§ 12 APVO-BAkad - Anrechnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-BAkad
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22280010100000
Sind an einer Hochschule, einer anderen staatlich anerkannten Berufsakademie oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung Studienzeiten absolviert, studienbegleitende Leistungsnachweise erworben und Prüfungsleistungen erbracht worden, so sind sie nach Maßgabe der Gleichwertigkeit ganz oder teilweise anzurechnen. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuß.