Abschnitt 43 VGO - Vollzugslockerung, vollzugsöffnende Maßnahme oder Strafunterbrechung
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Wird eine Vollzugslockerung bzw. vollzugsöffnende Maßnahme oder Strafunterbrechung gewährt, so ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Rückkehr der Gefangenen ist zu überwachen.
(2) Einzelne Vollzugslockerungen bzw. vollzugsöffnende Maßnahmen sind der zentralen Polizeidirektion unverzüglich mitzuteilen.
(3) Eine befristete Strafunterbrechung ist der zentralen Polizeidirektion und darüber hinaus der Einweisungsbehörde sowie bei jugendlichen Gefangenen auch dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen. Bei minderjährigen Gefangenen ist eine Strafunterbrechung den Personensorgeberechtigten mitzuteilen, sofern die Mitteilung das Kindeswohl nicht gefährdet.