§ 6 APVO-BAkad - Zulassung zur Abschlußprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-BAkad
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22280010100000
(1) Zur Abschlußprüfung wird vom Prüfungsausschuß schriftlich zugelassen, wer nach Maßgabe dieser Verordnung und der Prüfungsordnung die studienbegleitend zu erbringenden Leistungen erbracht hat und für den der Prüfungsausschuß anerkennt, daß die praktische Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan erfolgreich abgeschlossen ist.
(2) Die Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses der praktischen Ausbildung setzt voraus, daß die Studierenden
- 1.während jeder der ersten fünf Halbjahre der Ausbildung einen Praxisbericht angefertigt haben, mit dem nachgewiesen wird, daß die im Studium erworbenen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden in der beruflichen Praxis angewendet werden können,
- 2.nach Abschluß des Grundstudiums die nach dem Berufsbildungsgesetz vorgesehene Prüfung bestanden haben.