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  • ab 01.10.1995 (aktuelle Fassung)

§ 10 APVO-BAkad - Wiederholung von Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
Amtliche Abkürzung
APVO-BAkad
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010100000

Mit "nicht ausreichend" bewertete Prüfungsleistungen können mindestens einmal wiederholt werden. Die Prüfungsordnungen können eine zweite Wiederholung für den Fall zulassen, daß die übrigen Prüfungsergebnisse ein Bestehen erwarten lassen.