Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 26.11.2008, Az.: 74 IK 2/07

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Beeinträchtigungen der Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger; Möglichkeit einer Heilung des Versagungsgrundes durch Begleichung der Beiträge vor Stellung eines Versagungsantrages

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
26.11.2008
Aktenzeichen
74 IK 2/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 36546
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2008:1126.74IK2.07.0A

Fundstellen

  • NZI 2009, 66-67 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI 2009, 344
  • ZVI 2009, 130-131 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Sinne des § 296 Abs. 1 Satz 1 kommt es nicht darauf an, ob nach Abzug von Verfahrenskosten noch ein pfändbarer Betrag verbleibt, vielmehr ist entscheidend, dass überhaupt ein pfändbarer Betrag verbleibt (ebenso LG Göttingen ZInsO 2008, 1033; Aufgabe von AG Göttingen ZInsO 2007, 1001, 1004 = Rpfleger 2007, 621).

Eine Heilung des Versagungsgrundes durch Begleichung der Beiträge ist auch vor Stellung eines Versagungsantrages grundsätzlich nicht möglich.

Tenor:

Die beantragte Restschuldbefreiung wird versagt.

Die bewilligte Stundung wird aufgehoben.

Gründe

1

I.

Über das Vermögen des Schuldners ist aufgrund Eigenantrages am 04.01.2007 unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet und nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung am 18.09.2007 aufgehoben worden. Mit Antrag vom 16.09.2008, bei Gericht eingegangen am 17.09.2008, hat eine Insolvenzgläubigerin Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, dass nach Mitteilung des Treuhänders der Schuldner bereits am 23.04.2008 eine neue Erwerbstätigkeit aufnahm und bis Juli 2007 pfändbare Bezüge in Höhe von 475,80 EUR erwirtschaftete, die er weder dem Treuhänder bekannt gab noch an die Insolvenzmasse abführte. Erst durch Ermittlung des Treuhänders seien diese Tatsachen am 05.08.2008 bekannt geworden.

2

Der Schuldner hat zu dem Antrag keine Stellung genommen, der Treuhänder hat mitgeteilt, dass die Ausführungen der versagungsantragstellenden Insolvenzgläubigerin zutreffend sind. Mit weiterem Schreiben vom 25.09.2008 hat er mitgeteilt, dass der Insolvenzschuldner unter dem 11.09.2008 den rückständigen Betrag von 475,80 EUR zur Insolvenzmasse zahlte. Auch unter Berücksichtigung dessen hält die versagungsantragstellende Gläubigerin den Antrag aufrecht.

3

II.

Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu versagen. Er hat gegen seine Verpflichtung verstoßen, von der Abtretungserklärung erfasste Bezüge nicht zu verheimlichen und einen Wechsel der Beschäftigungsstelle mitzuteilen. Insbesondere die erforderliche Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt vor (1.), ebenso die weiteren Voraussetzungen (2.). Eine Heilung des Verstoßes durch Nachzahlung der pfändbaren Beträge kommt nicht in Betracht (3.).

4

1.)

Die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger sind gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO beeinträchtigt worden. Nach der Rechtsprechung des Landgerichtes Göttingen (ZInsO 2008, 1033, 1034 = NZI 2008, 625; ebenso Kübler/Prütting/Wenzel § 296 Rz. 5; AG Holzminden ZVI 2006, 260, 261) ist nicht erforderlich, dass von dem Betrag zunächst die bisherigen Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten abgesetzt werden und ein pfändbarer Betrag verbleibt. Seine gegenteilige Auffassung (AG Göttingen ZInsO 2007, 1001, 1004 = Rpfleger 2007, 621; ebenso AG Regensburg ZVI 2004, 499 [500]) hält das Gericht nicht mehr aufrecht. Sie ist mit der prognostischen Unsicherheit belastet, in welchen Umfang der Schuldner zukünftig pfändbares Einkommen erwirbt, das nach einer Begleichung von Verfahrenskosten der Masse zur Verfügung steht. Außerdem bleibt offen, auf welchen Zeitpunkt abzustellen wäre. Erzielt der Schuldner z.B. infolge einer Arbeitsaufnahme monatlich pfändbares Einkommen in Höhe von 400 EUR und belaufen sich die offenen Verfahrenskosten auf 1.600 EUR, stellt sich die Frage, ob bei Stellung eines Versagungsantrages drei Monate nach Arbeitsaufnahme der Antrag zurückzuweisen ist, während ihm bei Stellung fünf Monate nach Arbeitsaufnahme stattzugeben ist. In diesem Fall könnte ein Gläubiger durch Abwarten (bis zu einem Jahr gem. § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO) das Ergebnis beeinflussen. Stellt man auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab, gelten dieselben Bedenken. Weiter bleibt die Frage, auf welchen Zeitpunkt bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde des Gläubigers abzustellen ist.

5

Folglich ist eine beeinträchtigte Gläubigerbefriedigung nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil die Leistungen zunächst auf die Verfahrenskosten verrechnet werden müssen (LG Göttingen ZInsO 2008, 1033, 1034 = NZI 2008, 625), da hier nicht erst eine zukünftig mögliche, sondern eine bereits gegenwärtig eingetretene Veränderung der Befriedigungsaussichten vorliegt (FK-InsO/Ahrens, 5. Auflage 2008, § 296 Rz. 13).

6

2.)

Die Verheimlichung pfändbarer Bezüge in Höhe von 475,80 EUR kann auch nicht als geringfügig bezeichnet werden mit der Folge, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig ist.

7

Der darlegungsbelastete Schuldner hat keine Tatsachen angeführt, aus denen sich sein mangelndes Verschulden ergibt (vgl.§ 296 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz InsO).

8

3.)

Schließlich ist es unerheblich, dass der Schuldner am 11.09.2008 den pfändbaren Betrag an die Insolvenzmasse abgeführt hat. In der Literatur ist es streitig, ob ein Schuldner eine Obliegenheitsverletzung durch die Zahlung des vorenthaltenen Betrages nachträglich heilen kann. Entschieden ist, dass eine Heilung dann ausscheidet, wenn ein Gläubiger bereits einen Versagungsantrag gestellt hat (BGH ZInsO 2008, 920). So verhält es sich hier allerdings nicht. Bei Eingang des Versagungsantrages am 17. September 2008 war der rückständige Betrag bereits (am 11.09.2008) zur Insolvenzmasse gezahlt worden.

9

Auszugehen ist davon, dass eine nachträglich Heilung ausscheidet (Uhlenbruck/Vallender InsO, § 296 Rz. 20; HambK/InsO-Streck § 296 Rz. 11; Kübler/Prütting/Wenzel InsO, § 296 Rz. 5; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape § 17 Rz. 159; a. A. FK-InsO/Ahrens § 296 Rz. 14; HK-InsO/Landfehrmann § 296 Rz. 2). Eine zeitlich unbeschränkte Heilungsmöglichkeit - über Jahre hinaus - erachtet das Insolvenzgericht nicht für zulässig. Eine plausible Grenzziehung, bis zu welchem Zeitpunkt eine Heilung erfolgen kann, lässt sich nicht vornehmen. Soweit eine Nachholung der Zahlungen bis zur Verteilung durch den Treuhänder gem. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO zugelassen wird (Wimmer/Henning, Handbuch des Fachanwaltes Insolvenzrecht Kapitel 15 Rz. 116; FK-InsO/Ahrens § 296 Rz. 14), ist dies abhängig von dem zufälligen Termin der jährlichen Ausschüttung durch den Treuhänder. Ferner könnte man abstellen auf den Zeitpunkt der "Entdeckung". Dies ist im vorliegenden Fall der 05.08.2008. Unabhängig davon, dass unter Zugrundelegung dieser Ansicht im vorliegenden Fall eine Heilung ausscheidet, vertritt das Insolvenzgericht die Auffassung, dass darin keine geeignete Grenzziehung liegt. Die Entdeckung kann von Zufällen abhängen. Zudem kann es Streitigkeiten geben. Die Feststellung des genauen Zeitpunktes der "Entdeckung" bei einem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung könnte das Verfahren komplizieren. Die Versagungsgründe sollen vom Insolvenzgericht aber einfach und schnell festgestellt werden. Zudem genügt für eine Gläubigerbeeinträchtigung schon die Verzögerung der Zugriffsmöglichkeit (LG Göttingen ZInsO 2008, 1033, 1034 = NZI 2008, 625, 626; AG Göttingen ZInsO 2007, 1001, 1004 = Rpfleger 2007, 621).

10

Bei einer nachträglichen Zahlung kann der Schuldner nur hoffen, dass Gläubiger von Versagungsanträgen Abstand nehmen. In Ausnahmefällen kann auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Versagung entgegenstehen.

11

4.)

Folglich ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

12

III.

Weiter hat das Insolvenzgericht sein Ermessen dahin ausgeübt, die bewilligte Stundung gem. § 4 c Nr. 5 InsO aufzuheben. Das Verhalten des Antragsgegners stellt sich als schwere Pflichtverletzung dar, die eine Aufhebung der Stundung rechtfertigt. Die Entscheidungsbefugnis hat der Richter gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 RpflG an sich gezogen.

Schmerbach Richter am Amtsgericht