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  • ab 01.08.1996 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 APVO-BAkad

Bibliographie

Titel
Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
Amtliche Abkürzung
APVO-BAkad
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010100000

(zu § 2 Abs. 3)

Ausbildungsgang Wirtschaftsingenieurwesen
I. Prüfungsfächer
1. Betriebswirtschaftslehre I
2. Technik I
3. Betriebswirtschaftslehre II (Wahlpflichtfach)
4. Technik II (Wahlpflichtfach)
II. Im Studium mindestens vorzusehende Fächer mit Anforderungen
FächerPrüfungsanforderungenBerücksichtigung in der Abschlußprüfung Ausweisung der Ergebnisse von Leistungs kontrollen im Zeugnis gemäß § 11 Abs. 1
1.Allgemeine Veranstaltungen Grundkenntnisse und -fähigkeiten in angewandter Psychologie (zum Beispiel Rhetorik/Kommunikation/ Präsentation, Führung), mindestens einer Fremdsprache sowie Berufs- und Arbeitspädagogik
2.PropädeutikGrundkenntnisse des Rechnungswesens (Buchführung, Kostenrechnung), der quantitativen Methoden (Mathematik, Statistik) und des technischen Zeichnens
3.EDV/InformatikGrundkenntnisse der Programmierung, des Aufbaus von Datenverarbeitungssystemen, Kenntnisse von Betriebssystemen und Anwendungssoftware im kaufmännischen und technischen Bereich ja
4.Betriebswirtschaftslehre I Grundkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre in mindestens folgenden Bereichen: ja
(Pflichtfach)
a)Rechnungswesen
b) Steuern
c)Produktion
d) Logistik
e) Marketing
f) Finanzierung
g)Führung und Personal
h) Controlling
und vertiefte Kenntnisse in drei Bereichen, davon mindestens zwei aus den Bereichen der Buchstaben a bis h
5.Technik IGrundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen: ja
(Pflichtfach)
a)Technische Physik
b) Elektrotechnik/Elektronik
c)Werkstoffkunde/Werkstoffprüfung
d)Konstruktion/Maschinenlehre
e)Fertigungstechnik
f)Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik
und vertiefte Kenntnisse in drei Bereichen, davon mindestens zwei aus den Bereichen der Buchstaben a bis f
6. Betriebswirtschaftslehre II Umfassende Kenntnisse in einem der Bereiche der Nr. 4 Buchst. a bis h oder in einem weiteren Bereich von vergleichbarem Gewicht, soweit von der Berufsakademie angebotenja
(Wahlpflichtfach)
7.Technik II Umfassende Kenntnisse in einem der Bereiche der Nr. 5 Buchst. a bis f oder in einem weiteren technischen Bereich von vergleichbarem Gewicht, soweit von der Berufsakademie angebotenja
(Wahlpflichtfach)
8. Volkswirtschaftslehre Grundkenntnisse in den Bereichen Mikro- und Makroökonomie, Wirtschaftspolitik ja
9.Recht Grundkenntnisse in Wirtschaftsprivatrechtja