§ 2 APVO-BAkad - Dauer und Gliederung der Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-BAkad
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22280010100000
(1) Die mindestens dreijährige Ausbildung gliedert sich in jedem Halbjahr jeweils in einen Ausbildungsabschnitt im Betrieb und in einen mindestens zehnwöchigen Studienabschnitt an der Berufsakademie. Eine Anrechnung von Studienzeiten bleibt unberührt.
(2) Bei Ausbildungen, die im Zusammenwirken mit Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien durchgeführt werden, kann an die Stelle des zusammenhängenden zehnwöchigen Studienabschnitts an der Berufsakademie eine Mehrzahl kürzerer Studienabschnitte treten, die in ihrer Summe mindestens zehn Wochen pro Halbjahr erreichen müssen. Diese Blöcke können auch einzelne Tage oder Teile von Tagen umfassen.
(3) Das Studium gliedert sich in der Regel in ein vier Halbjahre umfassendes Grundstudium und ein zwei Halbjahre umfassendes Vertiefungsstudium. Die im Studium mindestens vorzusehenden Fächer ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 6.