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  • ab 01.10.1995 (aktuelle Fassung)

§ 9 APVO-BAkad - Einzelnoten; Gesamtnote

Bibliographie

Titel
Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
Amtliche Abkürzung
APVO-BAkad
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010100000

(1) Für jedes Prüfungsfach wird eine Einzelnote aus dem rechnerischen Mittel der Noten der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung gebildet.

(2) In die Gesamtnote der Abschlußprüfung gehen ein,

  1. 1.
    die Note der Abschlußarbeit mit 20 vom Hundert,
  2. 2.
    das rechnerische Mittel der Einzelnoten für alle Prüfungsfächer mit 80 vom Hundert; alle Prüfungsfächer einschließlich des Prüfungsfaches gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 haben gleiches Gewicht.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Einzelnote der Abschlußarbeit oder in einem der Prüfungsfächer schlechter als "ausreichend" ist. Wird die jeweilige Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, so muß die Leistung von beiden mit mindestens "ausreichend" benotet worden sein.

(4) Die Prüflinge werden nach Ablegung jedes Prüfungsteils über das erzielte Teilergebnis unterrichtet.