Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 22.02.2008, Az.: 74 IK 69/00

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
22.02.2008
Aktenzeichen
74 IK 69/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 46339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2008:0222.74IK69.00.0A

Fundstelle

  • ZVI 2008, 182-183

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In vor dem 01.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren war das Insolvenzgericht im Hinblick auf Artikel 107 EGInsO gehalten, die Laufzeit der Abtretungserklärung im Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung zu bestimmen.

  2. 2.

    Wird die Laufzeit der Abtretungserklärung auf sieben Jahre festgesetzt und ist der Beschluss rechtskräftig, ist eine nachträgliche Abänderung durch das Insolvenzgericht ausgeschlossen. (Bestätigung des Beschlusses vom 25.07.2006, ZVI 2006, 597 [AG Göttingen 25.07.2006 - 74 IK 69/00]).

Tenor:

  1. Der Antrag der Schuldnerin vom 05./08.02.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Insolvenzgereicht hält nach erneuter Prüfung an seinen im Beschluss vom 25.07.2006 vertretenen Rechtsauffassung fest. Die Schuldnerin hat vor Ankündigung der Restschuldbefreiung keinen Antrag auf Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung gestellt und auch gegen den zugestellten Beschluss vom 18.03.2002, in dem die Laufzeit auf sieben Jahre festgesetzt worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt.

2

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen von Pape ZInsO 2007, 1289, 1305. Grundsätzlich muss der Ankündigungsbeschluss zwar keine Angabe der Laufzeit enthalten. Für die ab dem 01.12.2001 eröffneten Verfahren beginnt die Laufzeit mit der Eröffnung, die Verkürzungsmöglichkeit auf 5 Jahre besteht nicht mehr. Die Angabe der Laufzeit mag einen bloßen Hinweis darstellen, unzutreffende Angaben sind möglicherweise auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist korrigierbar.

3

Bei vor dem 01.12.2001 eröffneten Verfahren wird aber eine Verpflichtung des Insolvenzgerichtes zur Festlegung der Laufzeit angenommen. Während im Regelfall die Angabe der Laufzeit lediglich ein Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage ist, hat der BGH ( ZInsO 2006, 871, 872 [BGH 13.07.2006 - IX ZB 117/04]) den Charakter der Bestimmung der Laufzeit in diesem Fall offen gelassen. Begründet wird die Verpflichtung zur Angabe der Laufzeit mit dem Anspruch von Gläubigern und Schuldnern auf Klarheit über die Dauer der Wohlverhaltensperiode. Dies kann nur erreicht werden, wenn die Laufzeit zeitnah nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Verfahrens feststeht. Dazu bietet sich die Angabe im Ankündigungsbeschluss an. Hat ein Schuldner die Verkürzung beantragt, ist er beschwerdeberechtigt (MünchKomm-InsO/Stephan § 287 Rz. 69). Hat der Schuldner den Antrag auf Verkürzung nicht gestellt, kann er Rechtsbehelf einlegen. Unterlässt er dies, gilt die im Beschluss angegebene Dauer (ebenso LG Göttingen ZVI 2007, 86, 87 f [LG Göttingen 30.06.2006 - 10 T 25/06]ür den Fall der Festsetzung des Beginnes der Laufzeit in Altverfahren).

Schmerbach