Abschnitt 15 VGO - Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Im Rahmen der landesrechtlichen Bestimmungen ist bei der Erstaufnahme - gegebenenfalls bei vorläufiger Aufnahme - einer Person zum Vollzug einer Freiheitsentziehung die Person zu beschreiben, und es sind von ihr Lichtbilder aufzunehmen. Darüber hinaus sind die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen und Gesicht, Stimmaufzeichnungen, Messungen des Körpers sowie die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale zulässig. Mit der Beschreibung der Person sind Bedienstete des Krankenpflegedienstes oder andere geeignete Bedienstete zu beauftragen. Die Personenbeschreibung ist zu ergänzen, wenn sich äußerliche körperliche Merkmale entscheidend verändert haben oder neue hinzugekommen sind.
(2) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu der Gefangenenpersonalakte genommen oder mit dem Namen der oder des Gefangenen sowie deren oder dessen Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort in Dateien gespeichert.
(3) Der Tag der Lichtbildaufnahme ist zu vermerken. Die Lichtbilder sind nach Ablauf von jeweils drei Jahren zu erneuern. Neue Lichtbilder sind auch dann anzufertigen, wenn das Aussehen der Gefangenen sich entscheidend verändert hat. In diesen Fällen beginnt die Frist nach Satz 2 von Neuem. Früher angefertigte Lichtbilder sind aufzubewahren.
(4) Personen, die nicht dem Anwendungsbereich des StVollzG, NJVollzG oder Nds. SVVollzG unterfallen, sind bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung darüber zu belehren, dass sie nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen können, dass etwa gewonnene erkennungsdienstliche Unterlagen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ferner darauf hinzuweisen, dass dies bezüglich der Lichtbilder und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen dann nicht gilt, wenn sie bei der Entlassung dem Anwendungsbereich des StVollzG, NJVollzG oder Nds. SVVollzG unterfallen sollten. Bei Freiheitsstrafe sowie bei Freiheitsentziehungen, für die das StVollzG analog anwendbar ist, erfolgt die Belehrung entsprechend Satz 1 nur dann und insoweit, als es sich um erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne der bundesgesetzlichen Bestimmungen handelt.