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  • ab 01.08.1997 (aktuelle Fassung)

Anlage 5 APVO-BAkad

Bibliographie

Titel
Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
Amtliche Abkürzung
APVO-BAkad
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010100000

(zu § 2 Abs. 3)

Ausbildungsgang Maschinenbau
I. Prüfungsfächer
1. Grundlagen des Maschinenbaus
2. Konstruktion und Maschinen
3. Fertigung und Betriebswirtschaftslehre
4. Wahlpflichtfach
II. Im Studium mindestens vorzusehende Fächer mit Anforderungen
FächerPrüfungsanforderungenBerücksichtigung in der AbschlussprüfungAusweisung der Ergebnisse von Leistungskontrollen im Zeugnis gemäß § 11 Abs. 1
1.Allgemeine VeranstaltungenGrundkenntnisse und Fähigkeiten in angewandter Psychologie (zum Beispiel Rhetorik/Kommunikation, Präsentation, Führung), mindestens einer Fremdsprache sowie Berufs- und Arbeitspädagogik
2.EDV/InformatikGrundkenntnisse der Programmierung und des Aufbaus von Datenverarbeitungssystemen, Kenntnisse von Betriebssystemen und Anwendungssoftware im vorwiegend technischen Bereich ja
3.Grundlagen des MaschinenbausGrundkenntnisse des Maschinenbaus in mindestens folgenden Bereichen:ja
(Pflichtfach)
ja
a)Physik
b)Mathematik
c)Technische Mechanik
d)Werkstofftechnik
e)Thermodynamik
f)Strömungslehre
g)Elektrotechnik
h)Mess- und Regeltechnik
i)Maschinendynamik/Schwingungslehre
und vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der Buchstaben b und c.
4.Konstruktion und MaschinenGrundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen:ja
(Pflichtfach)
ja
a)Maschinenelemente
b)Konstruktionslehre einschließlich CAD
c)Antriebs- und Arbeitsmaschinen
und vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der Buchstaben a und b.
5.Fertigung und BetriebswirtschaftslehreGrundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen:ja
(Pflichtfach)
ja
a)Fertigungstechnik
b)Werkzeugmaschinen
c)Qualitätssicherung
d)Betriebswirtschaftslehre
6.WahlpflichtfachUmfassende Kenntnisse in einem der Bereiche der Nr. 4 Buchst. a bis c oder Nr. 5 Buchst. a bis c oder in einem weiteren technischen Bereich von vergleichbarem Gewicht, soweit von der Berufsakademie angebotenja
(Wahlpflichtfach)
ja