Abschnitt 14 VGO - Unterrichtung der Gefangenen
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
Bei der Erstaufnahme sind Gefangene zu unterrichten über
- a)
die Auswirkungen der Freiheitsentziehung auf die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung,
- b)
die Erhebung und den Schutz personenbezogener Daten sowie die bestehenden Offenbarungspflichten und Offenbarungsbefugnisse der Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger sowie die Einsichtsrechte in Gesundheitsakten und Krankenblätter nach den jeweiligen Bestimmungen zum Datenschutz,
- c)
die Voraussetzungen für die Heranziehung zu Haftkostenbeiträgen sowie deren Höhe.