Abschnitt 29 VGO - Einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) in einer Anstalt ist für höchstens 24 Stunden und nur dann zulässig, wenn eine sofortige Überführung in ein zuständiges psychiatrisches Krankenhaus oder eine zuständige Entziehungsanstalt nicht möglich ist.
(2) Ohne ein schriftliches Aufnahmeersuchen des Gerichts ist eine - auch nur vorläufige - Aufnahme unzulässig. Liegt ein Aufnahmeersuchen vor, ist diesem jedoch eine Abschrift des Unterbringungsbefehls nicht beigefügt, ist sie unverzüglich anzufordern.