Abschnitt 55 VGO - Personalstammdaten Gefangener
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
Die Personalstammdaten der Gefangenen sind unverzüglich am Tage der vorläufigen Aufnahme in das IT-Fachverfahren einzutragen. Mit der Eintragung erhalten die Gefangenen eine Buchungsnummer. Die Eintragung im Transportbuch (Nr. 11 GTV) bleibt unberührt.