§ 2 Nds. BAkadG - Staatliche Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. BAkadG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22280010000000
(1) Eine Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 bedarf der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung "Berufsakademie" in ihrem Namen führen oder sonst verwenden will. Der staatlichen Anerkennung bedürfen auch die Einführung neuer und die wesentliche Änderung bestehender Ausbildungsgänge.
(2) Die staatliche Anerkennung ist auf Antrag des Trägers der Berufsakademie von dem fachlich zuständigen Ministerium zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Zwischen Betrieben, die nach Art und Ausstattung für eine Ausbildung nach § 1 Abs. 1 geeignet sind, und der Berufsakademie muss in einem Ausbildungsrahmenplan für jeden Ausbildungsgang vereinbart sein:
- a)
der Inhalt der praktischen Ausbildung unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils nach Nummer 2 Buchst. a,
- b)
die zeitliche und inhaltliche Abstimmung von praktischer Ausbildung und Studium, wobei die Zeitanteile in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssen.
- 2.
Zum Studium an der Berufsakademie dürfen nur Personen zugelassen werden, die
- a)
zum Studium an einer niedersächsischen Hochschule berechtigt sind und
- b)
von einem geeigneten Betrieb angemeldet werden, mit dem sie einen Vertrag über eine Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 abgeschlossen haben.
- 3.
Die Berufsakademie muss
- a)
über eine ausreichende Anzahl pädagogisch geeigneter Lehrkräfte und
- b)
über die für den Studienbetrieb im Übrigen erforderliche personelle sowie räumliche und sächliche Ausstattung
verfügen. Die Lehrkräfte müssen in der Regel sowohl einen Hochschulabschluss als auch eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung erworben haben. Hat eine Lehrkraft keinen Hochschulabschluss erworben, so ist eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung unerlässlich.
- 4.
Die Berufsakademie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie den Lehrbetrieb und das Prüfungsverfahren entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften durchführt.
- 5.
Für die Berufsakademie muss ein Kuratorium bestehen, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Studierenden angehören.
- 6.
Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Studierenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebs angemessen beteiligt werden.
- 7.
Der Bestand der Berufsakademie muss nach einer Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert erscheinen.
- 8.
Die von der Berufsakademie verwendeten Bezeichnungen müssen eine Verwechslung mit Hochschuleinrichtungen ausschließen.