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Abschnitt 35 VGO - Besuche

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Besuche sind im IT-Fachverfahren nachzuweisen. Im Zuge einer Entlassung der Gefangenen ist ein Ausdruck des Nachweises zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen. Im Zuge einer Verlegung gilt dies nur dann, wenn eine Datenübernahme durch die aufnehmende Anstalt nicht möglich ist.

(2) Erledigte Besuchserlaubnisse sowie Einzelsprechscheine für Rechtsanwälte sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.