Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 09.05.2008, Az.: 74 IN 67/08

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
09.05.2008
Aktenzeichen
74 IN 67/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 46337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2008:0509.74IN67.08.0A

Fundstellen

  • NZI 2008, 447-449 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI (Beilage) 2009, 32 (red. Leitsatz)
  • Rpfleger 2008, 527-528 (Volltext mit red. LS)
  • ZInsO 2008, 1148-1150 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZVI 2008, 430-432

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nimmt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung in einem Erstinsolvenzverfahren zurück, so kann ihm in einem zweiten Insolvenzverfahren Stundung gem. § 4a InsO bewilligt werden.

  2. 2.

    Anders als im Fall eines Zweitantrages bei noch laufendem Erstinsolvenzverfahren greift in diesen Fällen die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht ein (Abgrenzung zu AG Göttingen, Beschluss vom 06.03.2008 - 74 IN 34/08).

  3. 3.

    Eine befriedigende Lösung, um ein Dauerinsolvenzverfahren auszuschließen, kann nur der Gesetzgeber herbeiführen.

Tenor:

  1. wird heute um 08.00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

  2. Dem Antragsteller wird Stundung für das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Verfahren bewilligt.

  3. Aus der Insolvenzmasse sind vorweg zu begleichen die Gerichtskosten einschließlich der Vergütung des Insolvenzverwalters.

Gründe

1

A. Aufgrund Eigenantrages des Schuldners ist über sein Vermögen am 29.06.2001 unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss vom 05.06.2002 ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und die Laufzeit der Abtretungserklärung auf sieben Jahre festgesetzt worden. Das Verfahren wurde am 04.07.2002 aufgehoben; eine Schlussverteilung hat mangels Masse nicht stattgefunden (Verfahren 74 IK 97/01 - AG Göttingen). Aus dem Bericht des Treuhänders vom 04.09.2001 ergibt sich, dass die Verbindlichkeiten aus einer von 1998 bis 2000 ausgeübten einzelkaufmännischen Tätigkeit stammten und der Schuldner zwischenzeitlich ein Vertragsverhältnis als freier Handelsvertreter begründet hatte, aus dem Einnahmen derzeit nicht erzielt wurden. Im Bericht vom 15.12.2001 teilte der Treuhänder mit, dass der Schuldner Arbeitslosengeld bezog. Das Schlussverzeichnis weist Forderungen in Höhe von 118 634,46 DM aus. Die nachfolgenden Berichte des Treuhänders ergeben, dass der Schuldner eine Änderung der Einkommenssituation nicht anzeigte und pfändbare Bestandteile zur Masse nicht realisiert werden konnten.

2

Am 11.03.2008 hat der im Vorverfahren anwaltlich vertretene Schuldner Antrag auf Stundung, Restschuldbefreiung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis weist Verbindlichkeiten in Höhe von 8 558,96 € auf. Der Großteil der Forderungen (7 543,30 €) bezieht sich auf eine Forderung des Finanzamtes.

3

Mit Beschluss vom 03.04.2008 hat das Insolvenzgericht den bereits im Erstverfahren bestellten Treuhänder mit der Erstattung eines Eröffnungsgutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 22.04.2008 kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass der Schuldner zahlungsunfähig und eine die Verfahrenskosten deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist. Nach seinen Feststellungen machte sich der Schuldner Anfang 2007 als Handelsvertreter (Strukturvertrieb für Kosmetikprodukte) selbständig; im Oktober 2007 stellte er die Tätigkeit ein. Derzeit bezieht er unpfändbare Sozialleistungen nach SGB II in Höhe von 760,80 €. Seit April 2008 vertreibt er freiberuflich Solaranlagen und betätigt sich als Bankberater; ob sich daraus pfändbare Einkommensbestandteil ergeben, ist offen.

4

Neben den im Schlussverzeichnis des Verfahrens 74 IK 97/01 festgestellten Forderungen von umgerechnet ca. 60 656 € existieren folgende fünf Neuverbindlichkeiten in Höhe von 10 972,54 €:

5

1. Forderung der getrennt lebenden Ehefrau in Höhe von ursprünglich  748 €, die in monatlichen Raten von 25 € getilgt wird und sich aktuell auf noch  348 € beläuft.

6

2. Forderung aus einer Warenbestellung im Jahr 2001 über 263,58 €.

7

3. Forderung der Beschäftigungsförderungsstelle der Stadt G., die an den Schuldner einen Existenzgründungszuschuss über 1 000 € zur Anschaffung eines Laptops sowie diverser Büromaterialien auszahlte. Wegen zweckwidriger Verwendung von 920,05 € für eine Brille und diverse Pflegeprodukte zum Weiterverkauf existiert eine Restverbindlichkeit von  530 €.

8

4. Forderung des O-Versandes für Warenbestellungen über 2 287,66 €.

9

5. Forderung des Finanzamtes über 7 543,30 €. Eine Betriebsprüfung im November 2007 für den Zeitraum Februar 2007 bis September 2007 ergab gegenüber den vom Schuldner abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen eine weitere Zahllast von 1 433,37 €. Insgesamt macht die Finanzverwaltung 7 373,80 € zuzüglich Säumniszuschlägen geltend. Mit Bescheid vom 10.01.2008 gewährte die Finanzverwaltung Vollstreckungsaussetzung gegen monatliche Ratenzahlung von 2 000 € im April 2008 und 1 500 € ab Mai 2008.

10

Den in dem Verfahren 74 IK 97/01 - AG Göttingen - gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung hat der Schuldner zurückgenommen.

11

B. Das Insolvenzgericht hat unter Bewilligung von Stundung das Verfahren eröffnet. Die Eröffnungsvoraussetzungen liegen vor. Der Schuldner ist zahlungsunfähig. Zwar sind die Verfahrenskosten nicht gedeckt, eine Abweisung mangels Masse hat gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO zu unterbleiben, da dem Schuldner die Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO zu stunden sind. Gründe, die beantragte Stundung gem. § 4a Abs. 1 InsO abzulehnen, liegen nicht vor.

12

I.

In dem ersten Insolvenzverfahren (74 IK 97/01 AG Göttingen) ist das Verfahren aufgehoben worden, der Schuldner befindet sich in der sogenannten Wohlverhaltensperiode. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist zurückgenommen. Infolge dessen wird in diesem Verfahren gemäß § 299 InsO von der zuständigen Rechtspflegerin die vorzeitige Beendigung des Verfahrens auszusprechen sein.

13

II.

Eine Versagung der Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO kommt nicht in Betracht.

14

1) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt nicht vor.

15

a) Im - rechtskräftigen - Beschluss vom 06.03.2008 (74 IN 34/08) hat das Insolvenzgericht Göttingen den dortigen Antrag auf Stundung gem. § 4a Abs. 1 Satz 3, 4 InsO zurückgewiesen. Der Schuldner hatte vor Erteilung der Restschuldbefreiung in einem laufenden Insolvenzverfahren in einem Zweitinsolvenzverfahren einen (erneuten) Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Das Insolvenzgericht hat die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO für anwendbar erklärt, die eine Versagung der Restschuldbefreiung zulässt, wenn in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 InsO oder § 297 InsO versagt worden ist. Im Einzelnen hat es ausgeführt, dass die Aufzählung der Versagungsgründe in § 290 Abs. 1 InsO abschließend ist. Durch die Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO soll aber eine Sperre gegenüber missbräuchlich wiederholten Restschuldbefreiungsverfahren geschaffen werden. Für den Fall der Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Gesetzgeber eine 10jährige Sperrfrist nach Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 InsO vorgesehen. Die Restschuldbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung nicht als Zuflucht dienen für Personen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen (BT-Drucks. 12/2443 S. 190 zu § 239 RegE). Durch das vorherige Verfahren soll der Schuldner Erfahrungen ziehen und zu einem vorsichtigen Wirtschaften veranlasst werden (MünchKomm-InsO/Stephan § 290 Rz. 46). Diese Überlegungen gelten erst recht, wenn ein Schuldner nicht nach Erteilung einer Restschuldbefreiung, sondern nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens während der Laufzeit der sogenannten Wohlverhaltensperiode erneut Restschuldbefreiung beantragt. Die Interessenlage ist vergleichbar, eine Sperre ist in diesem Fall ebenso angebracht wie in dem gesetzlich geregelten Fall nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Daher ist eine teleologische Extension vorzunehmen (FK-InsO/Ahrens § 290 Rz. 29b). Eine unzulässige Erstreckung eines Versagungsgrundes auf andere Normen im Hinblick auf die abschließende Aufzählung in § 290 Abs. 1 InsO liegt nicht vor. Es wird kein in § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht aufgeführter Versagungstatbestand geschaffen, sondern der in der ersten Alternative aufgeführte Versagungsgrund hinsichtlich seiner Grenzen bestimmt.

16

b) Nach dem Willen des Gesetzgebers mag davon auszugehen sein, dass auch beim vorliegenden Sachverhalt ein erneutes Restschuldbefreiungsverfahren nicht zulässig sein soll. Restschuldbefreiung soll nur der redliche Schuldner erhalten (§ 1 Satz 2 InsO). Wann ein Schuldner unredlich ist, ist aber nicht dem Ermessen des Insolvenzgerichtes überlassen, vielmehr sind die Versagungstatbestände im Rahmen des § 290 InsO abschließend aufgeführt. Der vorliegende Fall ist von der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht erfasst. Weder ist dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt noch nach §§ 296, 297 InsO versagt worden. Anders als im Beschluss vom 06.03.2008 (74 IN 34/08) würde nicht nur der in der ersten Alternative aufgeführte Versagungsgrund hinsichtlich seiner Grenzen bestimmt, vielmehr würde ein nicht aufgeführter Versagungsgrund geschaffen und damit eine unzulässige Analogie vorgenommen.

17

c) Der Schuldner kann auch noch in der Wohlverhaltensperiode von der Abtretung Abstand nehmen und auf die Restschuldbefreiung verzichten ( BGH ZInsO 2006, 871, 872 [BGH 13.07.2006 - IX ZB 117/04]; AG Göttingen, Beschluss vom 26.02.2008 - 74 IN 304/07 = ZVI 2008, 170 = NZI 2008, 313; FK-InsO/Ahrens § 287 Rz. 16 mit der Einschränkung, dass noch kein Versagungsverfahren durchgeführt wird). Auch die übrigen veröffentlichen Entscheidungen aus der Rechtsprechung stehen dem nicht entgegen. Das AG Königstein ( ZVI 2003, 365 [AG Göttingen 19.06.2003 - 74 IN 247/01]) lässt eine Antragsrücknahme zu, solange kein Versagungsantrag gem. § 290 InsO gestellt ist. Das LG Freiburg ( ZInsO 2003, 1106) lässt die Rücknahme ohne Zustimmung des Gläubigers sogar bis zum Schlusstermin zu. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor.

18

Im vorliegenden Fall hat der Schuldner mit Rücknahme des Antrages auf Restschuldbefreiung im Erstverfahren einen Verzicht ausgesprochen. Dieser ist wirksam, da ein Versagungsverfahren gem. §§ 295 - 297 InsO nicht anhängig ist.

19

d) Bestätigt wird das Ergebnis dadurch, dass im Rahmen der geplanten Änderung der InsO§ 290 InsO durch einen Versagungsgrund in Nr. 3a ergänzt werden soll, wonach bei Versagung einer Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO (jedenfalls in bestimmten Fällen) nicht sofort ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden kann, sondern eine Sperrfrist von 3 Jahren eingeführt wird.

20

e) Zudem könnte der Schuldner das Ergebnis auch herbeiführen durch Rücknahme des Stundungsantrages mit der Folge, dass nach vergeblicher Aufforderung zur Zahlung der Treuhändervergütung die Restschuldbefreiung gem. § 298 InsO zu versagen und das Verfahren gem. § 299 InsO vorzeitig zu beenden wäre. In einem nachfolgenden Insolvenzverfahren griffe der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, in der der Versagungsgrund des § 298 InsO nicht aufgeführt ist, nicht ein.

21

f) Eine Benachteiligung der Altgläubiger, deren Forderung nicht gem. § 302 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, tritt nicht ein. Vielmehr wird der Zeitraum, in dem ihnen das Vermögen des Schuldners haftet, verlängert.

22

Bei den Neugläubigern verhält es sich so, dass sie bereits mit Eröffnung des Verfahrens auf pfändbare Einkommensbestandteile des Schuldners zugreifen können, und nicht erst Mitte 2009 nach der Erteilung der Restschuldbefreiung im Erstverfahren. Ab diesem Zeitpunkt allerdings konkurrieren sie mit Ansprüchen der Altgläubiger, die ansonsten - vorbehaltlich von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung - keine neuen Ansprüche mehr geltend machen könnten. Allerdings kann durch die erneute Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Masse generiert werden, die ansonsten nicht zur Verfügung stünde, nämlich aus Anfechtungsansprüchen ( AG Göttingen, Beschluss vom 06.03.2008 - 4 IN 34/08 ). Dass allerdings diese Möglichkeiten im vorliegenden Verfahren Bedeutung erlangt, ist nicht ersichtlich.

23

g) Das Insolvenzgericht verkennt nicht, dass es zu einem "immerwährenden" Insolvenzverfahren kommen kann, wenn der Schuldner im vorhergehenden Verfahren jeweils (ggf. kurz vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode) den Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknimmt. Diese Konsequenz muss jedoch hingenommen werden, ein gesetzliches Verbot besteht nicht. Eine andere Lösung kann letztlich nur der Gesetzgeber herbeiführen. Sollten die Stundungsregelungen durch das in der Beratung befindliche Gesetz zur Entschuldung mittelloser Personen aufgehoben werden, wird die Problematik wiederholter Insolvenzverfahren auf Kosten der Landskasse (sofern keine Rückflüsse erfolgen) entfallen. Im Übrigen bietet sich eine Regelung an, wonach ein Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung innerhalb einer zeitlich bestimmten Frist nur einmal stellen kann.

24

2) Auch der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegt nicht vor.

25

Zwar berechtigt jeder Versagungsgrund des § 290 InsO zur Ablehnung eines Stundungsantrages ( BGH NZI 2005, 232 = ZVI 2005, 124 = ZInsO 2005, 207 [BGH 16.12.2004 - IX ZB 72/03]).

26

a) Die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist erfüllt, wenn der Schuldner eine unzutreffende Umsatzsteuervoranmeldung abgibt ( AG Celle ZVI 2003, 376) oder eine Steuerhinterziehung durch Nichterklärung von Warenumsätzen vornimmt ( LG Lüneburg ZVI 2005, 614 [LG Lüneburg 09.04.2002 - 3 T 4/02]). Der Prüfbericht des Finanzamtes Göttingen vom 13.11.2007 liefert dafür keine greifbaren Anhaltspunkte.

27

b) Dass der Schuldner die Auszahlung des Existenzgründungsdarlehens durch unrichtiger oder unvollständiger Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse erreicht hat, lässt sich nicht feststellen.

28

3) Schließlich ist die Stundung auch nicht deshalb zu versagen, weil gegen den Schuldner Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bestehen.

29

Nach der Rechtsprechung kommt eine Versagung der Stundung auch in Betracht, wenn die Forderungen des Schuldners aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen stammen, so dass sie von einer Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 302 Nr. 1 InsO nicht erfasst werden.

30

a) Die Beschäftigungsförderungsstelle der Stadt G. zahlte an den Schuldner einen Existenzgründungszuschuss über 1 000 € zur Anschaffung eines Laptops sowie diverser Büromaterialien aus, der Schuldner verwandte den Zuschuss überwiegend zweckwidrig. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Schuldner bereits vor Auszahlung den Vorsatz zur zweckwidrigen Verwendung gefasst hatte. Eine Vermögensstraftat scheidet aus.

31

b) Bei der Forderung des O-Versandes für Warenbestellungen über 2 287,66 € fragt es sich, wie der Schuldner die Begleichung der Forderung sicherstellen wollte. Ein Betrug (§ 263 StGB) kann vorliegen.

32

c) Die Forderung des Finanzamtes über 7 543,30 € stammt aus unzutreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen. Steuerforderungen resultieren aus dem Gesetz, § 38 AO, und nicht aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, so dass sie nicht unter § 302 Nr. 1 InsO fallen (Kehe/Meyer/Schmerbach ZInsO 2002, 615, 616), selbst wenn eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO vorliegt ( BFH Beschluss vom 24.10.1996 - VII R 113/94; FG Hamburg NZI 2007, 738 [FG Hamburg 02.02.2007 - 2 K 106/06]; FK-InsO/Ahrens § 302 Rz. 7).

33

d) Einzig die Forderung Nr. 4 des O-Versandes über 2 287,66 € kann aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammen und gem. § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein. Die Forderung macht ca. 21 % an der Neuverschuldung und ca. 10,5 % an der Gesamtverschuldung aus. Es kann dahinstehen, welche Anforderungen an die Ablehnung der Stundung bei Vorliegen von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Einzelnen zustellen sind. Überwiegend wird darauf abgestellt, ob die Deliktsforderungen zumindest den weitaus größten Teil (HambK-Nies § 4a Rz. 16) bzw. einen wesentlichen Teil (MK-InsO/Ganter § 4a Rz. 18; Graf-Schlicker/Kexel § 4a Rz. 18) ausmachen. In der Rechtsprechung wird eine Quote von 95 % genannt ( AG Siegen ZInsO 2003, 478) oder über 76,83 % ( LG Düsseldorf NZI 2008, 253), die hier bei weitem nicht erreicht ist. Teilweise wird auch auf die Höhe der Forderung im Verhältnis zur persönlichen und wirtschaftlichen Lage des Schuldners abgestellt ( AG Düsseldorf ZInsO 2008, 334 [AG Düsseldorf 14.08.2007 - 503 IN 301/06]), im entschiednen Fall über 11 000 €. Auch dieser Betrag ist hier bei weitem nicht erreicht.

34

4) Dahinstehen kann, ob sich der Schuldner im Übrigen ordnungsgemäß verhalten hat, falls er den Treuhänder im Ursprungsverfahren nicht über seine Tätigkeit(en) informierte haben sollte. Bei der Ablehnung einer beantragten Stundung kann über den Wortlaut des § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO hinaus zwar jeder Versagungsgrund des § 290 InsO berücksichtigt werden ( BGH NZI 2005, 232 = ZVI 2005, 124 = ZInsO 2005, 207 [BGH 16.12.2004 - IX ZB 72/03]). Die in § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO normierten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten beziehen sich aber nur auf Verstöße im vorliegenden Verfahren, nicht auf in anderen Verfahren begangene Verstöße (HK-InsO/Landfehrmann § 290 Rz. 17; Kübler/Prütting/Wenzel § 290 Rz. 20; FK-InsO/Ahrens § 290 Rz. 42). Gleiches muss gelten für Obliegenheitsverletzungen gem. § 295 InsO. Schon deshalb hat ein etwaiger Verstoß gegen § 295 InsO (zur Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen einer Stundungsaufhebung LG Göttingen ZInsO 2007, 1159 = NZI 2008, 54 [LG Göttingen 26.09.2007 - 10 T 120/07]) unberücksichtigt zu bleiben. Offen bleiben kann daher, ob der Schuldner pfändbares Einkommen erzielte und damit die gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO für eine Obliegenheitsverletzung erforderliche Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger eintrat.

35

III.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung behält sich der Richter die Bearbeitung des weiteren Verfahrens gemäß § 18 Abs. 2 RPflG vor.

Schmerbach