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  • ab 01.08.1997 (aktuelle Fassung)

§ 11 APVO-BAkad - Zeugnisse; Abschlußbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
Amtliche Abkürzung
APVO-BAkad
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010100000

(1) Bei bestandener Abschlußprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, in dem auch die Ergebnisse der in den Anlagen 1 bis 5 vorgeschriebenen studienbegleitenden Leistungskontrollen auszuweisen sind.

(2) Mit dem Zeugnis wird eine Urkunde über die Berufsbezeichnung ausgehändigt, die nach § 5 Nds. BAkadG geführt werden darf.

(3) Das Nichtbestehen der Abschlußprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.