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  • ab 01.08.1996 (aktuelle Fassung)

§ 15 APVO-BAkad - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Verordnung über Rahmenvorschriften für die Ausbildung und Prüfung an Berufsakademien in Niedersachsen (APVO-BAkad)
Amtliche Abkürzung
APVO-BAkad
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22280010100000

(1) Für die Prüfung derjenigen Studierenden, die ihre Ausbildung an der Berufsakademie bereits vor dem 1. Januar 1995 begonnen haben, gelten die bisherigen Prüfungsbestimmungen der Berufsakademie. Mit ihrem Einverständnis können diese Studierenden nach dieser Verordnung und der hiernach erlassenen Prüfungsordnung geprüft werden. Soweit der Berufsakademie bisher die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen war, findet die Prüfung nicht mehr unter dem Vorsitz einer oder eines Beauftragten der Schulbehörde statt.

(2) Liegt am 1. Januar 1996 eine nach § 4 Abs. 2 Nds. BAkadG auf der Grundlage dieser Verordnung genehmigte Prüfungsordnung nicht vor, so gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend für die Studierenden, die ihre Ausbildung an der Berufsakademie im Jahre 1995 begonnen haben.