Anlage 1 APVO-BAkad
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-BAkad
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22280010100000
(zu § 2 Abs. 3)
Ausbildungsgang Betriebswirtschaft | |||||
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I. Prüfungsfächer | |||||
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre | |||||
2. Volkswirtschaftslehre und Recht | |||||
3. Wahlpflichtfach oder Wirtschaftsinformatik (1) | |||||
4. Wahlpflichtfach | |||||
II. Im Studium mindestens vorzusehende Fächer mit Anforderungen | |||||
Fächer | Prüfungsanforderungen | Berücksichtigung in der Abschlußprüfung | Ausweisung der Ergebnisse von Leistungskontrollen im Zeugnis gemäß § 11 Abs. 1 | ||
1. | Allgemeine Veranstaltungen | Grundkenntnisse und -fähigkeiten in angewandter Psychologie (zum Beispiel Rhetorik/Kommunikation/ Präsentation, Führung) und mindestens einer Fremdsprache | |||
2. | Propädeutik | Grundkenntnisse des Rechnungswesens (Buchführung, Kostenrechnung) und der quantitativen Methoden (Mathematik, Statistik) | |||
3. | EDV/Informatik | Grundkenntnisse der Programmierung, des Aufbaus von Datenverarbeitungssystemen, Kenntnisse von Betriebssystemen und Anwendungssoftware | |||
4. | Allgemeine Betriebswirtschaftslehre I | Kenntnisse der Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Grundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen: | ja (Pflichtfach) | ||
a) | Rechnungswesen | ||||
b) | Steuern | ||||
c) | Produktion | ||||
d) | Logistik | ||||
e) | Marketing | ||||
f) | Finanzierung | ||||
g) | Führung und Personal | ||||
h) | Controlling | ||||
und vertiefte Kenntnisse in drei Bereichen, davon mindestens zwei aus den Bereichen der Buchstaben a bis h | |||||
5. | Allgemeine Betriebswirtschaftslehre II | Umfassende Kenntnisse in einem der Bereiche der Nr. 4 Buchst. a bis h oder in einem weiteren Bereich von vergleichbarem Gewicht, soweit von der Berufsakademie angeboten | ja (Wahlpflichtfach) | ||
6. | Spezielle Betriebswirtschaftslehre | Umfassende Kenntnisse einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre, zum Beispiel | ja (Wahlpflichtfach) | ||
a) | Bankbetriebslehre | ||||
b) | Industriebetriebslehre | ||||
c) | Handelsbetriebslehre | ||||
d) | Versicherungsbetriebslehre | ||||
e) | Speditions-/Verkehrsbetriebslehre | ||||
7. | Volkswirtschaftslehre | Grundkenntnisse mindestens in folgenden Bereichen: | ja (wenn Volkswirtschaftslehre und Recht gemeinsam das Prüfungsfach bilden) | ja (wenn Volkswirt- schaftslehre nicht Prüfungsfach ist) | |
a) | Mikroökonomie | ||||
b) | Makroökonomie | ||||
c) | Allgemeine Wirtschaftspolitik | ||||
d) | Geld- und Währungspolitik | ||||
e) | Konjunktur- und Wachstumspolitik | ||||
f) | Sozialpolitik | ||||
Grundkenntnisse mindestens in den Bereichen der Buchstaben a bis f und vertiefte Kenntnisse in mindestens drei Bereichen der Volkswirtschaftslehre, davon mindestens zwei aus den Bereichen der Buchstaben a bis f | ja (wenn Volkswirtschaftslehre allein das Prüfungsfach ist) | ||||
8. | Recht | Grundkenntnisse in folgenden Bereichen: | ja (wenn Recht und Volkswirtschaftslehre gemeinsam das Prüfungsfach bilden) | ja (wenn Recht nicht Prüfungsfach ist) | |
a) | Bürgerliches Recht | ||||
b) | Handelsrecht | ||||
c) | Gesellschaftsrecht | ||||
d) | Arbeits- und Sozialrecht | ||||
Vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der Buchstaben a bis d | ja (wenn Recht allein Prüfungsfach ist) | ||||
9. | Wirtschaftsinformatik (2) | Grundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen: | ja (Pflichtfach) (2) | ||
a) | DV-Organisation und Systementwicklung | ||||
b) | Programmierung | ||||
c) | Betriebssysteme | ||||
d) | DV-Anwendungen | ||||
e) | Datenbanken und Informationssysteme | ||||
und vertiefte Kenntnisse in zwei Bereichen der Buchstaben a bis e |
III.
- 1.
Die Prüfungsordnungen können zu Abschnitt I Nr. 2 vorsehen, daß in der Abschlußprüfung entweder nur Volkswirtschaftslehre oder nur Recht geprüft wird. Sehen sie dies nicht vor, so sind jeweils Grundkenntnisse gemäß Abschnitt II Nrn. 7 und 8 zu prüfen.
- 2.
Als Wahlpflichtfächer können die Prüfungsordnungen vorsehen:
- a)
einen Bereich aus der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre II (Abschnitt II Nr. 5),
- b)
eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre (Abschnitt II Nr. 6),
- c)
Volkswirtschaftslehre (Abschnitt II Nr. 7), soweit nicht durch die Prüfungsordnung zum obligatorischen Prüfungsfach bestimmt,
- d)
Recht (Abschnitt II Nr. 8), soweit nicht durch die Prüfungsordnung zum obligatorischen Prüfungsfach bestimmt.
- 3.
In den Ausbildungsgängen Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik können die Prüfungsordnungen als Wahlpflichtfach nur einen Bereich gemäß Nr. 2 Buchst. a oder b vorsehen.
Wirtschaftsinformatik (Pflichtfach) nur in den Ausbildungsgängen Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik (soweit an der Berufsakademie eingerichtet).
Prüfungsfach in den Ausbildungsgängen Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik (soweit an der Berufsakademie eingerichtet).