§ 11 APVO-BAkad - Zeugnisse; Abschlußbezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-BAkad
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22280010100000
(1) Bei bestandener Abschlußprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, in dem auch die Ergebnisse der in den Anlagen 1 bis 5 vorgeschriebenen studienbegleitenden Leistungskontrollen auszuweisen sind.
(2) Mit dem Zeugnis wird eine Urkunde über die Berufsbezeichnung ausgehändigt, die nach § 5 Nds. BAkadG geführt werden darf.
(3) Das Nichtbestehen der Abschlußprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.