APVO-BAkad,NI - Ausbildungs-PrüfungsVO Berufsakademien

Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
Amtliche Abkürzung
APVO-BAkad
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010100000

Vom 25. September 1995 (Nds. GVBl. S. 294 - VORIS 22280 01 01 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 1998 (Nds. GVBl. S. 695)

Auf Grund des § 4 des Niedersächsischen Berufsakademiegesetzes (Nds. BAkadG) vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 233) wird verordnet:

§ 1 APVO-BAkad - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
Amtliche Abkürzung
APVO-BAkad
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010100000

Diese Verordnung enthält Rahmenvorschriften für das Studium an Berufsakademien und für deren Prüfungsordnungen.

§ 2 APVO-BAkad - Dauer und Gliederung der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
Amtliche Abkürzung
APVO-BAkad
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010100000

(1) Die mindestens dreijährige Ausbildung gliedert sich in jedem Halbjahr jeweils in einen Ausbildungsabschnitt im Betrieb und in einen mindestens zehnwöchigen Studienabschnitt an der Berufsakademie. Eine Anrechnung von Studienzeiten bleibt unberührt.

(2) Bei Ausbildungen, die im Zusammenwirken mit Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien durchgeführt werden, kann an die Stelle des zusammenhängenden zehnwöchigen Studienabschnitts an der Berufsakademie eine Mehrzahl kürzerer Studienabschnitte treten, die in ihrer Summe mindestens zehn Wochen pro Halbjahr erreichen müssen. Diese Blöcke können auch einzelne Tage oder Teile von Tagen umfassen.

(3) Das Studium gliedert sich in der Regel in ein vier Halbjahre umfassendes Grundstudium und ein zwei Halbjahre umfassendes Vertiefungsstudium. Die im Studium mindestens vorzusehenden Fächer ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 6.

§ 3 APVO-BAkad - Ziel der Abschlußprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
Amtliche Abkürzung
APVO-BAkad
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010100000

Durch die Abschlußprüfung wird festgestellt, ob die Studierenden in einer wissenschaftsbezogenen und zugleich praxisorientierten Ausbildung Kenntnisse, Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen erworben haben, die erforderlich sind, um fachliche Zusammenhänge zu überblicken und praktische Probleme auf wissenschaftlicher Grundlage zu lösen.

§ 4 APVO-BAkad - Prüfungsausschuß

Bibliographie

Titel
Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
Amtliche Abkürzung
APVO-BAkad
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010100000

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die übrigen durch diese Verordnung und die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben hat die Prüfungsordnung die Bildung eines Prüfungsausschusses unter Vorsitz der Studienleiterin oder des Studienleiters vorzusehen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen anwesend zu sein.

(3) Der Prüfungsausschuß kann seine Befugnisse widerruflich auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen.