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  • ab 01.10.1995 (aktuelle Fassung)

§ 12 APVO-BAkad - Anrechnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
Amtliche Abkürzung
APVO-BAkad
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010100000

Sind an einer Hochschule, einer anderen staatlich anerkannten Berufsakademie oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung Studienzeiten absolviert, studienbegleitende Leistungsnachweise erworben und Prüfungsleistungen erbracht worden, so sind sie nach Maßgabe der Gleichwertigkeit ganz oder teilweise anzurechnen. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuß.