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  • ab 01.11.1998 (aktuelle Fassung)

§ 7 APVO-BAkad - Gliederung und Inhalt der Abschlußprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
Amtliche Abkürzung
APVO-BAkad
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010100000

(1) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Prüfungsteile:

  1. 1.
    die schriftliche Abschlußarbeit,
  2. 2.
    eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jedem Prüfungsfach und
  3. 3.
    die mündliche Prüfung.

(2) Die Prüfungsordnungen regeln unter Berücksichtigung der Anlagen 1 bis 6

  1. 1.
    die Prüfungsfächer als Pflicht- oder Wahlpflichtfächer, letztere entsprechend den im Vertiefungsstudium gewählten Fächern,
  2. 2.
    abschließend die Prüfungsanforderungen in den jeweiligen Fächern,
  3. 3.
    die Bearbeitungsfristen für die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2; die Frist für die Abschlußarbeit muß mindestens acht Wochen betragen.

(3) Die Prüfungsordnungen können vorsehen, daß

  1. 1.
    Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 ganz oder teilweise studienbegleitend erbracht werden können,
  2. 2.
    die Prüfung sich über die in den Anlagen 1 bis 6 bestimmten Prüfungsfächer hinaus auf ein weiteres Prüfungsfach erstrecken kann,
  3. 3.
    eine mündliche Prüfung ausnahmsweise entfallen kann, wenn der Prüfling dies beantragt oder nach Entscheidung des Prüfungsausschusses im Einzelfall in einem Prüfungsfach das Ergebnis der schriftlichen Prüfung von der durchschnittlichen Gesamtleistung aus dem Studium nicht wesentlich abweicht,
  4. 4.
    in der mündlichen Prüfung auch ein Vortrag zu halten ist.

(4) Dem Prüfling werden die Namen der jeweiligen Prüfenden und der Beisitzenden rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.