Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 14 VGO - Unterrichtung der Gefangenen

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

Bei der Erstaufnahme sind Gefangene zu unterrichten über

  1. a)

    die Auswirkungen der Freiheitsentziehung auf die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung,

  2. b)

    die Erhebung und den Schutz personenbezogener Daten sowie die bestehenden Offenbarungspflichten und Offenbarungsbefugnisse der Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger sowie die Einsichtsrechte in Gesundheitsakten und Krankenblätter nach den jeweiligen Bestimmungen zum Datenschutz,

  3. c)

    die Voraussetzungen für die Heranziehung zu Haftkostenbeiträgen sowie deren Höhe.