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Abschnitt 44 VGO - Entweichung, sonstiger unberechtigter Aufenthalt außerhalb der Anstalt

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Entweichen Gefangene, ist - ohne das Ergebnis einer Verfolgung abzuwarten - sofort die zuständige Polizeidienststelle in geeigneter Weise um Fahndung zu bitten. Dabei sind insbesondere mitzuteilen

  1. a)

    Personalien und Personenbeschreibung,

  2. b)

    Wohnort, letzter Aufenthaltsort,

  3. c)

    Anschriften der nächsten Angehörigen und von Personen, zu denen enge Beziehungen bestehen,

  4. d)

    Angaben über Tat und Urteil oder Tatverdacht,

  5. e)

    Ort und Zeitpunkt der Entweichung,

  6. f)

    sonstige sachdienliche Hinweise.

Dem Ersuchen ist das aktuelle Lichtbild der entwichenen Person beizufügen.

(2) Halten sich Gefangene unberechtigt außerhalb der Anstalt auf (z. B. im Falle einer Entweichung oder einer Nichtrückkehr aus Vollzugslockerungen), ist dies unter Angabe des Zeitpunktes und der zur Wiederergreifung getroffenen Maßnahmen unverzüglich der Einweisungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat vorab fernmündlich und anschließend schriftlich unter besonderer Kenntlichmachung: "Sofort vorlegen!" zu erfolgen. War die Aufnahme der abgängigen Person nach Nr. 23 der Polizeidienststelle, der Ausländerbehörde oder dem Jugendamt mitzuteilen, sind diese Behörden auch über den unberechtigten Aufenthalt außerhalb der Anstalt zu informieren. Bei minderjährigen Gefangenen sind die Personensorgeberechtigten zu informieren, sofern die Mitteilung das Kindeswohl oder den Erfolg der Fahndungsmaßnahmen nicht gefährdet. Führt die unmittelbare Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind weitere Maßnahmen der Einweisungsbehörde zu überlassen.

(3) Eine Rückkehr oder Wiederergreifung ist den in Absätzen 1 bis 2 genannten Dienststellen und Personensorgeberechtigten, soweit diesen die Entweichung oder Nichtrückkehr mitgeteilt worden war, unter Angabe des Zeitpunktes sowie der Dauer der Abwesenheit anzuzeigen. Eine Mitteilung nach Satz 1 hat an die Einweisungsbehörde stets zu erfolgen, sofern sich die zu berechnende Strafzeit dadurch verändert.