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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 62 VGO - Aufnahme oder Verbleib auf freiwilliger Grundlage

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Bei Aufnahme oder Verbleib auf freiwilliger Grundlage tritt an die Stelle des Aufnahmeersuchens ein Antrag der oder des früheren Gefangenen oder Sicherungsverwahrten in Verbindung mit den früheren Vollstreckungsunterlagen. Eine wiederholte Aufnahme ist zulässig.

Im IT-Fachverfahren erfolgt die Erfassung als Durchgangshaft mit einem Hinweis auf die Aufnahme auf freiwilliger Grundlage.

(2) Auf ihren Antrag ist den aufgenommenen Personen zu gestatten, die Anstalt unverzüglich zu verlassen.

(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht Eigenart und Zweck des Aufenthalts in der Anstalt auf freiwilliger Grundlage entgegenstehen.