Abschnitt 56 VGO - Veränderungen im Bestand
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Zu erfassen sind Datum und Uhrzeit von vorläufiger Aufnahme, Aufnahme sowie Zu- und Abgänge im Rahmen von Vollzugslockerungen, vollzugsöffnenden Maßnahmen, Austritt und Entlassung.
(2) Die Weiterbeförderung von Durchgangsgefangenen am Tag der Zuführung und die Überstellung von Gefangenen, die noch am selben Tag zurückkehren, sind in das IT-Fachverfahren einzutragen.