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  • ab 01.10.1995 (aktuelle Fassung)

§ 8 APVO-BAkad - Bewertung der Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
Amtliche Abkürzung
APVO-BAkad
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010100000

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

1=sehr gut=eine besonders hervorragende Leistung,
2=gut=eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
3=befriedigend=eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4=ausreichend=eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen entspricht,
5=nicht ausreichend=eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Jede Prüfungsleistung wird von mindestens zwei Prüfenden bewertet; der Prüfungsausschuß kann Ausnahmen vorsehen, wenn nicht genügend Prüfende zur Verfügung stehen. Mündliche Prüfungen können auch von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines sachkundigen Beisitzenden abgenommen und bewertet werden.