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Abschnitt 2 VGO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

Der Vollzugsgeschäftsordnung liegt folgender Sprachgebrauch zugrunde:

Abgang ist, wer

  1. a)

    die Anstalt verlässt und nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt,

  2. b)

    eine Freiheitsentziehung beendet, jedoch zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt - auch nur vorübergehend - verbleibt (Übertritt).

Anstalten sind Justizvollzugsanstalten, Jugendanstalten, Einrichtungen der Sicherungsverwahrung und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen.

Aufnahme ist erfolgt mit der Unterzeichnung der Aufnahmeverfügung. Bis dahin ist sie vorläufig. Sie ist Erstaufnahme, wenn die Person sich zuvor in Freiheit oder in einem Gewahrsam außerhalb der Justizverwaltung befunden hat.

Ausantwortung ist das befristete Überlassen von Gefangenen in den Gewahrsam einer Behörde außerhalb der Justiz, die ihrerseits befugt ist, die ausgeantwortete Person in amtlichem Gewahrsam zu halten.

Ausgang ist das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Zeit im Laufe eines Kalendertages.

Austritt ist das endgültige Verlassen der Anstalt, in der die Gefangenen sich befinden.

Begleitausgang ist das Verlassen der Anstalt durch Sicherungsverwahrte für eine bestimmte Zeit eines Kalendertages mit einer von der Anstalt zugelassenen Begleitung.

Buchungskreis ist ein statistisches Steuerungselement, das die Möglichkeit eröffnet, den Gefangenenbestand nach bestimmten Kriterien zu differenzieren.

Durchgangshaft ist die vorübergehende Unterbringung von auf Transport befindlichen Gefangenen in einer Anstalt zum Zwecke des Weitertransports in eine andere Anstalt.

Einweisungsbehörde ist bei

  1. a)

    Freiheitsstrafe (auch Ersatzfreiheitsstrafe), Strafarrest und Sicherungsverwahrung die Vollstreckungsbehörde,

  2. b)

    Jugendstrafe die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter,

  3. c)

    Untersuchungshaft das Gericht,

  4. d)

    vorläufiger Unterbringung nach § 275a Abs. 6 StPO das Gericht,

  5. e)

    Sicherungshaft gemäß § 453c StPO das Gericht,

  6. f)

    einstweiliger Unterbringung nach § 126a StPO das Gericht,

  7. g)

    Auslieferungshaft und Durchlieferungshaft das Gericht oder die Generalstaatsanwaltschaft,

  8. h)

    Abschiebungshaft die Verwaltungsbehörde,

  9. i)

    Erzwingungshaft die Vollstreckungsbehörde,

  10. j)

    Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen das Gericht, wenn es die Vollstreckung unmittelbar veranlasst, oder die Staatsanwaltschaft als ersuchte Behörde,

  11. k)

    gerichtlich angeordneter Ordnungs- und Zwangshaft - außer in Straf- und Bußgeldsachen - sowie Sicherungshaft nach §§ 918933 ZPO und Haft nach § 98 Abs. 2 InsO das Gericht.

Entlassung ist die förmliche Verfügung der Beendigung einer Freiheitsentziehung.

Entweichung ist die Selbstbefreiung und die Befreiung durch Dritte aus dem Gewahrsam der Anstalt. Eine Nichtrückkehr vom Freigang, Ausgang, Begleitausgang, Urlaub, Langzeitausgang und aus einer Strafunterbrechung sowie die Befreiung oder Selbstbefreiung aus dem tatsächlichen Gewahrsam der Gerichte, der Polizei oder anderer Behörden, an die Gefangene ausgeantwortet sind, gelten nicht als Entweichung.

Erstaufnahme siehe Aufnahme

Gefangene sind alle Personen, die sich im amtlichen Gewahrsam einer Anstalt befinden. Darunter fallen auch Sicherungsverwahrte, soweit der Anwendungsbereich der Nr. 1 Abs. 2 VGO reicht. Keine Gefangene sind Personen, die nach Nr. 62 auf freiwilliger Grundlage in der Anstalt aufgenommen werden oder dort über den Entlassungszeitpunkt hinaus verbleiben.

Langzeitausgang ist das Verlassen der Anstalt durch Sicherungsverwahrte für mehr als einen Kalendertag bis zu zwei Wochen bzw. bis zu sechs Monaten zur Vorbereitung der Entlassung.

Gesamtvollzugsdauer siehe Vollzugsdauer

Nichtrückkehr liegt vor, wenn Gefangene bis zum Ablauf des Tages, der auf das Ende des unbeaufsichtigten Aufenthalts außerhalb der Anstalt folgt, nicht zurückkehren oder vor diesem Zeitpunkt festgenommen werden.

Sicherungsverwahrte sind alle Personen, die sich im amtlichen Gewahrsam einer Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung befinden.

Überhaft ist die Vormerkung einer Freiheitsentziehung, die sich an den laufenden Vollzug anschließen soll.

Überstellung ist die befristete Überführung von Gefangenen in eine andere Anstalt.

Übertritt liegt vor, wenn eine Freiheitsentziehung beendet ist, jedoch im Anschluss daran eine weitere Freiheitsentziehung in der Anstalt - auch nur vorübergehend - vollzogen wird.

Urlaub ist das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Zeit für mehr als einen Kalendertag.

Verlegung ist die unbefristete Überführung von Gefangenen in eine andere Anstalt.

Vollzugsdauer ist die Zeit, die Gefangene gemäß der Strafzeitberechnung im Vollzug der aktuell vollstreckten Freiheitsentziehung zuzubringen haben. Gesamtvollzugsdauer ist die Summe aller unmittelbar aneinander anschließenden Zeiten (einschließlich Untersuchungshaft), die Gefangene im Vollzug zugebracht haben und bis zum Strafende nach der Strafzeitberechnung noch zuzubringen haben.

Vollzugsuntauglichkeit liegt vor, wenn Gefangene aus körperlichen oder geistigen Gründen so erkrankt sind, dass sie

  1. a)

    weder in einer Anstalt

  2. b)

    noch in einem Anstaltskrankenhaus

  3. c)

    noch durch eine vorübergehende Verbringung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges

  4. d)

    noch durch eine ambulante Behandlung außerhalb des Vollzuges in der erforderlichen Weise behandelt werden können.

Vorübergehende Abwesenheit ist jeder Zeitraum, während dessen Gefangene sich nicht im umwehrten Anstaltsbereich befinden.

Zivilhaft ist der Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft sowie Sicherungshaft nach §§ 918933 ZPO und Haft nach § 98 Abs. 2 InsO.

Zugang ist, wer

  1. a)

    sich zum Vollzug stellt,

  2. b)

    zugeführt wird,

  3. c)

    nach vorübergehender Abwesenheit, jedoch nicht vor Ablauf des Kalendertages zurückkehrt,

  4. d)

    im Anschluss an eine Freiheitsentziehung zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt - auch nur vorübergehend - verbleibt (Übertritt),

  5. e)

    überstellt wird und nicht vor Ablauf des Tages die Anstalt verlässt.