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Abschnitt 19 VGO - Mitteilung bei Verlegung wegen Unzuständigkeit

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

Ist die Anstalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung unzuständig und die Verlegung in die zuständige Anstalt veranlasst, ist an die Einweisungsbehörde unverzüglich eine Mitteilung mit dem Zusatz: "Für den Vollzug der Freiheitsentziehung unzuständig! Verlegung in die zuständige Anstalt ..... ist veranlasst!" zu übermitteln. Der Grund für die Unzuständigkeit ist mitzuteilen.