Abschnitt 49 VGO - Vorbereitung der Entlassung
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Zur Vorbereitung der Entlassung von Gefangenen sind die innerhalb der Anstalt hiervon betroffenen Stellen rechtzeitig zu unterrichten.
(2) Rechtzeitig mitzuteilen sind die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung in Freiheit, in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzuges, zur Auslieferung oder Abschiebung
- a)
den Ausländerbehörden, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 anzuzeigen war,
- b)
- c)
der Disziplinarvorgesetzten oder dem Disziplinarvorgesetzten der Bundeswehr, wenn Gefangene der Bundeswehr angehören,
- d)
bei Minderjährigen den Personensorgeberechtigten, sofern dies das Kindeswohl nicht gefährdet.
(3) Soweit aus Zeitgründen erforderlich, können die Mitteilungen nach Absatz 2 auch fernmündlich erfolgen.
(4) Die Regelungen zur Unterrichtung im Rahmen der Vorbereitung der Entlassung sind zu beachten.