§ 5 APVO-BAkad - Prüfende; Beisitzende
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-BAkad
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22280010100000
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Zu Prüfenden dürfen nur Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine Lehrtätigkeit an der jeweiligen Berufsakademie ausüben und die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Zu Beisitzenden dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 2 und 3 Nds. BAkadG erfüllen.
(2) An der Abschlußprüfung müssen mindestens zwei Angehörige der Professorengruppe gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes als Prüfende mitwirken. Die Mitwirkung muß sich insgesamt auf mindestens zwei Prüfungsleistungen erstrecken.