Abschnitt 41 VGO - Verlegung
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Die Verlegung von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Der Ausländerbehörde ist die Verlegung von Gefangenen anzuzeigen, wenn ihr die Aufnahme nach Nr. 23 mitzuteilen war. War die Aufnahme von Gefangenen nach Nr. 23 der Polizeidienststelle oder dem Jugendamt mitzuteilen, sind diese Behörden auch über die Verlegung zu informieren, wenn die Verlegung in eine Anstalt außerhalb des Landes erfolgt.
(2) Der Meldebehörde ist die Verlegung von Gefangenen anzuzeigen, wenn ihr die Aufnahme nach Nr. 24 mitzuteilen war.
(3) Im Fall einer länderübergreifenden Verlegung ist dem aufnehmenden Land zusammen mit dem Verlegungsantrag eine Übersicht über die monetären und nichtmonetären Ansprüche des Gefangenen zuzuleiten.