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  • ab 01.08.1996 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 APVO-BAkad

Bibliographie

Titel
Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
Amtliche Abkürzung
APVO-BAkad
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010100000

(zu § 2 Abs. 3)

Ausbildungsgang Betriebswirtschaft
I. Prüfungsfächer
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
2. Volkswirtschaftslehre und Recht
3. Wahlpflichtfach oder Wirtschaftsinformatik (1)
4. Wahlpflichtfach
II. Im Studium mindestens vorzusehende Fächer mit Anforderungen
FächerPrüfungsanforderungenBerücksichtigung in der Abschlußprüfung Ausweisung der Ergebnisse von Leistungskontrollen im Zeugnis gemäß § 11 Abs. 1
1.Allgemeine VeranstaltungenGrundkenntnisse und -fähigkeiten in angewandter Psychologie (zum Beispiel Rhetorik/Kommunikation/ Präsentation, Führung) und mindestens einer Fremdsprache
2.PropädeutikGrundkenntnisse des Rechnungswesens (Buchführung, Kostenrechnung) und der quantitativen Methoden (Mathematik, Statistik)
3.EDV/Informatik Grundkenntnisse der Programmierung, des Aufbaus von Datenverarbeitungssystemen, Kenntnisse von Betriebssystemen und Anwendungssoftware
4.Allgemeine Betriebswirtschaftslehre IKenntnisse der Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Grundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen: ja
(Pflichtfach)
a)Rechnungswesen
b)Steuern
c)Produktion
d)Logistik
e)Marketing
f)Finanzierung
g)Führung und Personal
h)Controlling
und vertiefte Kenntnisse in drei Bereichen, davon mindestens zwei aus den Bereichen der Buchstaben a bis h
5.Allgemeine Betriebswirtschaftslehre IIUmfassende Kenntnisse in einem der Bereiche der Nr. 4 Buchst. a bis h oder in einem weiteren Bereich von vergleichbarem Gewicht, soweit von der Berufsakademie angeboten ja
(Wahlpflichtfach)
6.Spezielle BetriebswirtschaftslehreUmfassende Kenntnisse einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre, zum Beispielja
(Wahlpflichtfach)
a)Bankbetriebslehre
b)Industriebetriebslehre
c)Handelsbetriebslehre
d)Versicherungsbetriebslehre
e)Speditions-/Verkehrsbetriebslehre
7.VolkswirtschaftslehreGrundkenntnisse mindestens in folgenden Bereichen:ja
(wenn Volkswirtschaftslehre und
Recht gemeinsam
das Prüfungsfach
bilden)
ja
(wenn Volkswirt-
schaftslehre nicht
Prüfungsfach ist)
a)Mikroökonomie
b)Makroökonomie
c)Allgemeine Wirtschaftspolitik
d)Geld- und Währungspolitik
e)Konjunktur- und Wachstumspolitik
f)Sozialpolitik
Grundkenntnisse mindestens in den Bereichen der Buchstaben a bis f und vertiefte Kenntnisse in mindestens drei Bereichen der Volkswirtschaftslehre, davon mindestens zwei aus den Bereichen der Buchstaben a bis fja
(wenn Volkswirtschaftslehre allein
das Prüfungsfach
ist)
8.RechtGrundkenntnisse in folgenden Bereichen:ja
(wenn Recht und
Volkswirtschaftslehre gemeinsam
das Prüfungsfach
bilden)
ja
(wenn Recht nicht
Prüfungsfach ist)
a) Bürgerliches Recht
b)Handelsrecht
c)Gesellschaftsrecht
d)Arbeits- und Sozialrecht
Vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der Buchstaben a bis d ja
(wenn Recht allein
Prüfungsfach ist)
9.Wirtschaftsinformatik (2)Grundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen:ja
(Pflichtfach) (2)
a) DV-Organisation und Systementwicklung
b)Programmierung
c)Betriebssysteme
d)DV-Anwendungen
e)Datenbanken und Informationssysteme
und vertiefte Kenntnisse in zwei Bereichen der Buchstaben a bis e

III.

  1. 1.

    Die Prüfungsordnungen können zu Abschnitt I Nr. 2 vorsehen, daß in der Abschlußprüfung entweder nur Volkswirtschaftslehre oder nur Recht geprüft wird. Sehen sie dies nicht vor, so sind jeweils Grundkenntnisse gemäß Abschnitt II Nrn. 7 und 8 zu prüfen.

  2. 2.

    Als Wahlpflichtfächer können die Prüfungsordnungen vorsehen:

    1. a)

      einen Bereich aus der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre II (Abschnitt II Nr. 5),

    2. b)

      eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre (Abschnitt II Nr. 6),

    3. c)

      Volkswirtschaftslehre (Abschnitt II Nr. 7), soweit nicht durch die Prüfungsordnung zum obligatorischen Prüfungsfach bestimmt,

    4. d)

      Recht (Abschnitt II Nr. 8), soweit nicht durch die Prüfungsordnung zum obligatorischen Prüfungsfach bestimmt.

  3. 3.

    In den Ausbildungsgängen Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik können die Prüfungsordnungen als Wahlpflichtfach nur einen Bereich gemäß Nr. 2 Buchst. a oder b vorsehen.

Wirtschaftsinformatik (Pflichtfach) nur in den Ausbildungsgängen Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik (soweit an der Berufsakademie eingerichtet).

Prüfungsfach in den Ausbildungsgängen Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik (soweit an der Berufsakademie eingerichtet).