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Abschnitt 43 VGO - Vollzugslockerung, vollzugsöffnende Maßnahme oder Strafunterbrechung

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Wird eine Vollzugslockerung bzw. vollzugsöffnende Maßnahme oder Strafunterbrechung gewährt, so ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Rückkehr der Gefangenen ist zu überwachen.

(2) Einzelne Vollzugslockerungen bzw. vollzugsöffnende Maßnahmen sind der zentralen Polizeidirektion unverzüglich mitzuteilen.

(3) Eine befristete Strafunterbrechung ist der zentralen Polizeidirektion und darüber hinaus der Einweisungsbehörde sowie bei jugendlichen Gefangenen auch dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen. Bei minderjährigen Gefangenen ist eine Strafunterbrechung den Personensorgeberechtigten mitzuteilen, sofern die Mitteilung das Kindeswohl nicht gefährdet.