Abschnitt 51 VGO - Mitteilung der Entlassung
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Jede Entlassung von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde mitzuteilen.
(2) Jede Entlassung von Gefangenen in die Freiheit, in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzuges oder zur Auslieferung oder Abschiebung ist mitzuteilen
- a)
der Polizeidienststelle - gegebenenfalls auf elektronischem Weg -, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 mitzuteilen war,
- b)
dem Jugendamt, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 mitzuteilen war und nicht die vorgesehenen und festgesetzten Termine der Entlassung nach Nr. 49 Abs. 2b) angezeigt wurden, sowie bei Minderjährigen den Personensorgeberechtigten, sofern die Mitteilung das Kindeswohl nicht gefährdet,
- c)
der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen, wenn die Aufnahme nach Nr. 24 mitzuteilen war. Die Gefangenen sind über die Mitteilung an die Meldebehörde zu unterrichten,
- d)
der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle, sofern Gefangene nach der Entlassung unter Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht gestellt sind,
- e)
den Opfern gemäß den gesetzlichen Mitteilungspflichten.
(3) Ist eine Belehrung gemäß Nr. 50 Absatz 3 oder Absatzes 4 durch die Anstalt erfolgt, so ist dies in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatz 2d) in der Entlassungsmitteilung zu vermerken.