§ 14 APVO-BAkad - Einwendungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-BAkad
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22280010100000
Ablehnende Entscheidungen nach diesen Prüfungsvorschriften sind schriftlich zu begründen. Über Einwendungen von Prüflingen gegen Prüfungsentscheidungen entscheidet der Prüfungsausschuß. § 4 Abs. 3 findet keine Anwendung.