§ 10 APVO-BAkad - Wiederholung von Prüfungsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-BAkad
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22280010100000
Mit "nicht ausreichend" bewertete Prüfungsleistungen können mindestens einmal wiederholt werden. Die Prüfungsordnungen können eine zweite Wiederholung für den Fall zulassen, daß die übrigen Prüfungsergebnisse ein Bestehen erwarten lassen.