 19.10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2010 - 18 A 1425/09 -, juris).

Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßig der Anordnungen sprechen, wurden nicht geltend gemacht und sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich.

An der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Ausweislich der Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der effektiven Durchsetzung der Ausreisepflicht eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers (vgl. etwa §§ 50 Abs. 2, 58 Abs. 1, 97a AufenthG). Der Antragsteller ist bereits seit Ende des Jahres 2018 vollziehbar ausreisepflichtig und die ihm gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise ist längst abgelaufen. Er ist seiner Ausreisepflicht bisher nicht freiwillig nachgekommen und beabsichtigt dies nach eigenen Angaben auch in Zukunft nicht. Da die Durchsetzung der Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung die Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1 AufenthG) voraussetzt, kann es nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller seinen Aufenthalt für die voraussichtliche Dauer des Hauptsacheverfahrens (Az. T.) weiter unrechtmäßig verlängert, indem er trotz gesetzlicher Mitwirkungspflichten und mehrfacher Belehrung hierüber jegliche Mitwirkung bei der Passbeschaffung verweigert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (NordÖR 2014, 11), wonach der Auffangstreitwert zugrunde zu legen und wegen der Vorläufigkeit des hiesigen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist (5.000,00 Euro/2 = 2.500,00 Euro).

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwältin F., G., ist abzulehnen, da die hierfür notwendigen Voraussetzungen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO nicht vorliegen.

Nach diesen Vorschriften erhält ein Beteiligter, der die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Auf der Grundlage der vom anwaltlich vertretenen Antragsteller eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann schon nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Erklärung ist in wesentlichen Punkten unvollständig und unschlüssig. Es fehlen u.a. Angaben zur Bankverbindung des Antragstellers (Abschnitt G, Ziffer 1.) sowie dazu, ob der Antragsteller andere Einnahmen hat (Abschnitt E, Ziffer 2.). Soweit der Antragsteller angibt, er beziehe Wohngeld in Höhe von 520,00 Euro, hat er hierüber keinen Nachweis vorgelegt. Die Angabe steht zudem in Widerspruch zu den weiteren Angaben in Abschnitt H, Ziffer 4., wonach der Antragsteller die Miete und Nebenkosten in Höhe von 520,00 Euro allein bezahlt. Woraus der Antragsteller diese Kosten bestreitet, lässt sich seiner Erklärung nicht entnehmen.

Das Prozesskostenhilfeverfahren ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 GKG und der Anlage 1 zu diesem Gesetz gerichtskostenfrei. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden außergerichtliche Kosten des Antragsgegners nicht erstattet.