Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 02.02.2008, Az.: 74 IN 136/06
Anfechtungsanspruch; Angabe; Aufhebung; eidesstattliche Versicherung; Ermessen; Gegenleistung; Geschäft; Gläubiger; grobe Fahrlässigkeit; Insolvenzverfahren; Kaufpreis; Lebenssachverhalt; Pflichtverletzung; Rate; Restschuldbefreiung; Schuldner; Stellungnahme; Stundung; Tatsache; Unternehmensveräußerung; Unwahrheit; Versagung; Versagungsentscheidung; Versagungsgrund; Veräußerung
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 02.02.2008
- Aktenzeichen
- 74 IN 136/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 55126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 290 Abs 1 Nr 5 InsO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Das Insolvenzgericht kann eine Versagungsentscheidung auch auf Angaben des Schuldners stützen kann, wenn sich hieraus ein anderer Versagungsgrund ergibt (LG Hagen ZInsO 2007, 387, 388).
2. Es genügt, wenn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (ZInsO 2007, 323 zu §§ 295, 296 InsO; BGH ZInsO 2007, 1221) die von Gläubiger und Schuldner angeführten Tatsachen ein und demselben Lebenssachverhalt zuzuordnen sind.
Tenor:
Die beantragte Restschulbefreiung wird versagt.
Die bewilligte Stundung wird widerrufen.
Gründe
Gläubigerseits ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht worden.
Die versagungsantragstellende Gläubigerin beruft sich u. a. darauf, dass der Schuldner für die Veräußerung des Unternehmens nicht - wie angegeben - 20.000 €, sondern 70.000 € erhalten habe (Schriftsatz vom 04.06.2007 S.2 = Bl. 93 d. A.).
Glaubhaft gemacht ist dies durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Käufers vom 25.03.2006 (S. 97 d. A.).
Der Schuldner und der Käufer haben allerdings in der Beweisaufnahme übereinstimmend bekundet, dass diese Angabe nur zum Schein erfolgt sei, damit der Schuldner sein Gesicht habe wahren können. Der vorgelegte Kaufvertrag vom 31.08.2004 (Bl. 149 d. A.) weist als Kaufpreis 20.000 € aus. Weiter heißt es in § 2: „ Zur Begleichung des Kaufpreises übernimmt der Käufer Verbindlichkeiten des Verkäufers. Diese werden dem Käufer noch im Einzelnen mitgeteilt.“ Dies teilte der Schuldner auch dem Insolvenzverwalter gegenüber mit (Bericht vom 10.10.2006 S. 1 = Bl. 65 d. A.).
Nach Angaben sowohl des Schuldners als auch des Käufers erhielt der Schuldner den Kaufpreis jedoch ratenweise (Protokoll 11.12.2007 S.1 = Bl. 124 d. A. und S. 4 = Bl. 127 d. A.) und beglich Außenstände bei Lieferanten und Darlehensgebern ((Protokoll 11.12.2007 S. 2 = Bl. 125 d. A.).
Aufgrund der unwahren Angeben des Schuldners unterließ der Insolvenzverwalter die Prüfung und mögliche Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen, worauf der Insolvenzverwalter im Schreiben vom 08.01.2008 hingewiesen hat (Bl. 147 d. A).
Es kann dahinstehen, ob den Angaben des Schuldners und den Bekundungen des als Zeugen vernommenen Käufers zu folgen ist.
Es ist nämlich anerkannt, dass das Insolvenzgericht eine Versagungsentscheidung auch auf Angaben des Schuldners stützen kann, wenn sich hieraus ein anderer Versagungsgrund ergibt (LG Hagen ZInsO 2007, 387, 388). So verhält es sich im vorliegen Fall. Dies gilt auch dann, wenn man unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (ZInsO 2007, 323 zu §§ 295, 296 InsO; ZInsO 2007, 1221) fordert, dass die von Gläubiger und Schuldner angeführten Tatsachen ein und demselben Lebenssachverhalt zuzuordnen sein müssen (Hambk-InsO/Streck § 290 Rz. 7). Hier geht es um die an den Schuldner gewährte Gegenleistung für die Veräußerung des Geschäftes.
Durch die im vorliegenden Fall zu berücksichtigende Stellungnahme des Schuldners ist der Versagungsgrund folglich nicht ausgeräumt worden. Das Verhalten des Schuldners stellt sich auch als zumindest grob fahrlässig dar.
Weiter hat das Insolvenzgericht sein Ermessen dahin ausgeübt, die bewilligte Stundung gem. § 4c Nr. 5 InsO zu widerrufen. Das Verhalten des Schuldners stellt sich als schwere Pflichtverletzung dar, die eine Aufhebung der Stundung rechtfertigt. Die Entscheidungsbefugnis hat der Richter gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG an sich gezogen.