§ 4 APVO-BAkad - Prüfungsausschuß
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-BAkad
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22280010100000
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die übrigen durch diese Verordnung und die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben hat die Prüfungsordnung die Bildung eines Prüfungsausschusses unter Vorsitz der Studienleiterin oder des Studienleiters vorzusehen.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen anwesend zu sein.
(3) Der Prüfungsausschuß kann seine Befugnisse widerruflich auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen.