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Abschnitt 32 VGO - Mehrere Freiheitsentziehungen

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Schließt sich an eine Freiheitsentziehung eine weitere an, so sind mit dem Ende des laufenden Vollzuges die Gefangenen für die neue Freiheitsentziehung aufgenommen. Es ist eine Verfügung zu treffen, die auch die Berücksichtigung der in den Absätzen 2, 3 und 5 getroffenen Regelungen dokumentiert.

(2) Ist eine Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Sicherungsverwahrung in Unterbrechung einer Untersuchungshaft zu vollziehen, so sind Gefangene mit Beginn der Strafzeit und Sicherungsverwahrte mit Beginn der Unterbringung zum Vollzug der entsprechenden Freiheitsentziehung aufgenommen; mit dem Ende der Strafzeit oder Unterbringung gelten Gefangene und Sicherungsverwahrte als wieder zur Untersuchungshaft aufgenommen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dem Gericht, das die Untersuchungshaft verhängt hat, und der Staatsanwaltschaft, in deren Verfahren sie angeordnet wurde, ist ein Vollstreckungsblatt mit aktualisierter Strafzeitberechnung zu übersenden.

(3) Ist Untersuchungshaft, eine Freiheitsstrafe oder eine Jugendstrafe in Unterbrechung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Sicherungsverwahrung zu vollziehen, so ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.

Bei der Unterbrechung des Vollzugs der Abschiebungshaft ist jedoch zu beachten, dass sich lediglich der vollzugliche Status ändert, der für die Abschiebungshaft notierte Fristablauf durch die Unterbrechung jedoch nicht gehemmt wird.

(4) Nr. 7 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 2, 3, 56 sowie Nr. 23a) und c) sind nicht anzuwenden.

(5) Die Gefangenen oder Sicherungsverwahrten sind jeweils von der neuen Situation gegen Unterschrift in Kenntnis zu setzen. Nr. 16 Abs. 2, Nr. 21 Abs. 2, Nr. 38 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 StVollstrO bleiben unberührt.