VGO,NI - Vollzugsgeschäftsordnung

Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

AV d. MJ v. 24.11.2017 (1464 - 303.25)

Vom 24. November 2017 (Nds. Rpfl. 2018 S. 14)

- VORIS 34300 -

AV d. MJ v. 1.7.1976 - Nds. Rpfl. S. 166 -
AV d. MJ v. 2.5.2011 - Nds. Rpfl. S. 195 -
- VORIS 34300 -

Die AV d. MJ v. 1.7.1976 in der Fassung vom 2.5.2011 wird mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Inhaltsübersicht(1)Abschnitt
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Erledigung der Verwaltungsgeschäfte3
Auskünfte und Überlassung von Akten an Dritte4
Geschäftsbehandlung5
Fristen und Termine6
Zweiter Teil
Aufnahmeverfahren
Erster Abschnitt
Ablauf des Aufnahmeverfahrens
Grundsätze der Aufnahme7
Anlagen zum Aufnahmeersuchen bei (Ersatz-)Freiheitsstrafe, Jugendstrafe und Sicherungsverwahrung8
Vorläufige Aufnahme9
Verlegung bei Unzuständigkeit10
Soforthilfe11
Aufnahmeverhandlung, Personal- und Vollstreckungsblatt12
Aufnahmeverfügung13
Unterrichtung der Gefangenen14
Erkennungsdienstliche Maßnahmen15
Berechnung der Strafzeit16
Zugangsgespräch17
Beiziehen von Gefangenenpersonalakten18
Zweiter Abschnitt
Mitteilungen
Mitteilung bei Verlegung wegen Unzuständigkeit19
Unterrichtung des medizinischen Dienstes20
Belehrung, Unterrichtung ausländischer konsularischer Vertretungen21
Mitteilung der Aufnahme an die Einweisungsbehörde und die neue Vollstreckungsleitung22
Mitteilung der Aufnahme an die Polizeidienststelle, die Ausländerbehörde, das Jugendamt und die Personensorgeberechtigten23
Mitteilung der Aufnahme an die Meldebehörde24
Bezug von Sozialleistungen25
Mitteilungen im Rahmen des Opferschutzes26
Dritter Abschnitt
Besonderheiten
Abwendung des Vollzugs der Ersatzfreiheitstrafe durch Tilgung der Geldstrafe27
Untersuchungshaft, vorläufige Unterbringung, Sicherungshaft und vorläufige Festnahme28
Einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO29
Auslieferungshaft, Durchlieferungshaft, Abschiebungshaft30
Zivilhaft31
Mehrere Freiheitsentziehungen32
Überstellung, Durchgangshaft33
Dritter Teil
Verwaltungsgeschäfte im Laufe des Vollzuges
Korrektur unrichtig gewordener Daten34
Besuche35
Ein- und ausgehende Schreiben36
Rück- und Nachsenden von Post37
Überhaft38
Vorführung oder Ausführung zu einem Gerichtstermin, Ausantwortung39
Überstellung40
Verlegung41
Verbringen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges42
Vollzugslockerung, vollzugsöffnende Maßnahme oder Strafunterbrechung43
Entweichung, sonstiger unberechtigter Aufenthalt außerhalb der Anstalt44
Mitteilungen über die Unterbringung im offenen Vollzug45
Mitteilungen bei Geburten46
Mitteilungen bei Todesfällen und schweren Krankheitsfällen47
Vierter Teil
Entlassung
Grundsatz48
Vorbereitung der Entlassung49
Durchführung der Entlassung50
Mitteilung der Entlassung51
Fünfter Teil
Gefangenenpersonalakten und Sicherungsverwahrtenpersonalakten
Führung und Bestandteile der Gefangenenpersonalakten und der Sicherungsverwahrtenpersonalakten52
Fortführung und Verbleib der Gefangenenpersonalakten und Sicherungsverwahrtenpersonalakten53
Sechster Teil
Elektronische Erfassung personenbezogener Gefangenendaten
Übersicht54
Personalstammdaten Gefangener55
Veränderungen im Bestand56
Frühbericht57
Siebter Teil
Justizvollzugsstatistik
Aufbau und Umfang58
Tabelle StV 1 (Monatsstatistik)59
Übersicht Gefangenendaten, Tabellen StV 2 bis StV 5 (Stichtagserhebung)60
Tabellen StV 6 bis StV 12 (Jahresstatistik)61
Achter Teil
Aufenthalt auf freiwilliger Grundlage
Aufnahme oder Verbleib auf freiwilliger Grundlage62
Neunter Teil
Schlussvorschrift
Inkrafttreten63

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Absch. 1 - 6, Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 VGO - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Die Vollzugsgeschäftsordnung bestimmt Umfang und Inhalt der Verwaltungsgeschäfte in Anstalten, soweit sie sich auf die Gefangenen unmittelbar beziehen und nicht in anderen Vorschriften geregelt sind.

(2) Entsprechendes gilt für Verwaltungsgeschäfte, die Sicherungsverwahrte in Einrichtungen der Sicherungsverwahrung betreffen, sofern nicht spezielles Landesrecht oder das Wesen der Sicherungsverwahrung entgegensteht.

Abschnitt 2 VGO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

Der Vollzugsgeschäftsordnung liegt folgender Sprachgebrauch zugrunde:

Abgang ist, wer

  1. a)

    die Anstalt verlässt und nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt,

  2. b)

    eine Freiheitsentziehung beendet, jedoch zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt - auch nur vorübergehend - verbleibt (Übertritt).

Anstalten sind Justizvollzugsanstalten, Jugendanstalten, Einrichtungen der Sicherungsverwahrung und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen.

Aufnahme ist erfolgt mit der Unterzeichnung der Aufnahmeverfügung. Bis dahin ist sie vorläufig. Sie ist Erstaufnahme, wenn die Person sich zuvor in Freiheit oder in einem Gewahrsam außerhalb der Justizverwaltung befunden hat.

Ausantwortung ist das befristete Überlassen von Gefangenen in den Gewahrsam einer Behörde außerhalb der Justiz, die ihrerseits befugt ist, die ausgeantwortete Person in amtlichem Gewahrsam zu halten.

Ausgang ist das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Zeit im Laufe eines Kalendertages.

Austritt ist das endgültige Verlassen der Anstalt, in der die Gefangenen sich befinden.

Begleitausgang ist das Verlassen der Anstalt durch Sicherungsverwahrte für eine bestimmte Zeit eines Kalendertages mit einer von der Anstalt zugelassenen Begleitung.

Buchungskreis ist ein statistisches Steuerungselement, das die Möglichkeit eröffnet, den Gefangenenbestand nach bestimmten Kriterien zu differenzieren.

Durchgangshaft ist die vorübergehende Unterbringung von auf Transport befindlichen Gefangenen in einer Anstalt zum Zwecke des Weitertransports in eine andere Anstalt.

Einweisungsbehörde ist bei

  1. a)

    Freiheitsstrafe (auch Ersatzfreiheitsstrafe), Strafarrest und Sicherungsverwahrung die Vollstreckungsbehörde,

  2. b)

    Jugendstrafe die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter,

  3. c)

    Untersuchungshaft das Gericht,

  4. d)

    vorläufiger Unterbringung nach § 275a Abs. 6 StPO das Gericht,

  5. e)

    Sicherungshaft gemäß § 453c StPO das Gericht,

  6. f)

    einstweiliger Unterbringung nach § 126a StPO das Gericht,

  7. g)

    Auslieferungshaft und Durchlieferungshaft das Gericht oder die Generalstaatsanwaltschaft,

  8. h)

    Abschiebungshaft die Verwaltungsbehörde,

  9. i)

    Erzwingungshaft die Vollstreckungsbehörde,

  10. j)

    Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen das Gericht, wenn es die Vollstreckung unmittelbar veranlasst, oder die Staatsanwaltschaft als ersuchte Behörde,

  11. k)

    gerichtlich angeordneter Ordnungs- und Zwangshaft - außer in Straf- und Bußgeldsachen - sowie Sicherungshaft nach §§ 918933 ZPO und Haft nach § 98 Abs. 2 InsO das Gericht.

Entlassung ist die förmliche Verfügung der Beendigung einer Freiheitsentziehung.

Entweichung ist die Selbstbefreiung und die Befreiung durch Dritte aus dem Gewahrsam der Anstalt. Eine Nichtrückkehr vom Freigang, Ausgang, Begleitausgang, Urlaub, Langzeitausgang und aus einer Strafunterbrechung sowie die Befreiung oder Selbstbefreiung aus dem tatsächlichen Gewahrsam der Gerichte, der Polizei oder anderer Behörden, an die Gefangene ausgeantwortet sind, gelten nicht als Entweichung.

Erstaufnahme siehe Aufnahme

Gefangene sind alle Personen, die sich im amtlichen Gewahrsam einer Anstalt befinden. Darunter fallen auch Sicherungsverwahrte, soweit der Anwendungsbereich der Nr. 1 Abs. 2 VGO reicht. Keine Gefangene sind Personen, die nach Nr. 62 auf freiwilliger Grundlage in der Anstalt aufgenommen werden oder dort über den Entlassungszeitpunkt hinaus verbleiben.

Langzeitausgang ist das Verlassen der Anstalt durch Sicherungsverwahrte für mehr als einen Kalendertag bis zu zwei Wochen bzw. bis zu sechs Monaten zur Vorbereitung der Entlassung.

Gesamtvollzugsdauer siehe Vollzugsdauer

Nichtrückkehr liegt vor, wenn Gefangene bis zum Ablauf des Tages, der auf das Ende des unbeaufsichtigten Aufenthalts außerhalb der Anstalt folgt, nicht zurückkehren oder vor diesem Zeitpunkt festgenommen werden.

Sicherungsverwahrte sind alle Personen, die sich im amtlichen Gewahrsam einer Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung befinden.

Überhaft ist die Vormerkung einer Freiheitsentziehung, die sich an den laufenden Vollzug anschließen soll.

Überstellung ist die befristete Überführung von Gefangenen in eine andere Anstalt.

Übertritt liegt vor, wenn eine Freiheitsentziehung beendet ist, jedoch im Anschluss daran eine weitere Freiheitsentziehung in der Anstalt - auch nur vorübergehend - vollzogen wird.

Urlaub ist das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Zeit für mehr als einen Kalendertag.

Verlegung ist die unbefristete Überführung von Gefangenen in eine andere Anstalt.

Vollzugsdauer ist die Zeit, die Gefangene gemäß der Strafzeitberechnung im Vollzug der aktuell vollstreckten Freiheitsentziehung zuzubringen haben. Gesamtvollzugsdauer ist die Summe aller unmittelbar aneinander anschließenden Zeiten (einschließlich Untersuchungshaft), die Gefangene im Vollzug zugebracht haben und bis zum Strafende nach der Strafzeitberechnung noch zuzubringen haben.

Vollzugsuntauglichkeit liegt vor, wenn Gefangene aus körperlichen oder geistigen Gründen so erkrankt sind, dass sie

  1. a)

    weder in einer Anstalt

  2. b)

    noch in einem Anstaltskrankenhaus

  3. c)

    noch durch eine vorübergehende Verbringung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges

  4. d)

    noch durch eine ambulante Behandlung außerhalb des Vollzuges in der erforderlichen Weise behandelt werden können.

Vorübergehende Abwesenheit ist jeder Zeitraum, während dessen Gefangene sich nicht im umwehrten Anstaltsbereich befinden.

Zivilhaft ist der Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft sowie Sicherungshaft nach §§ 918933 ZPO und Haft nach § 98 Abs. 2 InsO.

Zugang ist, wer

  1. a)

    sich zum Vollzug stellt,

  2. b)

    zugeführt wird,

  3. c)

    nach vorübergehender Abwesenheit, jedoch nicht vor Ablauf des Kalendertages zurückkehrt,

  4. d)

    im Anschluss an eine Freiheitsentziehung zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt - auch nur vorübergehend - verbleibt (Übertritt),

  5. e)

    überstellt wird und nicht vor Ablauf des Tages die Anstalt verlässt.

Abschnitt 3 VGO - Erledigung der Verwaltungsgeschäfte

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Die Verwaltungsgeschäfte können im manuellen oder im automatisierten Verfahren erledigt werden.

(2) Beim Einsatz von automatisierten Verfahren kann systembedingt von dieser Verwaltungsvorschrift abgewichen werden. Gleiches gilt, wenn Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Regelungen auf elektronischem Wege mit öffentlichen Stellen ausgetauscht werden.

(3) Soweit Schriftstücke mit einem Dienstsiegel zu versehen sind, kann dieses maschinell aufgedruckt werden. Bei Mitteilungen, die im automatisierten Verfahren erstellt werden, kann auf die Unterschrift und das Dienstsiegel verzichtet werden.