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Abschnitt 16 VGO - Berechnung der Strafzeit

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Die vorläufige Berechnung der Strafzeit obliegt den hierzu bestimmten Bediensteten. Für die vorläufige Berechnung gelten die einschlägigen Vorschriften der StVollstrO. Zur Berechnung der Strafzeit gehört auch die Errechnung des Zeitpunktes, zu dem die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt werden kann, und zwar

  1. a)

    bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als zwei Monaten der Zeitpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB,

  2. b)

    bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als neun Monaten der Zeitpunkt nach § 57 Abs. 2 StGB,

  3. c)

    bei lebenslangen Freiheitsstrafen der Zeitpunkt nach § 57a Abs. 1 StGB,

  4. d)

    bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr der Zeitpunkt nach § 88 Abs. 2 Satz 2 JGG.

§ 36 Abs. 1 StVollstrO bleibt unberührt.

(2) Den Gefangenen ist die vorläufige Berechnung der Strafzeit bei der Aufnahmeverhandlung oder später gegen Unterschrift bekannt zu geben. Ihnen ist zu eröffnen, dass die Vollstreckungsbehörde für die endgültige Berechnung der Strafzeit zuständig ist und sie über Abweichungen der endgültigen von der vorläufigen Strafzeitberechnung unterrichtet werden. Jede Änderung der Strafzeitberechnung ist den Gefangenen gegen Unterschrift mitzuteilen.

(3) Die Gefangenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Strafzeitberechnung nach § 458 StPO gerichtlich überprüfen lassen können.

(4) Die beiden Stücke des Aufnahmeersuchens sind hinsichtlich der Strafzeitberechnung zu ergänzen.

(5) Umstände, die zu einer Änderung der Strafzeitberechnung führen könnten, sind der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen.