Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.10.1995 (aktuelle Fassung)

§ 14 APVO-BAkad - Einwendungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
Amtliche Abkürzung
APVO-BAkad
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010100000

Ablehnende Entscheidungen nach diesen Prüfungsvorschriften sind schriftlich zu begründen. Über Einwendungen von Prüflingen gegen Prüfungsentscheidungen entscheidet der Prüfungsausschuß. § 4 Abs. 3 findet keine Anwendung.